Leitsatz (redaktionell)

Unterhaltszahlungen an Kinder sind im Rahmen des Realsplittings nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1, § 33a Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer Unterhaltsaufwendungen und Ausbildungsfreibeträge.

Der im Jahre 1985 geschiedene Kläger hat drei Kinder, die in den Streitjahren bei der inzwischen verstorbenen Mutter lebten. Am 27. 4. 1986 schloss der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung, worin er sich verpflichtete, an die geschiedene Ehefrau monatlich 750 DM und die Kinder B und C monatlich je 487,50 DM zu zahlen, sowie einmal jährlich an die Ehefrau 480 DM und die beiden Kinder je 360 DM. Weiter verpflichtete er sich, die geschiedene Ehefrau von der steuerlichen Mehrbelastung des Realsplittings freizustellen. Das für die Kinder zustehende Kindergeld sollte an die Ehefrau ausgezahlt werden. Hinsichtlich des damals Zivildienst leistenden und deshalb nicht unterhaltsberechtigten Kindes A wurde nichts vereinbart.

Nachdem der 1965 geborene Sohn A zum Wintersemester 1987/88 in Hamburg ein Studium begonnen hatte und während dieser Zeit bei der Mutter lebte, zahlte der Kläger an A aufgrund einer mündlichen Vereinbarung monatlich ab September 1987 620 DM, ab September 1991 780 DM und seit Mai 1992 900 DM. Weiter zahlte der Kläger an den Sohn A ab 1989 jährlich einen Betrag zwischen 300 und 360 DM für Studienliteratur. Wegen der einzelnen, in den Monaten gezahlten Beträge wird auf die vom Kläger im Erörterungstermin am 23. 10. 1998 überreichte Aufstellung – Bl. 141 – 143 der Gerichtsakte – Bezug genommen. Das für den Sohn A bestimmte Kindergeld wurde an die geschiedene Ehefrau ausgezahlt.

In seinen Einkommensteuererklärungen 1987 bis 1992 machte der Kläger unter Beifügung der Anlage U die jeweils an seine geschiedene Ehefrau aufgrund der schriftlichen Vereinbarung tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge geltend sowie den Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung für den Sohn A. In seinen Einkommensteuerbescheiden 1987 bis 1992 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die Ehefrau erklärungsgemäß, gewährte jedoch hinsichtlich des Sohnes A nur den sog. kleinen Ausbildungsfreibetrag für nicht auswärtige Unterbringung.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1991 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, der Sohn A sei von ihm aus gesehen auswärtig untergebracht, so dass der große Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung eines Kindes gewährt werden müsse. Weiter machte der Kläger geltend, er stelle seine geschiedene Ehefrau von Unterhaltsansprüchen seitens des Sohnes A frei, indem er den gesamten Bedarf für A trage. Damit erfülle er gleichzeitig eine Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau gegenüber A, so dass seine Zahlungen an A und das Kindergeld für A zusammen zur Hälfte als Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau angesehen werden müssten. Damit erhöhten sich die bei ihm im Rahmen des Realsplittings zu berücksichtigenden Unterhaltsaufwendungen an die Ehefrau entsprechend.

Bezüglich des bestandskräftigen, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheids 1992 beantragte der Kläger am 14. 7. 1995 eine Änderung gemäß § 164 AO mit der Forderung, den großen Ausbildungsfreibetrag für A zu berücksichtigen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 31. 8. 1995 ab, wogegen der Kläger am 29. 9. 1995 Einspruch einlegte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 1. 11. 1996 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 bis 1991 zurück und führte zur Begründung aus, der sog. große Ausbildungsfreitrag könne nur gewährt werden, wenn das in Rede stehende Kind nicht im Haushalt eines Elternteils untergebracht sei. Die an den Sohn A vom Kläger gezahlten Unterhaltsleistungen und das Kindergeld seien keine Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau.

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. 11. 1996 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 mit der Begründung zurück, der Sohn A habe im Haushalt seiner Mutter gelebt, so dass er nicht auswärtig untergebracht gewesen sei. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

In seiner Einkommensteuererklärung 1993 machte der Kläger neben den an die geschiedene Ehefrau aufgrund der schriftlichen Vereinbarung tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 10.800 DM für die Unterstützung des bedürftigen studierenden Sohnes A geltend.

Mit nach Einspruch geändertem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 11. 9. 1995 berücksichtigte der Beklagte neben den Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau an außergewöhnlicher Belastung für die Unterstützung des Sohnes A 6.504 DM, nämlich 4.104 DM gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 1 EStG und den kleinen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2.400 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. 11. 1996 wies der Beklagte den Einspruch betreffend Einkommensteuer 1993 z...

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