Leitsatz (redaktionell)
Ein au-pair-Aufenthalt im Ausland kann Berufsausbildung sein, wenn der Auslandsaufenthalt im Hinblick auf das angestrebte Berufsziel (hier Fremdsprachenlehrerin) geboten ist und begleitend eine Sprachenschule besucht wird.
Normenkette
EStG 1996 § 31; ESTG 1996 § 32 Abs. 4 S. 1 Ziff. 2a, § 63 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kindergeld streitig.
Der Kläger bezog für seine am …1977 geborene Tochter K… (K) Kindergeld bis zum Abschluß ihrer Schulausbildung (Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Juli 1996). K strebt seither das Lehramt an Höheren Schulen für Spanisch an. Von September 1996 bis einschließlich Juni 1997 besuchte K in X zwecks Erlernung der spanischen Sprache eine Sprachenschule. Die Schulbesuche wurden lediglich während der Weihnachts- und der Osterferien unterbrochen. Der Unterricht dauerte täglich von 10 Uhr bis 12.30 Uhr. Zwischen 20 Uhr und 21.30 Uhr bereitete K sich auf den Schulunterricht vor bzw. vertiefte das bereits Gelernte. Sie wohnte im Rahmen eines sog. „au-pair”-Verhältnisses bei einer spanischen Familie, wo sie im wesentlichen dem Sohn der Gasteltern bei dessen Schulaufgaben half. K studiert seit Oktober 1997 an der Universität in X.
Mit Bescheid vom 29.07.1996 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab August 1996 mit der Begründung auf, daß das au-pair-Verhältnis die Voraussetzung einer Berufsausbildung nicht erfülle. Der hiergegen am 22.08.1996 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die diesbezüglich ergangene Einspruchsentscheidung vom 07.01.1997 wird Bezug genommen.
Im Juli 1997 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld gestellt. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Am 05.02.1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er unter Darlegung des – unstreitigen – Sachverhalts ergänzend vorträgt: Der Auslandsaufenthalt der K in Spanien sei als Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuerrechts zu werten, da Art und Wesen des Aufenthalts in Spanien im notwendigen Sachzusammenhang mit dem beabsichtigten Studium der Fachrichtung Studienrätin für Spanisch stehe. Der Erwerb praktischer Kenntnisse der Sprache, die Gegenstand eines Hochschulstudiums werden soll, sei eben für dieses Studium von immenser Bedeutung. Zwar sei ein Auslandsaufenthalt in den deutschen Studienordnungen nicht zwingend vorgesehen, gleichwohl sei er für eine erfolgreiche Absolvierung eines Fremdsprachenstudiums unerläßlich. Die zu erlernende Sprache müsse, damit der Studierende sie auch wirklich beherrsche, durch tägliche unmittelbare Übung während eines Auslandsaufenthalts erlernt werden. – Vor Absolvierung des Studiums an einer deutschen Hochschule habe K im Oktober 1997 ein zweisemestriges Studium an der Universität in X begonnen. Zu diesem Studium wäre sie nicht zugelassen worden, wenn sie nicht zuvor den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse an der Sprachenschule in X nachgewiesen hätte. Dieser Schulbesuch sei zur Aufnahme des Sprachenstudiums in X zwingend erforderlich gewesen. Dies sehe die Studienordnung der spanischen Hochschule vor. Im übrigen werde beispielsweise von der Universität Bremen dringend empfohlen, vor und während des Studiums sich zur Aneignung fließender Sprachkenntnisse längere Zeit in Spanien aufzuhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.1996 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07.01.1997 den Beklagten zu verpflichten, zugunsten des Klägers für dessen Tochter K Kindergeld in Höhe von monatlich … DM (ab 01.01.1997 … DM) für die Zeit vom 01.08.1996 bis 30.06.1997 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint: Zwar möge der Besuch eines Sprachkurses in Spanien für den von K angestrebten Beruf sinnvoll sein. Die Absolvierung dieses Sprachkurses könne jedoch nicht dem angestrebten Beruf zugerechnet werden. Eine vorbereitende Sprachausbildung sei nur dann einem Ausbildungsverhältnis zuzurechnen, wenn diese Sprachausbildung zwingend vorgeschrieben sei und dieser Umstand durch einen Ausbildungsträger bescheinigt werde. Nur wenn das Kind einen Beruf anstrebe, zu dessen Ausübung umfassende Kenntnisse fremder Sprachen benötigt werden, für den aber eine geregelte Ausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluß nicht vorgeschrieben ist, könne ein Auslandsaufenthalt im Rahmen eines sog. au-pair-Verhältnisses als Berufsausbildung angesehen werden. Im übrigen könne nach dem beschriebenen Tagesablauf nicht einmal davon ausgegangen werden, daß K die überwiegende Zeit dem Sprachunterricht gewidmet habe.
Dem Senat hat die Kindergeldakte des Beklagten (Steuerakte) Nr. … vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.
Der Kläger ist unstreitig gemäß §§ 62, 64 EStG