Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung einer Sanktion
Leitsatz (amtlich)
Rindfleisch aus Isolierschlachtbetrieben ist nicht von handelsüblicher Qualität; dessen Ausfuhr unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung ist sanktionsbewehrt.
Normenkette
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete in der Zeit von Februar 1997 bis Januar 1998 mit diversen Ausfuhranmeldungen beim Hauptzollamt A (Zollamt B) Rindfleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben zur Ausfuhr in verschiedene Drittländer an. Das beklagte Hauptzollamt gewährte der Klägerin auf ihre Erstattungsanträge jeweils antragsgemäß Ausfuhrerstattung im Vorschusswege und gab nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen die Sicherheiten jeweils frei.
Mit insgesamt 39 Berichtigungsbescheiden vom 15.11.1999 und 17 Berichtigungsbescheiden vom 22.11.1999 forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 1.328.089,33 bzw. DM 305.347,14 unter Hinweis auf Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit der Begründung zurück, dass das unter Zollkontrolle gestellte Fleisch angesichts seiner Herkunft aus Isolierschlachtbetrieben nicht als handelsüblich anzusehen sei.
Die gegen die Berichtigungsbescheide vom 15.11.1999 bzw. 22.11.1999 gerichteten Klagen der Klägerin wies das Finanzgericht Hamburg in der Folgezeit mit Urteilen vom 8.9.2008 (4 K 147/06 bzw. 4 K 146/06) ab.
Bereits mit Bescheid vom 23.11.1999 hatte das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von DM 816.718,20 mit der Begründung festgesetzt, die Klägerin habe eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt.
Nachdem das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 3.5.2002 den Sanktionsbetrag um € 22.497,77 und mit Teilabhilfebescheid vom 8.4.2004 um weitere € 40.225,32 reduziert hatte, wies es den gegen den Sanktionsbescheid vom 23.11.1999 gerichteten Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 31.1.2006 zurück.
Mit ihrer am 8.2.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort und betont, sie habe keine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt. Vielmehr habe sie bei jeder Ausfuhranmeldung unter Hinweis auf die eingereichten Genusstauglichkeitsbescheinigungen offen gelegt, dass die Ware aus sog. Isolierschlachtbetrieben stamme. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 14.4.2005 (C-385/03) und 1.12.2005 (C-309/04) klargestellt, dass es für die ordnungsgemäße Erklärung der Erstattungsfähigkeit einer Ware allein auf die gegenüber dem Abfertigungszollamt abzugebende Ausfuhranmeldung ankomme. Die gegenüber dem Zollamt B abzugebenden Ausfuhranmeldungen nebst Genusstauglichkeitsbescheinigungen enthielten indes die eindeutige schriftliche Erklärung, dass es sich bei der betreffenden Ware um Rindfleisch aus Isolierschlachtbetrieben gehandelt habe. Da gegenüber dem Ausfuhrzollamt der Sachverhalt in jeder Hinsicht offengelegt worden sei, habe kein Sanktionsbetrag entstehen können. Ob und inwieweit die Genusstauglichkeitsbescheinigungen zusammen mit den Ausfuhranmeldungen an das beklagte Hauptzollamt gelangt seien, sei eine Angelegenheit der internen Verwaltung. Im Übrigen unterstehe die Prüfung der handelsüblichen Qualität des exportierten Rindfleisches nicht dem beklagten Hauptzollamt als Zahlstelle, sondern dem Abfertigungszollamt bzw. der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt; diese Behörden hätten jedoch die handelsübliche Qualität der Ware in jedem Ausfuhrfall geprüft und bejaht.
Die Klägerin beantragt,
den Sanktionsbescheid vom 23.11.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3.5.2002 und des Bescheides vom 2.4.2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 31.1.2006 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass die Klägerin in den jeweiligen Ausfuhranmeldungen die gesunde und handelsübliche Qualität des zur Ausfuhr angemeldeten Rindfleisches zugesichert habe. Diese Angabe habe sich als falsch erwiesen und löse gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 verschuldensunabhängig die Erhebung einer Sanktion aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 19/06, 4 K 146/06 und 4 K 147/06 sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Rechtsgrundlage für die vom beklagten Hauptzollamt gegenüber der Klägerin festgesetzten Sanktion ist die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen b...