Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Steuer: Kfz-Steuer bei Tageszulassung
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung einer Mindeststeuer in Höhe eines Monatsbetrages bei der Zulassung eines Kfz nur für einen Tag bei einem anschließenden Export des Kfz nach Frankreich begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlicher Bedenken.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung einer Kfz-Tageszulassung.
Die Klägerin, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, betreibt u. a. den Handel mit Fahrzeugen. Am ... 2011 ließ sie ein Kfz der Marke ... für einen Tag zu. Unmittelbar nach der Zulassung veräußerte sie das Kfz an einen in Frankreich ansässigen Abnehmer, an den das Fahrzeug sodann ausgeführt wurde. Mit Kfz-Steuerbescheid vom 12.07.2011 setzte der Beklagte die Jahressteuer für dieses Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-1 zunächst ab dem 30.06.2011 auf 182,00 € fest. Mit gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geändertem Bescheid vom 14.07.2011 setzte der Beklagte sodann die Steuer nur noch für den 30.06.2011 mit 15 € fest. Dies entspricht in etwa dem Monatsbetrag der tariflichen Jahressteuer. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 18.07.2011, mit dem die Klägerin geltend machte, dass eine den Doppelbesteuerungsabkommen widersprechende Doppelbesteuerung erfolge, weil das Fahrzeug nach Verkauf und Ausfuhr nach Frankreich dort innerhalb von fünf Tagen zugelassen werde. Mit Entscheidung vom 08.11.2011 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauere die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug solange das Fahrzeug zugelassen sei, mindestens jedoch einen Monat. Diese Regelung sei, wie vom Finanzgericht (FG) Münster zutreffend ausgeführt (Urteil vom 06.03.2001, 13 K 6759/00), verfassungs- und unionsrechtskonform.
Mit der Klage vom 06.12.2011 verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren weiter. Sie weist ergänzend darauf hin, dass in anderen Bundesländern z. T. keine Steuer für Tageszulassungen festgesetzt werde, insoweit trete eine Ungleichbehandlung ein. Dass hier willkürlich gehandelt werde, zeige beispielhaft die Festsetzung von 0,00 € in der Zeit vom 10.11.-16.11.2011 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-2 gem. Kfz-Steuerbescheid vom 29.11.2011.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass es sich um eine Erstzulassung gehandelt habe, die aus taktischen Gründen für den deutschen Markt erfolgt sei. Die Weiterveräußerung sowie die Ausführung nach Frankreich hätten zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht festgestanden und sich erst unmittelbar nach der Zulassung ergeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 14.07.2011 für das Fahrzeug X-1 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2011 in der Weise zu ändern, dass die Steuer auf 0 € festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Festsetzung der Mindeststeuer entspreche der geltenden Rechtslage. Ob und ggfs. aus welchen Gründen sich andere Bundesländer nicht an die gesetzliche Regelung hielten, sei für den Streitfall ohne Bedeutung.
Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes auf eine Steuerfestsetzung von 0 € für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-2 berufe, betreffe dies einen anderen Fall. Dieses Fahrzeug sei im Inland in einem anderen Bundesland auf ein neues Kfz-Zeichen umgeschrieben worden, sodass nach § 5 Abs. 5 KraftStG ein entsprechender Nullbescheid zu erlassen gewesen sei, während im Streitfall das Fahrzeug nach Frankreich ausgeführt worden sei mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 KraftStG Anwendung finde.
Die Steuerakte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-1 hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gem. § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
1. Obwohl die Klägerin in der Klageschrift geltend gemacht hat, dass "rückwirkend alle Fahrzeugzulassungen als Tageszulassung seit Mai 2010 neu berechnet" werden müssten, versteht das Gericht das Begehren der Klägerin so, dass sie sich nur gegen die Festsetzung der Kfz-Steuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-1 wendet, denn nur hinsichtlich dieses Steuerbescheides ist eine Einspruchsentscheidung ergangen und die Klage i. S. von § 44 Abs. 1 FGO zulässig.
2. Der angegriffene Kfz-Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
a) Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei inländischen Fahrzeugen grds. solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Das in Rede stehende Fahrzeug war nur am 30.06.2011 zugelassen, sodass die Mindestbesteuerungsregelung eingreift. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte 1/12 der der Höhe nach nicht streitigen Jahressteuer festgesetzt.
b) Diese Mindestbesteuerung ist weder aus abkommensrechtlicher, verfassungsrechtlicher oder unionsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
aa) Soweit die Klägerin...