rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Leitsatz (amtlich)
Die parallel zu einem Ärztekongress durchgeführte Vermietung von Ausstellungsflächen an Industrieaussteller stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keine Vermögensverwaltung dar.
Durch die Vermietung an Industrieaussteller führt der Verein keine Werbung im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO aus.
Normenkette
AO §§ 14, 64 Abs. 6 Nr. 1, § 65
Tatbestand
Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die Entgelte, die durch die parallel zu den Fachtagungen durchgeführten Industrieausstellungen eingenommen werden, der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen sind oder als vermögensverwaltende Tätigkeit steuerfrei sind bzw. gem. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal versteuert werden.
Der Kläger ist ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck auf die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch das Abhalten von wissenschaftlichen Versammlungen gerichtet ist. Der Verein wurde mit Satzung vom 05.12.1990 gegründet und am 25.01.1991 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine nach den §§ 51ff AO gemeinnützige Körperschaft. Nach den unstreitigen Feststellungen der Betriebsprüfung ist die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. Der Verein vereinnahmt in geringem Umfang Spenden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein erzielt in geringem Umfang Zinseinnahmen.
Der Verein führte in den Streitjahren jährlich eine ...ärztliche Fachtagung in angemieteten Räumen durch. Die Anmietung des jeweiligen Kongresssaales erfolgte einheitlich als Gesamtpaket zusammen mit den Ausstellungsflächen. Die Ausstellungsflächen als solche werden nicht gesondert entgolten.
Im Rahmen der Tagungen wurden medizinische Seminare und Kurse durchgeführt. Hieraus wurden Tagungs- und Kursgebühren vereinnahmt, die der Verein nicht der Besteuerung unterwarf. Während der Tagungen wurden auch gesellschaftliche Veranstaltungen und Ausflugsprogramme angeboten. Die hieraus resultierenden Einnahmen wurden nicht der Besteuerung unterworfen.
Zeitgleich zu der jeweiligen Tagung organisierte der Verein jeweils eine Industrieausstellung. Auf der Industriemesse bewerben ausgesuchte Vertreter der Industrie Produkte, die für die ...Heilkunde von Interesse sind. Dabei wurden den Unternehmen Flächen zur Anbringung von Reklame bzw. Ausstellung von eigenen Produkten im Rahmen der Industriemesse angeboten. Die Industrieausstellung ermöglicht den Kongressteilnehmern an Hand der dort ausgestellten Produkte sich über neue wissenschaftliche Bearbeitungen bekannter Krankheitsbilder zu informieren. Bei den Ausstellungen finden grundsätzlich keine Verkäufe statt.
Das Entgelt, welches die jeweiligen Industrieaufsteller zahlen, richtet sich nach der Größe der Fläche, die angemietet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Rechnungen verwiesen (FGA Bl. 49, 50). Den Überschuss aus der entgeltlichen Vermietung nutzte der Kläger um die Teilnahmegebühren zu senken. Aus der Ausstellung erzielte der Verein Einnahmen, die er einheitlich als Erlöse "Industrie 16 %" erfasst hat. In 1999 erzielte der Kläger Ausstellerentgelte in Höhe von 65.657,50 DM und in 2000 in Höhe von 90.242,15 DM.
In den am 01.11.2002 abgegebenen Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen 1999 und 2000 erklärte der Kläger einen Gewerbeertrag bzw. Gewinn für 1999 in Höhe von -2.547 DM und für 2000 in Höhe von 6.469. Durch die Bescheide für 1999 und 2000 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 06.12.2002 wurden jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 DM und eine Gewerbesteuer von 0,00 DM festgesetzt. Durch die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 vom 06.12.2002 wurde jeweils eine Körperschaftsteuer von 0,00 DM festgesetzt.
In der Zeit vom 05.02.2003 bis zum 07.01.2004 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Ansicht der Betriebsprüferin sind die Ausstellerentgelte der Industrie und andere hier nicht streitige Positionen Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die entstandenen Kosten teilte die Betriebsprüferin direkt dem einzelnen Bereich zu, sofern dies möglich war. Im Übrigen teilte sie die gemischt veranlassten Kosten im Verhältnis der Einnahmen der verschiedenen Bereiche zueinander auf. Danach ergab sich ein Überschuss nach BP in Höhe von 18.646,84 DM für 1999 und in Höhe von 40.921,05 DM für 2000. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 09.01.2004 verwiesen.
Am 26.02.2004 ergingen die gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheide bezüglich Körperschaftsteuer 1999, 2000 und Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 1999 und 2000.
Am 16.04.2004 legte der Kläger Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 21.12.2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen richtet sich die am 12.01.2005 eingereichte Klage. Zur Begründung ...