Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts gegen seinen Mandanten nach Anfechtung eines für erbschaftsteuerliche Zwecke festgestellten Grundbesitzwerts

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Der Streitwert für die vom Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten beantragte Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach dem durch diesen Prozessbevollmächtigten für den Mandanten gestellten Klageantrag.
  2. Bei der Schätzung der erbschaftsteuerlichen Bedeutung der streitigen Grundbesitzwert-Feststellung anhand des Streitwertkatalogs der Finanzgerichtsbarkeit nach gestaffelten Wertstufen ist bei mehreren Erben die Wertstufe nach dem durch den Kläger angefochtenen Anteilswert zu bestimmen.
 

Normenkette

BewG § 151 Abs. 1 Nr. 1; GKG § 52; RVG § 11 Abs. 4, §§ 32-33

 

Gründe

In dem von der Klageverfahrens-Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1 gegen ihn beantragten Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung wird gemäß § 11 Abs. 4, §§ 32, 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. § 52 GKG der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1 festgesetzt.

  1. Dabei betrifft die streitige Grundbesitz-Bedarfswertfeststellung für erbschaftsteuerliche Zwecke für den Kläger zu 1 seinen vom beklagten Finanzamt (FA) im angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 mit 1.131.924 DM bzw. 578.743 Euro bewerteten Anteil von 1/4 an dem (vom FA mit 4.527.695 DM bzw. 2.314.973 Euro zugrunde gelegten) 40/655 Anteil der Erblasserin (an dem vom FA mit 74.141.000 DM bzw. 37.907.691 Euro zugrunde gelegten) Gesamtwert des Geschäftshaus-Grundstücks (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 13, 16).
  2. Der Kläger zu 1 war ursprünglich durch andere Prozessbevollmächtigte vertreten, die mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 Klageanträge beziffert haben (FG-A Bl. 1).
  3. Bei Wechsel von Prozessbevollmächtigten bestimmt sich der Streitwert für den Kostenfestsetzungsantrag eines Prozessbevollmächtigten gegen seinen Mandanten gemäß § 11 Abs. 4, §§ 32, 33 RVG i. V. m. § 52 GKG anhand des durch diesen Prozessbevollmächtigten für den Mandanten gestellten Klageantrags.

    Die jetzt die Kostenfestsetzung gegen den Kläger zu 1 beantragende Prozessbevollmächtigte hat sich nach Klageverbindung vom 9. Januar 2006 (FG-A Bl. 218) und Beweisbeschluss vom 10. Januar 2006 (FG-A Bl. 220) mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 gemeldet und mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 die Übernahme der Vertretung des Klägers zu 1 angezeigt sowie für ihn beantragt, den Wert seines Anteils mit 753.100 DM festzustellen (FG-A Bl. 283=306); das heißt um (1.131.924 ./. 753.100 =) 378.824 DM niedriger als in der angefochtenen Feststellung.

    Dieser Antrag ist unverändert geblieben im Schriftsatz vom 6. Februar 2006 (FG-A Bl. 377=388) und hat der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nebst tatsächlicher Verständigung und Erledigungserklärung im Ortstermin vom 7. Februar 2006 zugrunde gelegen (Protokoll, FG-A Bl. 400 ff).

  4. Gemäß § 52 GKG wird die erbschaftsteuerliche Bedeutung für den Kläger zu 1 aufgrund seines Klageantrags nach gerichtlichem Ermessen bestimmt. Im Rahmen dieses Ermessens geht das Gericht aus von dem Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit (www.FGHamburg.de) und der damit übereinstimmenden herrschenden Judikatur (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 2006 II E 3/05, BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333 und nachfolgende Rechtsprechung).

    Danach wird die erbschaftsteuerliche Auswirkung gestaffelt in drei Wertstufen pauschal geschätzt, und zwar mit 20 % in der mittleren Wertstufe bei Ausgangswerten von mehr als 512.000 Euro und nicht mehr als 12.783.000 Euro.

  5. Bei der erbschaftsteuerlichen Bedeutung für den Kläger ist als Ausgangswert weder der Gesamtwert des Geschäftshaus-Grundstücks noch der Wert des Anteils der Erblasserin zugrunde zu legen, sondern der vom FA für den Erben und Kläger zu 1 festgestellte und von ihm angefochtene Anteilswert von 1.131.924 DM bzw. 578.743 Euro. Dieser fällt in die vorgenannte mittlere Wertstufe.

    Dementsprechend wird die erbschaftsteuerliche Bedeutung für den Kläger zu 1 geschätzt mit 20 % der nach seinem Klageantrag streitigen Wertdifferenz, das heißt mit 20 % von 378.824 DM bzw. von 193.690 Euro, mithin auf 75.765 DM bzw. 38.783 Euro.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2306165

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