Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von ausländischen Goldmünzen und Goldplättchen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Position 7118 KN unterfallen ausschließlich Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden (= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90).
2. Golderzeugnisse, die im Ursprungsland nicht als offizielles Zahlungsmittel galten bzw. gelten, sind Medaillen im Sinne der Position 7104.
3. Der Begriff "Goldplättchen" in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht auf eckige Formen beschränkt, sondern umfasst insbesondere auch runde und ovale Formen (anders die Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, Abschnitt 25.c.1 Abs. 2 UStAE).
4. Goldplättchen (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG) müssen nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht, sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen.
Normenkette
KN Pos. 7108; KN Pos. 7114; KN Pos. 7118; KN Pos. 7118 UPos. 10; KN Pos. 7118 UPos. 90; UStG § 25c
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin meldete im September 2013 beim Hauptzollamt XXX-1 Goldmünzen der Serie "xxx" zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt XXX-2 führte im Rahmen der Abfertigung eine Beschau durch und übersandte den Vorgang zur weiteren Untersuchung an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, das in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass die Goldmünzen nicht wie angemeldet der Codenummer 7118 9000 101 (Münzen als Anlagegold), sondern der Codenummer 7114 1900 000 (Goldschmiedewaren) zuzuordnen seien. Das Hauptzollamt XXX-1 erhob daraufhin von der Klägerin mit Bescheid vom 29.04.2014 Einfuhrabgaben nach; der Einfuhrabgabenbescheid ist bestandskräftig.
Im Rahmen des Nacherhebungsverfahrens forderte das Hauptzollamt XXX-1 die Klägerin auf, weitere Einfuhren dieser Goldmünzen zu benennen. Die Klägerin zeigte daraufhin gegenüber dem Hauptzollamt XXX-1 drei weitere Einfuhrvorgänge an, die das Hauptzollamt XXX-1 zur weiteren Prüfung an das beklagte Hauptzollamt weiterleitete. Das beklagte Hauptzollamt gelangte nach Prüfung dieser Einfuhrvorgänge zu dem Ergebnis, dass die angemeldeten Goldmünzen der Serie "xxx" als Goldschmiedewaren der Codenummer 7114 9000 900 einzureihen seien, und erhob deshalb mit Bescheid vom 19.05.2015 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt ... Euro nach.
In ihrem gegen den Bescheid vom 19.05.2015 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass nach ihren Recherchen die in Rede stehenden Golderzeugnisse als Goldmünzen staatlicher Prägung der Codenummer 7118 9000 001 unterfielen, da diese im Auftrag der Dubai Multi Commodities Center Authority (DMCC) geprägt würden. Die DMCC sei eine offizielle Behörde der Vereinigten Arabischen Emirate, deren Aufgabe die Regulation und der Handel von Währungen und Gold sei.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die streitbefangenen Goldmünzen als Goldschmiedewaren der Codenummer 7114 1900 00 zuzuweisen seien. Eine Einreihung in die Position 7118 scheide aus, weil diese in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein gesetzliches Zahlungsmittel seien bzw. gewesen seien. - Hinsichtlich der weitere Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit ihrer am 04.05.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint zum einen, dass die Einfuhr dieser Münzen nach § 25c UStG einfuhrumsatzsteuerbefreit sei. Denn bei den streitgegenständlichen Münzen handele es sich um Anlagegold im Sinne des § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG; die Vorschrift des § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG komme im Streitfall nicht zur Anwendung, da die Münzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein gesetzliches Zahlungsmittel seien. Anlagegold im Sinne des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG könne entweder in Barrenform oder in Form von Plättchen vorliegen. Voraussetzung sei, dass die Barren oder Plättchen ein von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht hätten und das Gold einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel aufweise. Bei den streitgegenständlichen Münzen handele es sich um sog. Bullionmünzen, deren entscheidendes Merkmal der Edelmetallwert sei. Entsprechend würden sie nach ihrem Goldwert gehandelt. Dass die Münzen Bildmotive trügen, sei für die Klassifizierung als Anlagegold unerheblich, was durch Abschnitt 25c 1 Abs. 2 UStAE bestätigt werde. Es sei dagegen unzutreffend, dass Goldbarren und Goldplättchen nur aus "firmenspezifischer typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts" (Abschnitt 25c 1 Abs. 2 UStAE) bestehen müssten. Diese Beschreibung treffe zwar regelmäßig auf handelsübliche Goldbarren und Goldplättchen zu. Da das Gesetz indes zur Form und zu den sonstigen Anforderungen nichts vorschreibe, gelte die in § 25c UStG normierte Einfuhrumsatzsteuerfreiheit auch für andere Barren- und Plättche...