rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Präsident des Landesarbeitsamtes befugt ist, den Beklagten im Verfahren als Bevollmächtigter zu vertreten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Vater von Drillingen sowie eines weiteren Kindes. Gegen den Antrag des Klägers vom 9.April 1996, das für diese Kinder gewährte Kindergeld wegen der zusätzlichen Belastungen durch den Unterhalt von Mehrlingen um monatlich 300 DM zu erhöhen, setzte der Beklagte das Kindergeld für die vier Kinder des Klägers ab 1.Januar 1996 auf monatlich 1.050 DM fest.

Wegen der nicht gewährten Erhöhung des Kindergeldes legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte unter Hinweis auf die bindende gesetzliche Regelung in § 66 Abs.1 Einkommensteuergesetz -EStG- mit Einspruchsentscheidung vom 10.Dezember 1996 zurückwies.

Mit seiner daraufhin am 18.Dezember 1996 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Erhöhung des Kindergeldes im Hinblick auf die Belastungen durch die Mehrlingskinder und beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, das Kindergeld unter Änderung des Bescheides vom 10.April 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.Dezember 1996 auf monatlich 1.350 DM festzusetzen.

Zugleich beantragt er unter Hinweis auf den Beschluß des niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.Februar 1997 -VIII 361/96 Ki- zur fehlenden Vertretungsbefugnis des Präsidenten des Landesarbeitsamtes nach § 4 Nr.3 Steuerberatungsgesetz -StBerG-,

den in diesem Verfahren als Bevollmächtigten des Beklagten bestellten Präsidenten des Landesarbeitsamtes zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im wesentlichen vor, die Staffelung der Kindergeldbeträge in § 66 Abs.1 EStG berücksichtige in hinreichender Weise die Belastung von Familien mit mehreren Kindern. Eine zusätzliche Erhöhung der Kindergeldbeträge für Mehrlingskinder sei nicht gerechtfertigt, da auch bei nacheinander geborenen Kindern Bedarfsgegenstände schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder und insbesondere bei größeren Altersunterschieden mehrfach angeschafft werden müßten. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29.Mai 1990 -1 BvL 20/94- eine pauschalierende Regelung bei der Festlegung des bei der Besteuerung außer Acht zu lassenden Existenzminimums zugelassen.

Zu dem Antrag des Klägers, den Präsidenten des Landesarbeitsamtes als Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuweisen, trägt er vor, in Rechtsprechung und Literatur zum Steuerprozeßrecht sei eine Prozeßvertretung von Behörden durch andere Behörden allgemein anerkannt. Nach Auffassung des Bundesamtes für Finanzen nehme auch das Landesarbeitsamt Aufgaben der Festsetzung des Kindergeldes wahr und erfülle damit die funktionale Definition der Familienkasse gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 Finanzverwaltungsgesetz -FVG-, so daß auch die Vertretungsbefugnis des -aufgrund einer Generalvollmacht tätigen- Prozeßvertreters gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die zwischen den Beteiligten streitige Vertretungsberechtigung des Beklagtenvertreters durch Zwischenurteil nach § 155 FGO in Verbindung mit § 303 ZPO.

Über die Zurückweisung von Bevollmächtigten oder die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags kann in einem unselbständigen Zwischenverfahren entschieden werden (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluß vom 23.August 1982 IV B 76/81, Bundessteuerblatt -BStBl II 1982, 662; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 62 FGO Rz.187). Für diese Zwischenentscheidung über die prozessuale Streitfrage der Vertretungsbefugnis des Beklagtenvertreters kommt nur der Erlaß eines Zwischenurteils nach § 303 ZPO in Betracht.

Die Vorschrift ist nach Maßgabe des § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 173 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- anwendbar (BFH-Urteil vom 5.März 1974 I R 91/72, BStBl II 1974, 359 mwN; zur entsprechenden Rechtslage im Verwaltungsprozeß Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 109 Rz. 10; Eyermann/Fröhler/Kormann, VwGO § 109 Rz. 12; Kopp, VwGO § 109 Rz. 9; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO § 303 Anm. 5).

Sie kann allein Rechtsgrundlage des Zwischenurteils sein, weil die Streitfrage der Vertretungsbefugnis keinen der Fälle betrifft, für die die FGO eine eigene Regelung für den Erlaß eines Zwischenurteils trifft: Sie betrifft weder die Zulässigkeit der Klage im Sinne des § 97 FGO noch den Grund des streitigen Anspruchs im Sinne des § 99 Abs.1 FGO noch eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 99 Abs.2 FGO, der auf materiellrechtliche Streitpunkte des Verfahrens bezogen ist (BFH-Urteile vom 9.September 1994 IV R 14/91, BStBl II 1994, 250, vom 27.Oktober 1993 XI R 17/93, BStBl II 1994, 439, und vom 19.Ap...

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