Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuererstattungsanspruch gehört zum sonstigen Vermögen
Leitsatz (redaktionell)
Für den Ansatz eines Steuererstattungsanspruchs beim sonstigen Vermögen kommt es nicht auf dessen Festsetzung an.
Normenkette
BewG § 110 Abs. 1 Nr. 1; AO § 37 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen II R 67/03) |
Tatbestand
Das Finanzamt Hamburg-... veranlagte die Kläger zusammen mit ihren Kindern zur Vermögensteuer auf den 1. 1. 1979: Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO vom 19. 5. 1983, 5. 4. 1989 und 12. 6. 1992; das Finanzamt Hamburg-... änderte die Bescheide jeweils gem. § 164 Abs. 2 AO. Der Beklagte, der für die Kläger zwischenzeitlich örtlich zuständig geworden war, erließ am 14. 11. 1997 einen endgültigen Bescheid. Bei der Berechnung des Gesamtvermögens der Kläger setzte er unter der Position "sonstiges Vermögen" Steuererstattungsansprüche in Höhe von ... Mio. DM (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Vermögensteuer) an.
Gegen den Bescheid legten die Kläger am 12. 12. 1997 mit der Begründung Einspruch ein, dass bereits entstandene Steuererstattungsforderungen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn diese auch tatsächlich und rechtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden könnten. Das sei erst nach Erlass entsprechender Änderungsbescheide möglich gewesen. Die Kläger berufen sich auf das Urteil des BFH vom 15. 10. 1997 II R 56/94 (BStBl II 1997, 796). Das genannte BFH-Urteil befasse sich zwar mit Steuererstattungsansprüchen des Betriebsvermögens (§ 95 Abs. 1 Bewertungsgesetz), während es im vorliegenden Fall darum gehe, ob eine Kapitalforderung zum sonstigen Vermögen i.S. von § 110 Bewertungsgesetz gehöre. Sachlich sei jedoch eine unterschiedliche vermögensteuerrechtliche Behandlung von Betriebsvermögen und Privatvermögen nicht gerechtfertigt. Wie in dem vom BFH entschiedenen Fall komme es auch hier darauf an, ob der Geltendmachung des Steuererstattungsanspruches im Bewertungszeitpunkt Steuerbescheide entgegenstünden. Das sei hier der Fall gewesen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 12. 5. 1999 als unbegründet zurück. In der Entscheidung heißt es u.a.: Steuererstattungsansprüche, die nicht zum Betriebsvermögen gehörten, seien nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz beim sonstigen Vermögen zu erfassen. Es komme darauf an, ob der Anspruch am Stichtag bestanden habe. Das sei der Fall. Die Erstattungsforderung sei rechtlich begründet gewesen. Es habe eine Möglichkeit zu ihrer Realisierung bestanden. Sie sei insbesondere nicht verjährt gewesen. Für den Entstehungszeitpunkt komme es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch tatsächlich festgesetzt werde - durch Änderung der Steuerfestsetzung. Die Steuerfestsetzung habe nur deklaratorische Bedeutung. Das von den Klägern zitierte BFH-Urteil beschäftige sich nur mit Steuererstattungsansprüchen, die beim Betriebsvermögen als Kapitalforderungen zu berücksichtigen seien. Der BFH habe in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der materiellen oder der formellen Rechtsgrundtheorie zu folgen sei. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtslehre sei die materielle Rechtsgrundtheorie maßgeblich.
Dagegen haben die Kläger am 9. 6. 1999 Klage erhoben. Sie berufen sich zur Begründung ihrer Klage auf das o.g. BFH-Urteil. Danach sei eine rechtlich bereits entstandene Erstattungsforderung zum Stichtag nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich und rechtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden könne. Dies sei nicht der Fall, solange eine bestandskräftige Veranlagung die Realisierung der Steuerforderung zum Stichtag unmöglich mache. Das BFH-Urteil sei zwar - wie der Beklagte zu Recht vortrage - zu Steuererstattungsansprüchen im Betriebsvermögen ergangen. Es sei jedoch kein plausibler Grund erkennbar, warum Steuererstattungsansprüche im Privatvermögen anders zu behandeln seien. Solange und soweit ein Steuererstattungsanspruch wegen entgegenstehender - wenn auch materiell unrichtiger - Steuerfestsetzung nicht geltend gemacht werden könne, stelle er keine vermögenswerte Rechtsposition dar, die bei einer Vermögensaufstellung zu berücksichtigen sei. Auf die verfahrensmäßige Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Änderung des entgegenstehenden Steuerbescheides oder die spätere Änderung des materiell unrichtigen, dem Erstattungsanspruch aber noch entgegenstehenden Steuerbescheides komme es nicht an. Der Beklagte schränke die Tragweite des genannten Urteils des BFH zu Unrecht auf Verjährung oder formelle Bestandskraft ein. Eine derartige Einschränkung sei nach den grundsätzlichen Ausführungen des Urteils nicht erkennbar.
Die Kläger beantragen,
den angefochtenen Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1979 vom 14.11.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1999 zu ändern und die Vermögensteuer um ... DM auf ... Mio. DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Gemäß Abschnitt 59 der Vermögensteuerrichtlinien 1995 bzw. Abschn. 59 i....