Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung eines gewerblichen Brennrechts in ein landwirtschaftliches Brennrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Umwandlung eines gewerblichen Brennrechts in ein landwirtschaftliches Brennrecht

 

Normenkette

BranntwMonG § 32 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligen streiten um die Umwandlung eines Brennrechts.

Die Klägerin betreibt eine Brennerei. Mit Schreiben vom 21.6.2000 beantragte sie, ihr gewerbliches Brennrecht von 5.410 hl Alkohol zum 1.10.2000 in ein landwirtschaftliches Brennrecht umzuwandeln. In ihrem formularmäßigen Antrag gab die Klägerin u.a. an, im Betriebsjahr 1997/98 1.835,118 hl Alkohol und im Betriebsjahr 1998/999 964,484 hl Alkohol aus Melasse erzeugt zu haben.

Mit Bescheid vom 5.3.2001 lehnte die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Bundesmonopolamt, namens und im Auftrag des Bundesministerium der Finanzen die von der Klägerin beantragte Umwandlung ihres gewerblichen Brennrechts in Höhe von 5.410 hl Alkohol in ein landwirtschaftliches Brennrecht ab. Die Klägerin erfülle nach ihren eigenen Angaben und den getroffenen Feststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 32 BranntwMonGesetz nicht, weil sie im Referenzzeitraum (Betriebsjahre 1997/98 und 1998/99) entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 BranntweinMonG nichtlandwirtschaftliche Rohstoffe (Melasse) verarbeitet habe. Eine andere Entscheidung komme auch nicht aus Billigkeitsgründen gem. § 177 BranntwMonG in Betracht, da die Brennerei nichtlandwirtschaftliche Rohstoffe mehr als nur geringfügig verarbeitet habe.

Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Berlin am 3.4.2001 eingegangenen Klage, die an das Finanzgericht Hamburg verwiesen wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klage wurde nicht begründet.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 5.3.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Eine Klageerwiderung erfolgte nicht.

Mit Verfügung vom 20.11.2002 ist die Klägerin erfolglos zur Klagebegründung aufgefordert worden. Mit Verfügung vom 20.1.2003 ist die Klägerin unter Fristsetzung zum 20.2.2003 mit Hinweis nach §§ 79 b, 121 Satz 3 FGO erneut zur Klagebegründung aufgefordert worden, auch hierauf reagierte sie nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a FGO durch Gerichtsbescheid.

Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.

I. Der geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung des gewerblichen Brennrechts der Klägerin in ein landwirtschaftliches Brennrecht ergibt sich weder aus § 32 BranntwMonG (1.), noch aus Billigkeitsgründen, § 177 BranntwMonG (2.).

1. Gem. § 32 Abs. 1 BranntwMonG kann das gewerbliche Brennrecht auf Antrag u.a. dann in das landwirtschaftliche Brennrecht umgewandelt werden, wenn die Brennerei nachweislich ab dem Betriebsjahr1997/98 oder ab dem Betriebsjahr wie eine landwirtschaftliche Brennerei (§ 25 BranntwMonG) betrieben wurde. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BranntwMonG muss eine als Gemeinschaftsbrennerei betriebene landwirtschaftliche Brennerei unter anderem die Bedingung erfüllen, dass lediglich Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.

Die Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin, einer Gemeinschaftsbrennerei, offensichtlich nicht vor. Ihre Brennerei ist nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 25 BranntwMonG wie eine landwirtschaftliche Brennerei betrieben worden. In ihrem Antrag vom 31.6.2000 hat sie selbst ausgeführt, in den maßgeblichen Betriebsjahren 1997/98 und1998/99 nicht ausschließlich Kartoffeln und/oder Getreide, sondern auch andere Rohstoffe - konkret Melasse - verarbeitet zu haben. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Umwandlungsantrags ausgeführt hat, die Verwendung von Melasse stehe nicht entgegen, da es sich dabei um ein landwirtschaftliches Produkt handele, kann dem nicht gefolgt werden. § 25 BranntwMonG stellt ausschließlich auf die Verwendung von Kartoffeln und Getreide ab. Bei Melasse handelt es sich jedoch um ein Nebenprodukt, dass bei der Zuckerherstellung anfällt, sie wird hauptsächlich industriell verwertet und dient u.a. zur Produktion von Alkohol (vgl. www.lebensmittellexikon.de, Stichwort "Melasse"). Es handelt sich also nicht um ein Produkt, das etwa aus der Verarbeitung von Kartoffeln oder Getreide entsteht und daher mit diesen gleichgesetzt werden könnte.

2. Gem. § 177 BranntwMonG ist der "Reichsminister der Finanzen" ermächtigt, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zuzulassen.

Wenn der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung auf der Grundlage der eingeholten Entscheidung des Bundesfinanzministers davon ausgeht, aus Billigkeitsgründen sei eine Ausnahme nur dann geboten, wenn nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in nur geringfügiger Menge verarbeitet werden, so ist dies nicht zu beanstanden. Danach zu differenzieren, in welchem Umfang Stoffe, die nicht nach § 25 BranntwMonG zulässig sind, verarbeitet wurden, ist ohne weiteres s...

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