Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungsansprüche der Ausgleichsämter unterliegen nicht dem Finanzrechtsweg
Leitsatz (redaktionell)
Rückforderungsansprüche der Ausgleichsämter, die durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden, sind keine Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO, für die der Finanzrechtsweg zulässig wäre.
Normenkette
AO § 6 Abs. 2; FGO § 33; GVG §§ 17, 17a
Tatbestand
I.
Mit ihrem am 03.07.2001 gegen die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales erhobenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 21.12.2000.
Mit Verfügung vom 16.07.2001 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zu dem Finanzgericht Hamburg für dieses Antragsbegehren nicht zulässig ist und das Gericht beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen. Zugleich bekamen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Der Rechtsweg zu dem Finanzgericht Hamburg ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 FGO nicht zulässig, so dass das Gericht dies nach § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen und das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen hat.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Fällen ist der Finanzrechtsweg ebenfalls gegeben, wenn die Verwaltungsakte von Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Abgabenangelegenheiten sind nach § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers nach der Rechtsnatur seines Klagebegehrens zu entscheiden.
Der von der Antragstellerin verfolgte Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Leistungsbescheides des Ausgleichsamtes ist keine Abgabenangelegenheit, denn der Streit wird nicht um eine mit der Verwaltung von Abgaben, wozu Steuern, Zölle, Gebühren oder Beiträge gehören, zusammenhängende Angelegenheit geführt. Zudem ist der Beklagte auch keine Finanzbehörde, § 6 Abs. 2 AO. Gem. § 315 LAG wird die zur Durchführung der Verwaltungstätigkeit der Ausgleichsämter erforderliche rechtsprechende Tätigkeit vielmehr durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder ausgeübt. Das Verfahren ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG).
Fundstellen