Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 48/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer: Keine Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste in der Vorbereitungsphase
Leitsatz (amtlich)
1. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffes. Das gilt auch für eine Gesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt.
2. Die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase kommt weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aus Gründen des Vertrauensschutzes oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft die Eigenbetriebsabsicht in einem späteren Erhebungszeitraum vor Ablieferung des Schiffes aufgibt und durch Aufnahme einer anderen werbenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eintritt.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 10a S. 1; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte v. a. aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, für die Streitjahre vortragsfähige Gewerbeverluste festzustellen.
Die Klägerin wurde im September 2004 als Ein-Schiff-Gesellschaft gegründet. Der schriftliche Gesellschaftsvertrag wurde am ... 2004 geschlossen (Anlage K 9, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung war die Verwaltung A GmbH, Kommanditistinnen waren die B Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG (im Folgenden: B) und die C Gesellschaft ... mbH & Co. KG (im Folgenden: C) mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von je 50 %. Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin war ihr Geschäftsgegenstand "der Erwerb und der Betrieb von Seeschiffen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten sowie ggf. die Veräußerung von Seeschiffen". Weitere Kommanditisten sollten in Form eines Schiffsfonds eingeworben werden.
Am .../... 2004 schloss die Klägerin mit der D, Ltd., (später umfirmiert in E Ltd.) in China einen Schiffbauvertrag über den Bau eines Containerschiffs zum Preis von US-$ ... und € ... (Anlage K 8, FGA Anlagenband, nebst Addendum vom ... 2004). Das zu bauende Schiff sollte spätestens am 30.04.2008 abgeliefert werden. Der Auftrag wurde am 09.01.2006 und am 14.11.2007 geändert (Anlagen K 19 a und b, FGA Anlagenband). Insgesamt wurden ... Schiffe dieser Serie bestellt, die jeweils durch eine Ein-Schiff-Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der B betrieben werden sollten.
Die Klägerin schloss am ... 2004 mit der Bank-1 (im Folgenden: Bank-1) einen Vertrag über die langfristige Finanzierung des Schiffsbaus, der am ... 2005 geändert wurde, über einen Betrag von zuletzt US-$ ... (Anlagen K 7 und K 11, FGA Anlagenband).
Ferner schloss die Klägerin am selben Tag mit der B einen Vertrag über die Durchführung der Bauaufsicht (Anlage K 5, FGA Anlagenband), die die B gegen eine Vergütung von US-$ ... übernahm, sowie einen Bereederungsvertrag (Anlage K 6, FGA Anlagenband).
Die Klägerin schloss am ... 2005 mit der Firma F ... einen Time-Chartervertrag. Das Schiff sollte dem Charterer zwischen dem 15.03.2008 und dem 15.06.2008 übergeben werden (Anlage K 13, FGA Anlagenband, einschließlich Addendum vom ... 2006).
Mit Memorandum of Agreement (MoA) vom ... 2007 nebst Addendum vom ... 2008 (Anlage K 16, FGA Anlagenband) verkaufte die Klägerin das Schiff für US-$ ..., € ... und JPY ... an die am ... 2007 gegründete G GmbH & Co. KG (im Folgenden: G oder Erwerberin). Zur Ermittlung des Kaufpreises schätzten die Vertragsparteien die für die Klägerin zu erwartenden Kosten, v. a. den von ihr an die Werft zu zahlenden Kaufpreis, die Bauzeitraten, die Bauaufsichtsvergütung, die Zusageprovisionen für die Endfinanzierung und die Übernahmekosten (vgl. Übersicht gemäß Anlage K 17, FGA Anlagenband, unter Gegenüberstellung mit den tatsächlich angefallenen Kosten). Das Schiff sollte nach Fertigstellung bei seiner Ablieferung durch die Werft direkt an die G übergeben werden. Die Lieferung war für Ende Juni 2008 vorgesehen und wurde am 09.06.2008 durchgeführt (Protocol of Delivery and Acceptance, Anlage K 20, FGA Anlagenband). Komplementärin der G war die Verwaltung G-1 GmbH, Kommanditistinnen waren u. a. die Kommanditistinnen der Klägerin. Die G sollte anstelle der Klägerin als Schiffsfonds Anleger anwerben und das Schiff betreiben.
Mit einem "Tripartite Agreement" zwischen der Klägerin, der G und F ... vom ... 2007 wurde der Time-Chartervertrag auf die G übertragen (Anlage K 18, FGA Anlagenband). Mit Schreiben vom 27.11.2007 hatte die B bei der Bank-1 für die Erwerberin bereits die Übernahme des Kreditvertrages der Klägerin beantragt (Anlage K 14, FGA Anlagenband). Die Klägerin verzichtete am 08.05.2008 auf das Darlehen (Side Letter zum Kreditvertrag vom ... 2004, Anlage K 15, FGA Anla...