Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Kunststoffbeuteln für tragbare Infusionspumpen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Tarifierung von Kunststoffbeuteln für tragbare Infusionspumpen in die Unterposition 3926 9092 900 KN.
2. Bei der Frage der Erkennbarkeit der Teileeigenschaft gemäß Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 ist auf den durchschnittlich sachkundigen Zollbeamten abzustellen.
Normenkette
ZN Kapitel 39; KN Position 3926; KN Unterposition 3926 9092 900; KN Kapitel 90; KN Position 9021; KN Unterposition 9021 9090 009 (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Mit Zollanmeldung vom 22.10.2010 überführte die Klägerin, vertreten durch die A GmbH, Infusionspumpen, Infusionsbeutel sowie Infusionsschläuche unterschiedlicher Stückzahl in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, zunächst unter Angabe der Warennummer 9018 9050 000 (Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte, Drittlandszollsatz: frei) der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256/1, m. spät. Änd.)) - im Folgenden: KN -. Im Rahmen einer Beschau der Warensendung gelangte das Zollamt dazu, dass abweichend von der Zollanmeldung die Infusionspumpen der Warennummer 9021 9090 001 (Drittlandszollsatz: frei), die Schläuche der Warennummer 3917 3900 990 (Drittlandszollsatz: 6,5 %) und die Beutel der Warennummer 3926 9097 900 (Drittlandszollsatz: 6,5 %) zuzuweisen seien, und nahm nach telefonischer Rücksprache mit der A GmbH die Bemessung der Einfuhrabgaben unter Anwendung des Art. 81 ZK für alle Waren ausgehend von dem nach den Zuweisungen zu den für zutreffend erachteten Warennummern höchsten Abgabensatz (6,5 %) vor. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25.10.2010 wurden auf der Grundlage des für die genannte Warennummer geltenden Drittlandszollsatzes von 6,5 % für die eingeführten Infusionspumpen, Infusionsbeutel sowie Infusionsschläuche u. a. Einfuhrzoll in Höhe von 5.459,01 EUR festgesetzt. Daneben wurde mit demselben Einfuhrabgabenbescheid u. a. Einfuhrzoll für den mit gleicher Zollanmeldung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten als Beipack vorhandenen Spezialklebstoff festgesetzt.
Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 25.10.2010 legte die Klägerin, vertreten durch die A GmbH, Einspruch ein, den diese zunächst damit begründete, dass sie der Abfertigung nach Art. 81 ZK nur deshalb zugestimmt habe, weil sie der Meinung gewesen sei, dass die Infusionsbeutel und die Infusionsschläuche wie die Infusionspumpen in die Codenummer 9018 9050 000 einzureihen wären. Die Schläuche und Beutel seien nicht ihrer stofflichen Beschaffenheit nach, sondern als Zubehör für die Infusionspumpen einzureihen, was für die Schläuche aus ihrer sterilen Verpackung sowie dem runden Pumpsegment und hinsichtlich der Beutel ebenfalls aus ihrer sterilen Verpackung sowie der aufgrund ihrer Beschaffenheit nur im medizinischen Bereich möglichen Verwendung folge. Hilfsweise seien die Schläuche und Beutel gesondert von den Infusionspumpen mit Einfuhrabgaben zu belegen. Im weiteren Einspruchsverfahren trug die Klägerin sodann durch ihren Prozessbevollmächtigten zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die hauptsächliche Verwendungseignung der Infusionsbeutel als Teil für eine Infusionspumpe entsprechend der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 anhand der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware gegeben sei. Bereits durch die Luer-Verbindung werde dem durchschnittlich sachkundigen Betrachter klar, dass die hauptsächliche Verwendungseignung der Infusionsbeutel zumindest hauptsächlich für medizinische Apparate bestehe. Die Luer-Verbindung eigne sich objektiv ausschließlich zur Verbindung von medizinischen Geräten, sie verbinde ausschließlich Spritzen, Katheter und medizinische Spezialgeräte wie Infusionsschläuche und Infusionspumpen. Die Verbindung sei derart speziell, dass hier nicht von Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit ausgegangen werden könne. An eine Luer-Verbindung lasse sich lediglich eine weitere Luer-Verbindung bzw. ein mit einer Luer-Verbindung versehenes medizinisches Gerät anschließen. Sie sei ausschließlich dafür geeignet, das entsprechende Luer-Gegenstück aufzunehmen und sich damit zu verbinden. Auch durch die äußere Form der Ware und die sterile Verpackung der Ware sei erkennbar, dass es sich ausschließlich um Beutel für Infusionen handeln könne. Auch werde der weit überwiegende Teil von Waren mit so genannten Luer-Verbindungen unter die Zolltarifnummern des Kapitels 90 eingereiht, was deutlich für die Erkennbarkeit der Einsetzbarkeit der Ware hauptsächlich im medizinischen Bereich spreche. Zudem sei auf die vZTA DE ...-1 vom 13.01.2006 zu verweisen, mit der ein mit einem Schlauch versehener In...