rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifrecht: Einreihung von sog. Handscannern zum Empfang von Funksignalen
Leitsatz (amtlich)
1. Rundfunk im zolltariflichen Sinne bezeichnet die funktechnische Übertragung von Informationen eines sendenden Teils an einen unbegrenzten, nur empfangenden Teilnehmerkreis (Öffentlichkeit), z. B. durch sogenannten Hörfunk oder Fernsehen.
2. Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Tarifs sind nur solche Geräte, die tatsächlich und auf den hierfür genehmigten Frequenzen sendende Rundfunksender empfangen können. Der Empfang von nur regional sendenden Spartenradios reicht insoweit allerdings aus.
Normenkette
ZK Allgemein; KN Pos. 8517; KN Pos. 8527
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein sogenannter Handscanner als Rundfunkempfänger in die Position 8527 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen ist.
1.
a) Die Klägerin beantragte am 16.03.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Gerät "A" (Artikel-Nummer XXX) und schlug zur Einreihung den Nomenklatur-Code 8527 1900 00 (TARIC) vor. Die Position 8527 umfasst "Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert".
b) Die Ware besteht im Wesentlichen aus einem Gerät - dem eigentlichen Handscanner -, bei dem eine mit einem Receiver und weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückte, gedruckte Schaltung zusammen mit einem Akkumulatorfach, einem Lautsprecher und einem LC-Display in einem Gehäuse (6,8 x 11,5 x 3,15 cm) verbaut ist und verschiedene Bedienelemente und Anschlüsse aufweist. In einer gemeinsamen Verkaufsverpackung befinden sich weiterhin eine Antenne, ein Netzteil, Batterien, ein Gürtelclip und eine Bedienungsanleitung. Mit dem Gerät können Funksignale in den Frequenzbereichen 25 bis 87,2650 MHz, 108 bis 173,9950 MHz und 406 bis 512 MHz empfangen werden.
2. Der Beklagte erließ auf den Antrag am 21.04.2011, abgesendet am 26.04.2011, die vZTA DE .../...-1, mit der die Ware - unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschrift AV 3 b), nach der eine Warenzusammenstellung so wie der Bestandteil eingereiht wird, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht - im Hinblick auf den Handscanner in die Unterposition 8517 6939 90 (TARIC) eingereiht wurde.
Die Position 8517 umfasst "Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528".
3. Die Klägerin legte am 25.05.2011 gegen diese vZTA Einspruch ein.
a) Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, unter Rundfunk sei umfassend die Aussendung elektromagnetischer Wellen an die Allgemeinheit im Sinne nicht individuell festgelegter Empfänger zu verstehen. Auch der sogenannte Amateurfunk oder der Wetterflugfunk sei Rundfunk. Der streitgegenständliche Scanner sei in der Lage, Rundfunk in diesem Sinne zu empfangen.
b) Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012, beim Bevollmächtigten der Klägerin am 27.03.2012 zugegangen, als unbegründet zurück.
Der Begriff "Rundfunk" sei im Unionsrecht nicht näher definiert und deswegen auszulegen. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie sei Rundfunk im engeren Sinne die Bezeichnung für die Verbreitung von Darbietungen in Sprache und Musik, im weiteren Sinne auch von Bildern. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien sei Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst für die Allgemeinheit zum zeitgleichen Empfang bestimmter Veranstaltungen und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Frequenznutzungsplan Deutschland umfasse bestimmte Frequenzen für Fernsehen und Rundfunk, wobei die für Hörfunk vorgesehenen Frequenzen - 87,5 bis 108 MHz (Rundfunk-UKW-Band) und 1.452 bis 1.479,5 MHz (Digitaler Rundfunk) - von dem streitgegenständlichen Gerät nicht empfangen würden. Die von der Klägerin angesprochenen Amateur- und Wetterflugfunkdienste nutzten andere Frequenzen und entsprächen der Begriffsbestimmung für Rundfunk nicht. Die für Fernsehprogramme vorgesehenen Frequenzen könne das Gerät weder empfangen noch darstellen. Der Beklagte wies im Übrigen darauf hin, dass der Produktkatalog der Klägerin das streitgegenständliche Gerät nicht als Geräte mit "Radioempfang" darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
4. Die Klägerin erhob am 26.04.2012 Klage.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte habe unzutreffend einen medialen Rundfunkbegriff statt eines für die Einreihung maßgeblichen technischen Rundfunkbegriffs zu Grunde gelegt. Rundfunk im technischen Sinne sei jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichte...