Entscheidungsstichwort (Thema)
Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen an die Spielvergnügungsteuer-Nachschau - Auslesen interner Datenspeicher - Verfassungsmäßigkeit des HmbSpVStG
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen einer Spielvergnügungsteuer-Nachschau gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HmbSpVStG sind die zuständigen Behörden auch dazu berechtigt, (unangekündigt) die internen Datenspeicher von Geldspielgeräten mittels eines eigenen Auslesegerätes auszulesen, um so an die internen Aufzeichnungen der Nutzungsdaten der Geldspielgeräte zu gelangen.
2. § 11 HmbSpVStG ist verfassungskonform; weder verletzt die Vorschrift den Bestimmtheitsgrundsatz, noch liegt eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. "auf Datenschutz" gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 3 GG vor.
3. Die sachliche Richtigkeit einer den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechenden Buchführung ist auch dann widerlegt, wenn die Ausleseergebnisse der Finanzbehörden von denen des Steuerpflichtigen abweichen und weitere Umstände Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit bieten.
Normenkette
AO § § 140 ff., § 147 Abs. 6, §§ 158, 162 Abs. 1-2; HmbSpVStG § 10 S. 1, § 11 Abs. 1-2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14, 19 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Spielvergnügungsteuerbescheid, mit welchem der Beklagte im Schätzwege die Spielvergnügungsteuer abweichend von der klägerischen Steueranmeldung festsetzte.
Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in X-Straße ... in Hamburg. Geschäftsführer der Klägerin ist A. A nahm an den in der Spielhalle befindlichen Spielgeräten u. a. für den Zeitraum vom 2. April bis 2. Mai 2012 eine Auslesung vor.
Mit Anmeldung vom 9. Mai 2012 meldet die Klägerin auf amtlichem Vordruck die Spielvergnügungsteuer gemäß § 8 des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes (HmbSpVStG) für den Streitzeitraum April 2012 an. Dabei erklärte sie einen Spieleinsatz gemäß § 1 Abs. 3 HmbSpVStG i. H. v. XX € und errechnete eine Steuer i. H. v. XX €.
Am 22. Mai 2012 beabsichtigte der Beklagte, bei der Klägerin eine Spielvergnügungsteuer-Nachschau durchzuführen, die allerdings daran scheiterte, dass A, welcher den einzigen Schlüssel zu den Spielgeräten vorhielt, nicht vor Ort war und den Mitarbeitern des Beklagten damit der Zugriff auf die Spielgeräte verwehrt war.
Vereinbarungsgemäß erfolgte die Nachschau dann am 25. Mai 2012. Dabei lasen die Mitarbeiter des Beklagten B und der Zeuge C mithilfe des Auslesegeräts YY der Firma D die in den jeweiligen Spielgeräten vorhandenen Daten aus. Die Daten wurden dabei durch Andocken an die VDAI Schnittstelle des jeweiligen Spielgeräts auf eine SD-Karte im Auslesegerät überspielt und später mithilfe der mitgelieferten Software der Firma D an einem PC-Arbeitsplatz des Beklagten ausgedruckt. Ausgelesen wurden dabei zum einen die Daten vom Tag der letzten Auslesung (2. Mai 2012) bis zum Tag der Nachschau (25. Mai 2012), zum anderen die Daten der vorangegangenen Auslesung in Form eines Kurzausdrucks (2. April 2012 bis 2. Mai 2012).
Für den Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 ergab sich ein Spieleinsatz i. H. v. XX €. Für den Zeitraum vom 2. April 2012 bis zum 2. Mai 2012 betrug dieser XX €. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin auf, für den Monat April die einzelnen Geräteausdrucke einzureichen. Diesem kam die Klägerin am 21. November 2012 nach. Bei Auswertung der Ausdrucke stellte der Beklagte fest, dass im Vergleich zu den eigenen Ausdrucken des Beklagten die Positionen "Nachfüllungen" und "Hopperinhalt" identisch waren, jedoch die Größen "Einwurf" und "Auswurf" sowie die Größe "Saldo 2" auf den Ausdrucken (mit Ausnahme eines Geräts) der Klägerin nahezu bei allen Geräten halbiert waren. Gleiches galt für die erklärten Spieleinsätze:
Spielgerät Auslesung |
Klägerin |
Auslesung Beklagter |
...2... |
XX € |
XXXX € |
...3... |
XX € |
XXXX € |
...1... |
XX € |
XXXX € |
...5... |
XX € |
XXXX € |
...6... |
XX € |
XXXX € |
...4... |
XX € |
XXXX € |
...0... |
XX € |
XX € |
Summe |
XX € |
XXXX € |
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 erließ der Beklagte einen Spielvergnügungsteuerbescheid für den Monat April 2012, wobei er von einem Spieleinsatz gemäß § 1 Abs. 3 HmbSpVStG i. H. v. XX € ausging und die Steuer auf XX € festsetzte.
Insgesamt meldete die Klägerin für das Jahr 2012 die Spielvergnügungsteuer aufgrund folgender Spieleinsätze an:
Januar |
XX € |
Februar |
XX € |
März |
XX € |
April |
XX € |
Mai |
XX € |
Juni |
XX € |
Juli |
XX € |
August |
XX € |
September |
XX € |
Oktober |
XX € |
November |
XX € |
Dezember |
XX € |
Am 5. November 2013 legte die Klägerin gegen den Spielvergnügungsteuerbescheid für April 2012 Einspruch ein, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2014 als unbegründet zurückwies.
Am 14. Mai 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, welche sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Sie, die Klägerin, habe die Geräteauslesung ordnungsgemäß vorgenommen und aufgrund der Auslesung die zut...