Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 53/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: doppelte Haushaltsführung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält.

2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von Telefon, Fernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen Hausstand des Kindes.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 5, 4 S. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen VI R 79/13)

BFH (Urteil vom 10.04.2014; Aktenzeichen VI R 79/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2008.

Die 1977 geborene ledige Klägerin wohnte während ihrer Schulzeit bei ihren Eltern in A. Ihre Schule befand sich in B. Nach dem Abitur absolvierte die Klägerin eine Ausbildung. Nach der Beendigung der Ausbildung begann sie das Studium ... in B. Seit 2003 bewohnte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der zunächst auch in B studierte, eine in B angemietete Wohnung. Diese Wohnung bestand laut Mietvertrag aus drei Zimmern und war 75,13 qm groß. Das Mietverhältnis wurde zum 30.04.2008 beendet.

Im Jahr 2006 beendete die Klägerin ihr Studium an der Fachhochschule und arbeitete zunächst als ... bei einem Unternehmer in B und einer Gesellschaft in C. Am 01.09.2007 begann die Klägerin ein Praktikum bei der D GmbH in E. Das Praktikum wurde bis zum 29.02.2008 einmal verlängert und mit Vertrag vom ... 2008 in ein befristetes Anstellungsverhältnis (voraussichtlich bis Februar 2010) ohne Probezeit mit Wirkung zum 01.03.2008 umgewandelt.

Am 02.05.2008 meldete sich die Klägerin im Elternhaus in A, Y-Straße ..., an. Die von ihr genutzte Einliegerwohnung besaß insbesondere eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichte Wohnungsskizze verwiesen.

Am ... 2008 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung in E ab. Beginn des Mietverhältnisses war laut Vertrag der 01.06.2008. Die Wohnung maß 52,92 qm. Die Klägerin meldete diese Wohnung am 30.10.2008 als Hauptwohnung an.

Für das Streitjahr machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 vom 08.09.2008 neben weiteren Werbungskosten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 8.415,00 € geltend. Als Mehraufwendungen gab die Klägerin die Fahrtkosten für 15 Familienheimfahrten über eine Entfernung von 170 km an sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 91 Tage, Unterkunftskosten am Arbeitsort (u. a. Miete und laufende Betriebs- und Nebenkosten), die Kosten für den Umzug nach E und die Einrichtungskosten für die Wohnung in E. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuererklärung der Klägerin nebst Anlagen verwiesen.

Durch den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2009 berücksichtigte der Beklagte die erklärten Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht. Die berücksichtigten Fahrtkosten für die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte begrenzte er auf 4.500 €.

Die Klägerin legte daraufhin Einspruch ein, welcher dem Beklagten am 11.11.2009 zuging. Durch Einspruchsentscheidung vom 02.08.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. an, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin außerhalb ihres Beschäftigungsorts in E einen weiteren Hausstand seit Mai 2008 gehabt habe. Außerdem habe der Lebensmittelpunkt der Klägerin zuvor nicht in A, sondern in B gelegen.

Am 02.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es seien Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Denn in 2008 habe sich ihr Lebensmittelpunkt in A befunden. Maßgeblich sei die bestehende feste Einbindung in ihr soziales Umfeld. Ihre Familie und Freunde wohnten im Umkreis von A. Sie unterstütze ihre Eltern, ihre Schwester und deren Familie in ihrer Freizeit. Außerdem lebe ihr Lebenspartner in A, mit dem sie seit neun Jahren liiert sei. Ihre Wohnung in E sei zunächst nur mit einer Matratze und einer Kleiderstange eingerichtet gewesen. Erst im September habe sie ein Schlafsofa und einen Schrank gekauft. Sie sei auch wegen dieser zunächst unwohnlichen Situation in E fast jedes Wochenende nach A gefahren. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auch auf eine schriftliche Stellungnahme ihres Lebensgefährten.

Seit Juni 2008 habe sie lediglich fünf Wochenendenden nicht in A verbracht. Die Fahrten von E nach B lege sie mit dem Pkw ihrer Mutter zurück, welchen sie allein nutze. Überwiegend sei sie an Freitagen nach der Arbeit von E nach A gefahren und dort für das Wochen...

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