Leitsatz (redaktionell)
Ist die Vergünstigungsregelung des § 3 a Abs. 2 KraftStG auch auf Oldtimer anzuwenden, die gemäß § 18 Abs. 1, § 21 c in Verbindung mit §§ 20 und 21 StVZO zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind?
Normenkette
KaftStG § 3a Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Schwerbehinderte auch auf Oldtimer anzuwenden ist.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „HH-…1”. Hierbei handelt es sich um einen Pkw der Marke B…. Das Fahrzeug wurde am 23.7.1958 erstmalig zugelassen. Das Oldtimer-Kennzeichen wurde am 30.3.1998 zugeteilt. Der Kläger ist darüber hinaus Halter zweier weiterer Oldtimerfahrzeuge und eines Kfz P… mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…2.
Der Kläger ist schwerbehindert. Er erhielt am 27.2.1997 von dem Versorgungsamt Hamburg einen Schwerbehindertenausweis, in dem der Grad der Behinderung – GdB – mit 100 angegeben ist und der ab 6.1.1997 gültig ist, ausgehändigt. Am 11.12.1998 stellte ihm das Versorgungsamt Hamburg einen Schwerbehindertenausweis mit dem unveränderten GdB und den Merkzeichen „G” und „RF” aus. Dieser Ausweis ist ab 15.9.1998 gültig. Das Merkzeichen „G” bezeichnet, dass der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert ist. Das Merkzeichen „RF” ist für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und für Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren von Bedeutung. Am 15.9.1999 stellte ihm das Versorgungsamt Hamburg einen Schwerbehindertenausweis mit dem unveränderten GdB und Merkzeichen „G” und „RF” aus; der Ausweis ist ab 16.12.1996 bis zum August 2004 gültig. Im Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 7.9.1999 war festgestellt worden, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit orangefarbenem Flächenaufdruck zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen im Nahverkehr oder bei der Kraftfahrzeugsteuer erfüllt.
Der Kläger nimmt nicht das Recht zur unentgeltlichen Beförderung in Anspruch. Das strittige Fahrzeug wird ausschließlich von ihm benutzt. Seine Ehefrau fährt den P.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9.6.1998 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…1 für die Zeit ab 30.3.1998 auf jährlich 375 DM fest. Mit Schreiben vom 17.8.1998 beantragte der Kläger, ihm für dieses Fahrzeug die Steuervergünstigung gemäß § 3a Abs. 2 KraftStG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.8.1998, ohne eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen, ab. Er begründete die Ablehnung mit dem Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 30.3.1998 – 53 – S 6100 – 02/97 –, der folgenden Wortlaut hat:
„Eine Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG wird nach dem Gesetzeswortlaut für das Halten eines Kraftfahrzeuges gewährt. Bei Fahrzeugen mit Oldtimer-Kennzeichen knüpft die Steuerbarkeit jedoch – wie bei roten Kennzeichen – an die Zuteilung des jeweiligen Kennzeichens an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG). Es ist deshalb nicht möglich, eine Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG für Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen zu gewähren. ….”
Der Kläger legte mit Schreiben vom 5.2.1999 gegen diesen Ablehnungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 12.5.1999 als unbegründet zurückwies. Der Kläger erhob Klage mit Schreiben vom 14.5.1999, eingegangen am 17.5.1999.
Der Kläger trägt vor:
Er sei seit 1982 Halter des Fahrzeugs mit dem heute amtlichen Kennzeichen HH-…1. Dieses werde ausschließlich von ihm oder für ihn gefahren. Er sei durch seine Kehlkopfentfernung und die damit verbundene ständige Atemnot auf ein Kfz angewiesen. Für seinen Neuwagen P mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…2 könne er die Vergünstigung nicht beantragen, da dieser Wagen auch von seiner Ehefrau gefahren werde.
Die Steuerpauschale für Oldtimer schließe die Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nicht aus. Er sei auch nicht durch die Zuteilung des historischen Kennzeichens in der Art oder dem Umfang der Nutzung des Fahrzeugs eingeschränkt, wenngleich der Gesetzgeber die Vergünstigung für Oldtimer-Fahrzeuge vor dem Hintergrund geschaffen hätte, dass diese vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt würden.
Der Kläger beantragt sinngemäß
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Mit § 3a KraftStG sollten soziale Härten aufgefangen werden, um den Schwerbehinderten die Benutzung eines Kraftfahrzeugs im täglichen Verkehr, nicht aber um ihm eine Liebhaberei zu ermöglichen.
Diese Vorschrift erfasse nur die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, nicht jedoch Ziff. 4 KraftStG. Oldtimer-Kennzeichen würden nicht für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgegeben, sondern für das Halten zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung von diesem Sachverhalt ausgegangen. Wenn der ...