rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben nicht von handelsüblicher Qualität
Leitsatz (redaktionell)
Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben ist nicht von handelsüblicher Qualität im Sinne des Art. 13 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87.
Normenkette
EGV 3665/87 Art. 13 S. 1
Tatbestand
Die Klägerin, vertreten durch die Fa. W GmbH, meldete beim Hauptzollamt H, Zollamt Z, mit Ausfuhranmeldung und Kontrollexemplar T 5 vom 6. November 1997 eine Warensendung mit 274 Kartons gefrorenem Rindfleisch (8.017,6 kg netto) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach den Komoren an. Die Ausfuhrsendung bestand nach den vorgelegten Genusstauglichkeitsbescheinigungen aus zwei Teilpartien, nämlich 222 Kartons mit Fleisch aus dem Isolierschlachtbetrieb der Fa. V und 52 Kartons mit Fleisch, welches die Fa. W "von Schlachtbetrieben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogen" hatte. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die 222 Kartons wurde unter dem 6. November 1997 vom zuständigen Veterinär, Veterinäroberrat Dr. L vom Landratsamt E, unterzeichnet, die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die 52 Kartons dagegen nicht. Nach einem Aktenvermerk des Zollamts und einem Schreiben des Dr. L an das Hauptzollamt H vom 7. November 1997 hatte dieser auf den Kartons, den Umhüllungen bzw. auf dem Fleisch keine Genusstauglichkeitskennzeichen und auf den Packstücken keine Hinweise auf den Herstellungsbetrieb feststellen können und aus diesem Grund die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die 52 Kartons nicht unterzeichnet. Da der Vertreter der Klägerin ankündigte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, falls die Ausfuhrsendung nicht abgefertigt würde, nahm das Zollamt nach Rücksprache mit den vorgesetzten Behörden die Abfertigung vor, nachdem es zwei Kartons als Probe entnommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Teilpartie der 52 Kartons allerdings nicht mehr zugänglich. Da sich der Vertreter der Klägerin weigerte, den Lkw wieder teilweise entladen zu lassen, wurden die zwei Probenkartons der Teilpartie der 222 Kartons entnommen. Am Folgetag, dem 7. November 1997, ließ sich die Klägerin die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Teilpartie der 52 Kartons vom Veterinär des Landratsamtes D, Veterinärdirektor Dr. T, unterzeichnen und übersandte diese sowohl dem Hauptzollamt H als auch dem Beklagten.
Den für die Ausfuhrsendung gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1998 ab. Den hiergegen am 31. März 1998 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1999 zurück.
Mit ihrer am 18. August 1999 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Ware gesund und handelsüblich gewesen sei.
Hinsichtlich der Teilpartie der 222 Kartons verweist die Klägerin auf die Genusstauglichkeitsbescheinigung und auf das Untersuchungszeugnis der ZPLA vom 1. Dezember 1997 über die gezogene Probe (auf Bl. 20 f. d. Sachakte Heft I wird verwiesen). Außerdem sei dem Isolierschlachtbetrieb V vom Landratsamt M bescheinigt worden, dass das dort erschlachtete und zum Export bestimmte Fleisch für den menschlichen Genuss geeignet sei. Auch bei Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben gäben die Voruntersuchung der Tiere, ihre Freigabe zur Schlachtung durch die Veterinärbehörde und die anschließende Untersuchung des Fleisches eine Garantie, dass es sich um gesundes und qualitativ hochwertiges Fleisch handele. Mit genussuntauglichem Fleisch oder Freibankfleisch dürfe es nicht gleich gesetzt werden. Das Fleisch sei auch von handelsüblicher Qualität; es handele sich um marktfähige, verkäufliche Ware. Die Vertriebsbeschränkungen bei Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben seien nicht Eigenschaften der Ware selbst, sondern außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 13 VO Nr. 3665/87 liegende Umstände. Die "normalen Verhältnisse", nach denen sich die Vermarktungsfähigkeit einer Ware richte, seien solche des Zustandes und der Eigenschaft der Ware selbst. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde bestätigt durch die erstattungsrechtlichen Regelungen der VO Nr. 450/2000. Für Frischfleisch, das aus besonderem Anlass geschlachtet worden sei, bestehe nach der Richtlinie 64/433 auch kein Exportverbot in Drittländer; die Mitgliedstaaten müssten nur dafür Sorge tragen, dass solches Fleisch nur zum Verzehr für den lokalen Markt freigegeben werde. Schließlich hätten die zuständigen Behörden durch die Abfertigung der Ware in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben gehandelt habe, und durch die Erteilung von Exportgenehmigungen für dieses Fleisch einen Vertrauenstatbestand begründet.
Für das Fleisch der Teilpartie der 52 Kartons gebe es ebenfalls eine Genusstauglichkeitsbescheinigung. Das Fleisch sei von der Fa. A erschlachtet worden. Diese habe zwei Schlachtbetriebe gehabt; einen registrierten Schlachtbetrieb und einen Isolierschlachtbetrieb. Das Fleisch der 52 Kartons stamme aus dem registriert...