rechtskräftig

 

Tatbestand

Der Kläger hat aufgrund des notariellen Kaufvertragsangebots vom 06. Mai 1993 ein in Y, im Grundbuch von Z Blatt … eingetragenes Grundstück für 185.000 DM erworben. Bestandteil des Grundstückes war ein eingerichtetes Wohnhaus. Nach einer im Besteuerungsverfahren vom Beklagten eingeholten Auskunft des Finanzamtes X in Holstein liegt das Grundstück in einem „ausgewiesenen Sondergebiet – Ferienwohnungen (§ 11 Baunutzungsverordnung)”. Nach einem Schreiben des Amtes X/Land an den Kläger vom 17.08.1995 liegt das Objekt im „Ferienhausgebiet Y”, das aufgrund des Bebauungsplanes Nr. … für den Ortsteil Y der Gemeinde Z als Sondergebiet (gewerbliche Vermietung) einem wechselnden Personenbereich vorbehalten und nicht für dauerndes Wohnen vorgesehen ist.

Die Kläger machten erstmals mit der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1993 einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 11.009 DM, nämlich 6 % der Gesamtanschaffungskosten von 183.471 DM, sowie Vorbezugskosten von 15.687 DM geltend. Der Beklagte berücksichtigte beides nicht und erteilte den Klägern auf ihren Einspruch hin unter dem 11.09.1993 eine abweisende Einspruchsentscheidung, die bestandskräftig wurde.

Mit der ESt-Erklärung 1994 machten die Kläger wiederum einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG geltend, diesmal in Höhe von 21.898 DM. Dieser Betrag setzt sich aus 11.009 DM für das laufende Jahr und 10.889 DM als Nachholungsbetrag (6 % von 181.471 DM) zusammen. Der Beklagte ließ diesen Betrag auch im ESt-Bescheid 1994 vom 18.07.1996 außer Ansatz. Der rechtzeitig eingelegte Einspruch blieb auch diesmal ohne Erfolg.

Auf die Einspruchsentscheidung vom 27. August 1996 haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben.

Sie machen geltend:

Ihnen stehe die Steuervergünstigung gemäß § 10 e EStG für das fragliche Grundstück in Höhe von 11.009 DM für 1994 und eines Nachholungsbetrages von 10.889 DM für 1993 zu. Das Grundstück liege in einem Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung. Sie, die Kläger, seien dort mit erstem Wohnsitz gemeldet. Das dauernde Bewohnen werde dort geduldet; dies ergebe sich aus dem Schreiben des Amtes X/Land vom 17.08.1995. Die Kläger verweisen auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.06.1995 und des Finanzgerichts München vom 06.02.1996 sowie die jeweils dagegen schwebenden Revisionsverfahren.

Der Beklagte hat während des Verfahrens nach einer Klageerweiterung unter dem 31.1. 1997 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, in dem die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Änderungen berücksichtigt sind. Die Kläger haben diesen Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen geänderten ESt-Bescheid 1994 vom 31.1.1997 zu ändern und dabei einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG von 22.018 DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Grundstück liege in einem Sondergebiet, für das der Bebauungsplan das dauerhafte Wohnen nicht gestatte. Das Haus der Kläger sei deshalb ein Wochenendhaus, dessen Nutzung zu dauernden Wohnzwecken baurechtlich nicht gestattet sei.

Die ESt-Akte des Beklagten Bd. II liegt vor.

Das Amt X-Land hat den Bebauungsplan auf Anforderung des Gerichts auszugsweise in Kopie übersandt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Nach § 10 e Abs. 1 Satz 2 2. Satzteil EStG in der für das Anschaffungsjahr 1993 und das Streitjahr 1994 geltenden Fassung des EStG 1990 ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags nach § 10e EStG u.a., daß die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. Dies gilt auch für Wohnungen, die nicht selbst hergestellt, sondern angeschafft sind (Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift).

Unter Ferien- und Wochenendwohnungen i.S. des § 10e Abs.1 Satz 2 EStG sind Wohnungen zu verstehen, die nicht der Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses dienen, weil sie entweder baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen. Dabei ist die Art der Wohnung nach objektiven Merkmalen zu bestimmen, d.h. danach, ob die Wohnung rechtlich und/oder tatsächlich zum dauernden Wohnen ungeeignet ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift „daß … die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist”) kommt es nicht darauf an, wie die Wohnung tatsächlich genutzt wird, ob als Haupt- oder als Ferienwohnung.

Diese Begriffsbestimmung entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Entscheidung des BFH vom 31.5.1995 – X R 140/93BStBl II 1995, 720). Sie stimmt auch mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung überein. Nach der Begründung des Gesetzes sind Ferien- und Wochenendwohnungen nicht begünstigt, weil bei ihnen die Befriedigung des allgemeinen Wohnbedürfnisses nicht im Vordergrund steht. Dies entspricht im übrigen auch der Vorgängerregelung des § 7b EStG in der Auslegung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1983 VIII R 111/81, BFHE 138, 215, BStBl II 1983, 498; so auc...

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