rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Begriff „Verlustzuweisungsgesellschaft”
2. Keine Beweislastumkehr bezüglich Gewinnerzielungsabsicht bei Inaussichtstellen einer Verlustzuweisung von 100 v.H.
3. Zur Anerkennung einer Gewinnverteilungsabrede
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Astin) schloss Anfang 1995 mit der inzwischen in Konkurs befindlichen E AG (E AG) einen Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung mit einem Einlagekapital von 100 TDM zuzüglich 5 TDM Agio (Vertrags-Nr. …, Vertragstyp S). Die E AG war 1989 gegründet worden, mit dem Gesellschaftszweck „Planung, Bau und Betrieb umweltschonender Elektrizitätswerke und Anlagen der Umwelttechnik”. Nach dem von der Astin im Erörterungstermin überreichten Geschäftsbericht 1993 der E AG bezeichnet sich diese als Elektrizitätswerk-Unternehmen, das Energiewerke betreibt, projektiert, errichtet, erwirbt und zu ökologisch verträglicheren Anlagen umrüstet. Sie gehört zu einer „International operierenden” Euro-Energie-Unternehmensgruppe.
E AG beteiligte sich bis Ende 1993 an 11 Elektrizitätswerken, die ausnahmslos in den neuen Bundesländern liegen. Sie unterhielt nach dem Bericht des Konkursverwalters (KV) neben der Hauptniederlassung in Hamburg große Büros in Berlin, Rostock, Seesen, Bornheim, Friedrichsheim, Neuruppin, Hochheim/Main, Stuttgart, München und Nürnberg. Im Büro Berlin befand sich eine „große technische Abteilung sowie der Vertrieb”. In den von der Astin mit dem Emissionsprospekt vorgelegten Geschäftsbericht enthaltenen Bilanzzahlen per 31.12.1993 sind unter den Aktiva „Beteiligungen an Energiewerken u.a.” 41.721 TDM und als „Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Energie und sonstige Erträge” 47.616 TDM ausgewiesen; ob es sich bei der letzteren Angabe um konsolidierte Zahlen der Beteiligungsgesellschaften handelt, ist nicht angegeben. Nach dem Bericht des KV (Anlage 7) betrugen die Finanzanlagen per 31.12.1995 99.112 TDM.
Seit 1990 hat E AG in großem Umfang stille Gesellschafter geworben. Den Anlegern standen 3 Vertragstypen zur Verfügung: „S”, „A” und „KAP”. Im vorliegenden Emis-sionsprospekt (Stand 1. August 1994) sind die Beteiligungsformen folgendermaßen gekennzeichnet:
„Atypisch stille Beteiligung mit Steuervorteilen (Vertragstyp S)”
„typisch stille Beteiligung mit Ausschüttungsgarantie (Vertragstyp A)”
„typisch stille Beteiligung als Kapital-Aufbau-Plan (KAP)”.
Insgesamt hatten sich beteiligt bis:
|
|
Anzahl der Beteiligten |
Mit einem Kapital von ca. Mio DM |
|
S |
A |
KAP |
S |
A |
KAP |
31.12.1990 |
228 |
135 |
127 |
3,2 |
0,7 |
0,9 |
31.12.1991 |
672 |
465 |
766 |
7,4 |
2,5 |
4,8 |
31.12.1992 |
1152 |
772 |
1399 |
14,0 |
4,5 |
8,5 |
31.12.1993 |
3140 |
2061 |
3760 |
57,26 |
13,33 |
20,2 |
31.12.1994 |
5779 |
4670 |
7770 |
116,96 |
42,5 |
36,7 |
31.12.1995 |
8488 |
6881 |
11178 |
177,93 |
68,3 |
46,33 |
(Bericht des KV S. 15 ff).
Daneben waren beteiligt:
Seit 1990 eine AG & Co. mit einer Einlage von 3 Mio (ab 1993 2,985Mio) DM, sowie eine Vermögensverwaltungs KG mit einer Einlage von 5 Mio DM, seit 1992 eine e.G. mit einer Einlage von 18,25 Mio (ab 1993 26,25 Mio) DM.
Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich wie folgt:
Der Vertragstyp S ist im Emissionsprospekt als atypisch stille Beteiligung bezeichnet. Den S-Beteiligten stehen die Rechte der § 164, 166 HGB zu. Änderungen des Unternehmensgegenstandes, Umwandlung, Unternehmensveräußerung oder teilweise oder vollständige Einstellung des Gewerbebetriebes sind zustimmungspflichtig. Alle stille Gesellschafter sind grundsätzlich im Verhältnis ihres Einlagekapitals zur Summe von Grundkapital und Rücklagen der E AG am Geschäftsergebnis beteiligt. Den S-Beteiligten werden im Jahre ihres Eintritts Verluste aus einem negativen bilanziellen Jahresergebnis sowie aus „schuldrechtlichen Zuweisungen von Ausschüttungen an andere Gesellschafter oder die Geschäftsinhaberin” bis zur Höhe ihrer Einlage zugewiesen. Für die auf das Eintrittsjahr folgenden 5 Jahre erhält ein S-Beteiligter einen garantierten Gewinnanteil (Ausschüttung oder Einlagenzuschreibung) in Höhe von 7% seiner Einlage pro Jahr. Das Gesellschaftsverhältnis konnte regulär erstmals zum Ende des sechsten Geschäftsjahres gekündigt werden. Das Auseinandersetzungsguthaben ist unter Berücksichtigung stiller Reserven zu ermitteln.
Der Vertragstyp A wird als typisch stille Beteiligung bezeichnet. Der A-Beteiligte erhält eine garantierte Ausschüttung von 9% pro Jahr für 6 Jahre, im Eintrittsjahr zeitanteilig. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht erstmals zum Ende des sechsten vollen Geschäftsjahres. Ihm stehen die Rechte gemäß §§ 230 ff HGB zu. Im übrigen ist er am Geschäftsergebnis im Verhältnis seiner Einlage wie oben dargestellt beteiligt, offenbar auch an einem die Verlustzuweisung an S-Beteiligte übersteigenden Verlust bis zur Höhe seiner Einlage.
KAP-Beteiligte haben dieselbe Rechtstellung wie A-Beteiligte mit der Besonderheit, dass das Einlagenkapital ratenmäßig über mehrere Jahre aufgebracht werden kann und Gewinnanteile thesauriert werden.
Die stillen Beteiligungen nach den Vertragstypen A und...