Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Besteuerungsrecht der BRD für Zinseinkünfte, die eine in den USA bestehende, einer GmbH und Co KG vergleichbare Personengesellschaft erzielt hat, an der die Klägerin beteiligt ist.
Die Klägerin ist mit einer 99%igen Beteiligung beschränkt haftende Gesellschafterin (sog. „limited partner”) der A Ltd. (Ltd.), einer nach dem Recht des US-Staates Georgia gegründeten „limited partnership”. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten entspricht diese Gesellschaft dem Erscheinungsbild einer deutschen GmbH und Co KG. Persönlich haftender Gesellschafter ist die ebenfalls nach dem Recht des US-Staates Georgia als sog. „closed corporation” gegründete Kapitalgesellschaft B Inc., deren alleinige Gesellschafterin ebenfalls die Klägerin ist.
Das Gesellschaftsvermögen der Ltd. besteht im wesentlichen aus drei in den USA belegenen Immobilien, nämlich:
Office Building … (im Streitjahr zu 67%)
… Highland
… Office Building,
die von ihr durch Vermietung genutzt werden.
Neben diesem Grundvermögen hielt die Ltd. erhebliches liquides Kapital, aus dessen verzinslicher Anlage sie Erträge erwirtschaftete, von denen im Streitjahr … $ (umgerechnet … DM) anteilig auf die Klägerin entfielen. Über diesen Bereich des Grundvermögens und der Finanzanlagen hinaus war die Ltd. nicht wirtschaftlich tätig.
Nach dem Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der unten erwähnten Betriebsprüfung haben 1989 bis 1990 Verhandlungen über den Verkauf des 67%igen Anteils an der Immobilie „Office Building …” stattgefunden, nach deren Scheitern dann Anfang 1991 die restliche 33%ige Beteiligung am „Office Building …” erworben wurde. Dieser Zuerwerb ist z.T. aus dem vorhandenen liquiden Kapital und zum anderen Teil aus dem Verkaufserlös einer im Privatvermögen der Klägerin gehaltenen Immobilie namens „… Mall” finanziert worden.
Für das Streitjahr erklärte die Klägerin als Beteiligungsergebnis der Ltd. einen Verlust aus Gewerbebetrieb von … DM, den sie als steuerfrei unter Progressionsvorbehalt behandelt wissen wollte. Der Beklagte berücksichtigte den Verlust unter Hinweis auf § 2 a Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der erstmaligen Veranlagung des Streitjahres durch Bescheid vom …1989 nicht, auch nicht als Progressionsvorbehalt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Unter dem ….1990 erließ der Beklagte einen ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid aus hier nicht streitigen Gründen. Dagegen erhob die Klägerin am …1990 Einspruch wegen der auf der Anwendung des § 2a EStG beruhenden Nichtberücksichtigung von negativen Einkünften aus einer ausländischen Beteiligung im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts. Dieses Einspruchsverfahrens ruhte zunächst wegen eines anderweit zur Frage der Verfassungsgemäßheit des § 2a EStG anhängigen Musterverfahrens.
Eine danach durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, daß die Ltd. nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig sei und folgerte daraus, daß das Besteuerungsrecht für die von der Ltd. erzielten Zinseinkünfte von insgesamt umgerechnet … DM – darin sind in geringer, nicht näher bezifferten Höhe auch Spekulationsgewinne enthalten – nach Art. VII und IX DBA/USA der BRD zustehe und der Betrag im Inland als – weil aus einer gewerblich geprägten Personengesellschaft herrührend – gewerbliche Einkünfte zu versteuern sei; der als steuerfrei erklärte Verlust aus der Beteiligung erhöhe sich dadurch auf … DM, bleibe aber weiterhin wegen § 2a Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerlich außer Betracht.
Im Bescheid vom …1994 folgte der Beklagte dieser Ansicht der Außenprüfung und erfaßte die streitigen Zins-Erträge mit dem Betrag von … DM zusätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Daraufhin erhob die Klägerin zunächst am …1994 Sprungklage (Az. V 33/94), die sie aufgrund von Zweifeln an deren Zulässigkeit wegen des immer noch schwebenden Einspruchsverfahrens wieder zurückgenommen hat (Einstellungsbeschluß vom …94).
Mit Entscheidung vom …1994 wies der Beklagte. den Einspruch – als nunmehr gegen den Änderungsbescheid vom …1994 gerichtet – zurück und erklärte den angefochtenen Bescheid gleichzeitig hinsichtlich der Frage der Verfassungsgemäßheit des § 2a EStG für vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin geltend:
Der Beklagte habe zu Unrecht die streitigen Beträge zur Steuerpflicht im Inland herangezogen. Diese Einkünfte seien von der Ltd. erzielt worden und deshalb nach
Art. III und XV DBA/USA in der BRD unbesteuert zu lassen.
Die Ltd. sei im Sinne des deutschen Steuerrechts als ein einer GmbH & Co KG gleichzustellendes Gebilde gewerblich geprägt. Dies sei bei der Anwendung des DBA/USA zu berücksichtigen. Mangels einer Definition der „gewerblichen Gewinne eines Unternehmens” im DBA/USA sei für die Auslegung des Begriffes „gewerbliche Unternehmung” nationales Recht anzuwenden. Deshalb sei auch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anwendbar. Die Rechtspr...