Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz
Leitsatz (redaktionell)
- Mit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 93) in § 2 Nr. 3 StromStG hat der Gesetzgeber zur Abgrenzung und näheren Bestimmung des Kreises der zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom berechtigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine abschließende Typisierung vorgenommen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
- Erdgastransporte in Ferngasleitungen mittels Pumpstationen sind weder der Energieversorgung des Abschnitts E noch der Gasversorgung der Gruppe 40.2 oder der Gasverteilung der Unterklasse 40.20.3 der WZ 93, sondern der Gruppe 60.3 (Transport in Rohrfernleitungen) des Abschnitts I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) zuzuordnen.
- Soweit aus der Neuregelung des MinöStG durch das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.03.1999 geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber den mit einem hohen Energieeinsatz verbundenen leitungsgebundenen Gastransport wie bisher weiter fördern wollte und dabei annahm, der förderungswürdige Energieeinsatz finde in Unternehmen des Produzierenden Gewerbes statt, rechtfertigt dies keine andere Abgrenzung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
- Ein Ferngastransportunternehmen ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, so dass eine dennoch erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO ohne verbleibenden Ermessensspielraum zu widerrufen ist.
Normenkette
StromStG § 2 Nr. 3, § 9; MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 102; RL 2003/55/EG Art. 2 Ziff. 5; RL 2003/55/EG Art. 2 Ziff. 7
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Bewilligung, Strom zum ermäßigten Steuersatz zu entnehmen.
Gesellschafter der Klägerin waren die A (50%), die B (43%), die C (5%) und die D (2%).
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Bau und Betrieb eines gesellschaftseigenen rohrgebundenen Gastransportsystems von der tschechisch-deutschen bis zur deutsch-französischen Grenze (461 km) einschließlich einer Anschlussleitung von der österreichisch-deutschen Grenze (167 km), der Transport von Gas über das Transportsystem sowie die damit zusammenhängenden Geschäfte.
Die Klägerin unterhielt Betriebsstätten in M, N, O, P und Q (alle in Deutschland). In allen Betriebsstätten gab es Verdichterstationen, in der Betriebsstätte N auch eine Trocknungsanlage und in den übrigen Betriebsstätten sowie an vier weiteren Orten Messanlagen.
Die Klägerin beschäftigte durchschnittlich zwei Mitarbeiter. Zum Betrieb ihrer Rohrfernleitungen mit den Nebenanlagen schloss die Klägerin Dienstleistungsverträge mit Dritten, insbesondere mit der A. Diese beinhalteten die Steuerung, den Betrieb, die Überwachung, die Unterhaltung und die technische und grundstücksrechtliche Verwaltung.
Der G Ltd. mit Sitz auf den .....-Inseln hatte die Klägerin das ausschließliche Recht eingeräumt, über ihr Gastransportsystem Gas transportieren zu lassen. Dazu hatte die G Ltd. Transportverträge mit den Transportkunden abgeschlossen. Die Durchführung der Transporte oblag aber der Klägerin.
Die Klägerin transportierte Gas für die B aus russischen Quellen von der tschechisch-deutschen und der österreichisch-deutschen Grenze bis zur deutsch-französischen Grenze, sowie Gas aus gleichen Quellen von den gleichen Übergabestellen für die A. Darüber hinaus transportierte die Klägerin Gas der A nach Österreich. Gas der A wird auch zu Abnehmern der A an Übergabestellen innerhalb des Transportsystems der Klägerin befördert.
Am 16.12.1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Wirkung zum 01.04.1999 widerruflich, Strom zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes StromStG – zu entnehmen.
Auf Anordnung des Beklagten fand eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Stromsteuer im Jahr 2003, insbesondere zur Anerkennung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes durch das Hauptzollamt Z, Prüfungsdienst statt. Nach dem Prüfungsbericht vom 02.06.2004 kamen die Prüfer zum Ergebnis, dass die Klägerin kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sei, weil sie weder als Dienstleister bei der Erdgasgewinnung noch als Gasversorger tätig sei. Vielmehr transportiere sie nur Erdgas in Rohrfernleitungen, wozu sie Dienstleistungsverträge geschlossen habe. Bei den überregionalen Transportleitungen stehe der Transportaspekt, nicht der Dienstleistungsaspekt im Vordergrund. Auch sei nicht erkennbar, dass die Klägerin neben dem Transport die Versorgung Dritter vorgenommen habe.
Der Beklagte widerrief bezugnehmend auf den Prüfungsbericht mit Verfügung vom 26.07.2004 mit Wirkung zum 31.07.2004 die am 16.12.1999 erteilte Bewilligung, da die Voraussetzungen für die Entnahme steuerbegünstigten Stroms nicht mehr...