Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabaksteuerrecht: Widerruf von Erlaubnissen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs von Erlaubnissen als registrierter Versender für Tabakwaren (§ 8 TabStG) sowie als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren (§ 6 TabStG).
Normenkette
TabStG § 6 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3, § 8 Abs. 3 1. Alt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von Erlaubnissen im Zusammenhang mit dem Versand und der Lagerung von Tabakwaren.
Die Antragstellerin treibt Handel mit Tabakwaren (insbesondere Wasserpfeifentabak) und Rauchzubehör aller Art. Ihr wurden am 13.09.2012 jeweils unter Widerrufsvorbehalt Erlaubnisse als registrierter Versender für Tabakwaren sowie als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren erteilt.
Im Sommer 2013 wurde gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil sich aus Ermittlungen des Zollfahndungsamts der Verdacht ergab, dass an Behältnissen, die mehr als 1000 g steuerpflichtigen Wasserpfeifentabak enthielten, Steuerzeichen von nur 500 g angebracht worden waren, um dadurch Steuern in noch unbekannter Höhe zu hinterziehen. Am 08.08.2013 wurden bei einer mit Beschluss des Amtsgerichts A (...) angeordneten Durchsuchung in einem Firmenfahrzeug der Klägerin außerhalb des Steuerlagers 19 Behältnisse (mit angebrachten und erbrochenen Steuerzeichen) sowie innerhalb des Steuerlagers 101 Behältnisse (mit und ohne Steuerbanderolen) gefunden. Von den aufgefundenen Behältnissen, die laut Steuerzeichen und Handelsaufklebern 500 g Wasserpfeifentabak enthalten sollten, wogen die meisten Behältnisse ca. 1060 g. Nach Auskunft der Steuerzeichenstelle hat die Antragstellerin keine Steuerzeichen für mehr als 500 g bezogen (Vermerk des Zollfahndungsamts, Sachakte ...).
Mit Bescheid vom 26.08.2013 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis als registrierter Versender für Tabakwaren mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er aus, die steuerliche Zuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, da in dem Steuerlager Behältnisse für Tabakwaren gefunden worden seien, die nach den angebrachten Steuerzeichen 500 g Wasserpfeifentabak hätten enthalten dürfen, tatsächlich aber ein Gewicht von über 1000 g aufgewiesen hätten.
Am 02.09.2013 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie wies darauf hin, dass die bei der Durchsuchung festgestellte Ware nicht in den Verkehr gebracht worden und nicht für den Weiterverkauf gedacht gewesen sei. Die auf einem Lkw gefundenen Behältnisse hätten eine Retour eines Kunden aus B dargestellt. Inwieweit dieser Veränderungen vorgenommen habe, wisse sie nicht. Sie reichte schriftliche Erklärungen Ihres Mitarbeiters C vom 16.10.2013 und vom 07.11.2013 zur Akte, in denen dieser ausführte, dass der Tabak jeweils mit einer entsprechenden Steuerbanderole versehen gewesen sei; wenn eine Tabakdose ein anderes Gewicht als auf der Steuerbanderole deklariert gehabt haben sollte, müsse die Öffnung der Dose und die Anreicherung durch Dritte erfolgt sein; ein Teil der Ware im Steuerlager hätte als Probe nach D geschickt werden sollen, soweit Tabak in Behältnissen mit 1000 g in Deutschland verkauft worden wäre, "wäre dies nicht ohne Änderung der Grammzahl und mit ordnungsgemäßer Steuerbanderole versehen geschehen". Weiter legte sie eine Erklärung ihres Kunden E vom 30.09.2013 vor, in dem dieser sich dahin einließ, Wasserpfeifentabak in Dosen à 500 g mit einem Gewicht von 500 g bekommen zu haben. Schließlich reichte sie eine schriftliche Erklärung Ihres Kunden, der Firma F vom 10.12.2013 zur Akte, in der bestätigt wird, dass am 07.08.2013 18 Dosen Wasserpfeifentabak à 500 g zurückgegeben worden seien, wobei diese geöffnet und mit Flüssigkeit versetzt worden seien, um den Tabak rauchfähig zu machen. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 13.09.2013 wiederrief der Antragsgegner die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren mit Ablauf des 18.10.2013. Am 16.09.2013 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die jeweiligen Begründungen entsprechen denen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Erlaubnis als registrierter Versender. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 31.01.2004 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beider Widerrufsbescheide ab. Zur Begründung berief er sich auf die Feststellungen des Zollfahndungsamts, die Sicherstellungsprotokolle und den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Er betonte, dass die im Steuerlager sichergestellten Behältnisse mit warenspezifischen Aufklebern für eine vermeintlich enthaltene Menge von 500 g beklebt und für den Einzelverkauf bereits säuberlich verpackt und mit einer zum erstmaligen Gebrauch vorgestanzten Lasche als die zum Öffnen vorgesehene Stelle versandfertig hergerichtet gewesen seien. Entgegen den Warenetiketten sei ein tatsächliches Gewicht von 1060 g festgestellt...