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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 09.10.1998 - I 1170/97


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rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Bescheid, mit dem rückwirkend eine Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben worden ist, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dahin geändert werden, daß – erneut – Kindergeld festzusetzen ist.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 66 Abs. 3 a.F., § 70 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Der Kläger ist zairischer Staatsangehöriger und im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis. Er bezog für seine in seinem Haushalt lebenden Kinder B, N, U und K Kindergeld. Nachdem der Beklagte den am 20.9.1996 an den Kläger zur Überprüfung des Kindesgeldanspruchs übersandten Fragebogen nicht zurückerhielt und auch auf die Erinnerung ohne Antwort blieb, erließ er mit Datum vom 11.12.1996 gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid (Bl. 245 KG-Akte):

Sie waren aufgefordert worden, der Familienkasse nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch ab Januar 1996 vorgelegen haben… Trotz Erinnerung sind Sie der Aufforderung, den erforderlichen Fragebogen einzureichen, nicht nachgekommen. Gemäß § 70 Abs. 2 EStG habe ich daher ab Januar 1996 die Kindergeldfestsetzung zu ändern und Ihren Kindergeldanspruch auf 0 DM festzusetzen. Von Monat Januar 1996 bis Monat November 1996 wurden Ihnen daher insgesamt 9.100 DM Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt. Dieser Betrag ist von Ihnen gemäß § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden ….

Einen den Bescheid betreffenden Absendevermerk (Posteinlieferung, Aufgabe zur Post etc.) enthält die Akte nicht. Etwa zeitgleich mit der Übersendung des Fragebogens wurde der Kläger vom Beklagten am 2.9.1996 bezüglich seines Sohnes B separat angeschrieben. Das Anschreiben beantwortete der Kläger mit Datum vom 7.10.1996. Weitere diesbezügliche Erklärungen gab er gegenüber dem Beklagten – persönlich bzw. schriftlich – unter dem 14.11., 30.11. und 3.12.1996 ab.

Nachdem der Kläger eine Zahlungsmitteilung des Landesarbeitsamtes Nord erhalten hatte, legte er mit Schreiben vom 8.2.1997 Einspruch gegen den Bescheid vom 11.12.1996 ein. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte er anschließend u.a. schriftlich, dass er zwar keine genaue Erinnerung an den Zugang des Bescheides mehr habe, dass ihm aber der Bescheid innerhalb „normaler Postfrist” zugegangen sei.

Den Einspruch verwarf der Beklagte mit der Entscheidung vom 12.8.1997 als unzulässig.

Zuvor – am 27.2.1997 – hatte der Kläger an Amtsstelle einen (Neu-)Antrag auf Kindergeld gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 6.3.1997 wie folgt beschied

(Bl. 255 f. KG-Akte):

Mit meinem Bescheid vom 11.12.1996 wurde gemäß § 70 Abs. 2 EStG die Kindergeldfestsetzung ab Monat Januar 1996 geändert und ihr Kindergeldanspruch auf 0 DM festgesetzt, weil der erforderliche Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld trotz Erinnerung nicht eingereicht wurde. Diesen Fragebogen haben Sie nunmehr nachgereicht.

Die Vorlage erfolgte jedoch am 27.2.1997, außerhalb der Einspruchsfrist meines o.a. Bescheides. Damit ist dieser Bescheid rechtskräftig.

Nach § 70 Abs. 3 EStG kann Kindergeld daher erst ab Monat April 1997 in Höhe von monatlich 740 DM festgesetzt werden, da diese Neufestsetzung erst von dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung folgenden Monat erfolgen kann.

Dieser Bescheid kann mit Einspruch angefochten werden.

Hiergegen legte der Kläger am 24.3.1997 Einspruch (Bl. 263 KG-Akte) mit der – offenbar nur mündlich abgegebenen – Begründung ein, dass ihm Kindergeld bereits vor April 1997 zustände. Den Einspruch wies der Beklagte mit der Entscheidung vom 12.8.1997 zurück und führte aus: Eine Aufhebung bzw. nachträgliche Korrektur des Bescheides vom 11.2.1996 sei nicht möglich, weil dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei und eine Steuerfestsetzung darstelle. Materielle Fehler der letzten Steuerfestsetzung könnten gemäß § 70 Abs. 3 EStG jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (gemeint ist: für die Zukunft beseitigt werden).

Am 3.11.1997 hat der Kläger gegen die oben genannten Bescheide vom 11.12.1996 und vom 6.3.1997 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 12.8.1997 jeweils Klage erhoben. Er trägt vor, dass er den Fragebogen zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Kindergeld beim Beklagten persönlich abgegeben habe. Trotz des Bescheides vom 11.12.1996 habe er davon ausgehen dürfen, dass das ausgefüllte Formular ordnungsgemäß beschieden würde. Wenn der Fragebogen in den Kindergeldakten nicht auffindbar sei, sei dies ihm nicht zuzurechnen. Eine Kopie des unter dem 7.10.1996 ausgefüllten Fragebogens hat der Kläger der Klageschrift beigefügt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Bescheide vom 11.12.1996 und vom 6.3.1997 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 12.8.1997 den Beklagten zu verpflichten, zu seinen Gunsten Kindergeld ab Januar 1996 in Höhe von monatlich 1.100 DM und ab Dezember 1996 bis März 1997 in Höhe von monatlich 740 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Inhalt der Einspruchsentscheidungen. Er meint...

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