Leitsatz (redaktionell)
1. Gemeinsame Einkünftequelle bei mehreren Testamentsvollstreckern
2. Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids, auch wenn eine
Normenkette
FGO § 69; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2224
Gründe
I.
1. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte des Antragstellers als Testamentsvollstrecker des Nachlasses Frau A gesondert und einheitlich festzustellen sind. Der Antragsteller und Herr B sind von der Erblasserin in ihrem Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Jeder der Testamentsvollstrecker sollte für die Dauer der Amtsausübung eine jährliche Vergütung von 2% des Bruttonachlasswertes erhalten. Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Testamentsvollstrecker ihr Amt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübt haben und hat deshalb gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO die angefochtenen Feststellungsbescheide erlassen. Er ist der Ansicht, dass dies notwendig sei, um widersprüchliche Entscheidungen der für die Besteuerung der beiden Testamentsvollstrecker zuständigen Finanzämter zu vermeiden.
Der Antragsteller ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nicht vorlägen. Insbesondere seien er und sein Mittestamentsvollstrecker zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide 1994 bis 1997 vom 5.1.1999, gerichtet an die GbR B/Antragsteller, auszusetzen,
hilfsweise,
die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hält die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung für gegeben. Bei einer durch Testament angeordneten gemeinsamen Testamentsvollstreckung sei eine Gewinnfeststellung jedenfalls bei Gefahr divergierender Entscheidungen durchzuführen. Insbesondere die von der testamentarischen Anordnung abweichende Verteilung der Testamentsvollstreckervergütung mache eine Gewinnfeststellung notwendig.
Der Antragsteller bestreitet, dass sie, die Testamentsvollstrecker, bei der Verteilung der Vergütung von den Anordnungen des Testaments abgewichen seien.
Wegen des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
2. Der Antrag ist zulässig und begründet.
2.1 Der Antragsteller ist aktiv legitimiert. Die streitigen Bescheide sind zwar nicht gegen ihn gerichtet, sondern gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der er beteiligt sein soll, deren Existenz zwischen den Beteiligten aber streitig ist. Einspruchsbefugt – und damit klagebefugt und antragsbefugt im Sinne von § 69 FGO – sind bei einheitlichen Feststellungen gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO u.a. Personen, deren Beteiligung an den festzustellenden Beträgen streitig ist. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen eine Person gegen ihren Willen als Mitberechtigter einer (existierenden) Personenmehrheit berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden ist. Ist dagegen die Existenz des durch den Verwaltungsakt betroffenen Rechtsgebildes umstritten, so muß zur Gewährung eines effizienten Rechtsschutzes eine Antragsbefugnis auch den wirtschaftlich hinter dem – möglicherweise nicht existierenden – Rechtsgebilde stehenden Personen zustehen.
Das Rechtsschutzbedürfnis des danach aktiv legitimierten Antragstellers wird durch den Umstand, daß Verwaltungsakte, die gegen nicht existierende Adressaten gerichtet sind, nichtig sind, wegen der von einem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsscheinswirkung nicht berührt.
Eine Beiladung des Mittestamentsvollstreckers zu dem Aussetzungsverfahren ist nicht erforderlich, weil Entscheidungen in Verfahren nach § 69 FGO, wie sich aus § 69 Abs. 6 FGO ergibt, nicht endgültig sondern abänderbar und revisibel sind(vgl. a. BFH Beschl. v. 18.5.1994, I B 169/93, nv).
2.2 Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO vorliegen. Gesondert festgestellt werden nämlich nach dieser Vorschrift Einkünfte, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Dies setzt voraus, dass sich die Betroffenen zu einer gemeinsamen Leistungserbringung und Einkünfteerzielung zusammengeschlossen haben und deshalb Einkünfte aus einer gemeinsamen Einkunftsquelle beziehen. Ob dies bei gemäß § 2224 BGB gemeinsam berufenen Testamentsvollstreckern der Fall ist, ist ernstlich zweifelhaft. Der Antragsteller bestreitet, dass er sich mit seinem Mittestamentsvollstrecker zu einer gemeinsamen Ausübung der Testamentsvollstreckertätigkeit in diesem Sinne zusammengeschlossen habe. Ob dies der Fall ist oder nicht, wird sich durch die weitere Sachverhaltsaufklärung im Hauptverfahren ergeben müssen. Auf die im Kostenbeschluss vom 1.6.1999 niedergelegten Gründe hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide wird ergänzend verwiesen.
Die begehrte Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide scheitert auch nicht daran, daß die Einkünft...