Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen
Leitsatz (amtlich)
Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nur dann im Rahmen der Spendenhöchstbeträge des § 9 Abs. 1 KStG abziehbar, wenn die Stiftungsleistungen nicht durch das Geschäftsverhältnis überlagert werden. Ob eine gesellschaftliche Überlagerung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist Tatfrage. Hierbei kommt es auch darauf an, ob die zuwendende Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine ähnlich hohe Spende einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft nicht gewährt hätte.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3, § 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet worden sind, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren und verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG darstellen.
Unternehmensgegenstand der in der Rechtsform einer GmbH organisierten Klägerinnen ist die Verwaltung eigenen Vermögens, die Vermittlung von Geschäften sowie der Handel mit Waren aller Art - Klägerin zu 1. -, insbesondere mit ... - Klägerin zu 2. -. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerinnen ist Herr A. Mit diesem errichteten die Klägerinnen durch Stiftungsgeschäft vom ... 2003 die "A Stiftung" als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die - gemeinnützige - Förderung des Austausches der Kulturen zwischen Deutschland und ..., vorzugsweise .... Darüber hinaus darf die Stiftung gemäß § 2 Abs. 3 ihrer Satzung einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter A und dessen Angehörige zu unterhalten, deren Gräber zu pflegen und deren Andenken zu ehren. Die Stifter verpflichteten sich, die Stiftung mit einem Gründungskapital (Vermögensstock) von ... € auszustatten:
Stiftungsleistungen: |
€ |
A |
... |
Klägerin zu 1. |
... |
Klägerin zu 2. |
... |
Insgesamt |
... |
Die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. leisteten in dem Streitjahr 2003 auf die Stiftungsverpflichtung 157.000 € (Klägerin zu 1.) und 300.000 € (Klägerin zu 2.) und machten diese Beträge in ihren Steuererklärungen für 2003 als Spendenaufwand i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geltend.
Für die Klägerin zu 1. handelte es sich bei dem Stiftungsaufwand um die einzige Zuwendung an eine steuerbegünstigte Einrichtung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in den Jahren 2001 - 2005, während die Klägerin zu 2. sowohl 2003 als auch 1996 - 2002 weiteren (Fremd)Spendenaufwand in folgender Höhe getätigt hatte:
Fremdspenden |
€ |
1996 |
11.436 |
1997 |
23.109 |
1998 |
24.317 |
1999 |
69.893 |
2000 |
81.999 |
2001 |
145.757 |
2002 |
92.496 |
2003 |
46.854 |
Summe |
494.920 |
Durchschnitt |
61.983 |
Die Ertrags-, Gewinn- und Spendensituation der Klägerinnen stellte sich in den Jahren 2001 - 2003 zudem wie folgt dar:
Klägerin zu 1. |
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2001 |
2002 |
2003 |
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€ |
€ |
€ |
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Erlöse |
... |
... |
... |
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Jahresüberschuss |
... |
... |
... |
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Spenden |
0 |
0 |
157.000 |
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Klägerin zu 2. |
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2001 |
2002 |
2003 |
|
|
€ |
€ |
€ |
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Erlöse |
... |
... |
... |
|
Jahresüberschuss |
... |
... |
... |
|
Spenden |
145.756 |
92.496 |
346.854 |
Der Beklagte versagte den Klägerinnen mit Körperschaftsteuerbescheiden für 2003 vom 04.11.2005 (teilweise) den Spendenabzug für die Zahlungen an die Stiftung. Die Zuwendungen seien (teilweise) durch das Gesellschaftsverhältnis zu Herrn A veranlasst gewesen und dürften daher als verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen nicht mindern. Der Stiftungsaufwand hebe sich deutlich von den sonst von den Klägerinnen geleisteten Spenden ab. In Höhe der Differenz des Stiftungsaufwands zu dem üblichen Spendenvolumen liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Weil die Klägerin zu 1. in dem Vergleichszeitraum 2001 - 2003 keine Fremdspenden geleistet habe, sei bei ihr der in 2003 geleistete Stiftungsaufwand in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Anders verhalte es sich hingegen bei der Klägerin zu 2. Diese habe 2003 Fremdspenden in Höhe von 46.854 € und in dem Vergleichszeitraum 2001 - 2003 einen durchschnittlichen Spendenaufwand in Höhe von 141.475 € getätigt. Deshalb sei der von der Klägerin zu 2. in 2003 geleistete Stiftungsaufwand nur in Höhe von 158.525 € als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren:
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€ |
Fremdspenden 2001 |
285.075 |
Fremdspenden 2002 |
92.496 |
Fremdspenden 2003 |
46.854 |
Summe |
424.425 |
Durchschnittlicher Spendenaufwand 2001-2003 |
141.475 |
zzgl. Fremdspende 2003 |
46.854 |
Berücksichtigungsfähiger Spendenaufwand 2003 |
188.329 |
Tatsächlicher Spendenaufwand 2003 |
346.854 |
Verdeckte Gewinnausschüttung |
158.525 |
Gegen die Bescheide vom 04.11.2005 legten die Klägerinnen am 02.12.2005 Einspruch ein. Der Stiftungsaufwand sei in voller Höhe nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu berücksichtigen. Eine Veranlassung der Zahlungen durch das Gesellschaftsverhältnis und eine Begünstigung des Gesellscha...