Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 36/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1
Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, ob es im Lichte der erforderlichen rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs i. S. v. § 60 Abs. 1 EnergieStG schädlich ist, wenn der Anspruchsberechtigte zwischen dem vom Warenempfänger erhobenen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und der Beantragung der Überleitung ins streitige Verfahren über Ratenzahlungen verhandelt und eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt und erst über einen Monat - nachdem Raten vereinbarungswidrig nicht gezahlt wurden - nach Kenntnis vom Widerspruch die Überleitung ins streitige Verfahren beantragt.
Normenkette
EnergieStG § 60 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Mitte 2006 traf die Klägerin mit der Firma A GbR ... (Firma A) eine Vereinbarung, wonach die Firma A mit von der Klägerin überlassenen Tankkarten Kraftstoff bei Tankstellen des B und des C beziehen konnte. Zweimal monatlich sollten Tankabrechnungen erstellt werden, die nach der Vereinbarung sofort fällig wurden. Abweichend davon ergibt sich aus E-Mails vom 07.06.2006 und 04.05.2007, dass die Rechnungsbeträge bis Mai 2007 nach 15 Tagen und danach nach 30 Tagen fällig würden. Die Lieferungen erfolgten unter Eigentumsvorbehalt.
Zunächst zahlte die Firma A innerhalb der Zahlungsfrist. Seit 2008 leistete sie jedoch nur noch Teilzahlungen. Die Klägerin akzeptierte dies bis November 2008, da bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz durch ihre Warenkreditversicherung bestand. Die Rechnungen vom 31.08.2008 (Nr.-1) und vom 15.09.2008 (Nr.-2) wurden nicht mehr bezahlt. Am 17.09.2008 verhängte die Klägerin eine Liefersperre. Am 30.09.2008 beantragte sie in Bezug auf die Rechnung-1 den Erlass eines Mahnbescheids. Am 06.10.2008 beantragte sie in Bezug auf die Rechnung Nr.-2 den Erlass eines Mahnbescheids. Die Mahnbescheide wurden am 07.10.2008 bzw. 10.10.2008 erlassen. Die Firma A erhob gegen die Mahnbescheide jeweils am 17.10.2008 Widerspruch. Dies wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 29.10. bzw. 23.10.2008 mitgeteilt.
Am 07.11.2008 schlossen die Klägerin und die Firma A eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der die offenen Forderungen beginnend am 01.12.2008 jeweils zum Monatsersten in 11 Raten abbezahlt werden sollten. Nachdem die Firma A bereits die erste Rate nicht fristgerecht gezahlt hatte, beantragte die Klägerin Anfang Dezember 2008 die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Am ... 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A eröffnet, am ... 2009 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Tabelle an.
Am 22.09.2010 beantragte die Klägerin die Vergütung der ausgefallenen Energiesteuer.
Mit Bescheid vom 01.06.2011 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag ab. Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht konsequent gerichtlich verfolgt. Nachdem sie Ende Oktober 2008 Kenntnis vom Widerspruch gegen die Mahnbescheide erhalten habe, hätte Anfang November die Überleitung ins streitige Verfahren erfolgen müssen. Tatsächlich habe sie jedoch frühestens Anfang Dezember 2008 Klage erhoben, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Dadurch habe sie ihren Vergütungsanspruch verloren. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der am 04.11.2008 abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung. Sie hätte mit der Klagerhebung nicht bis nach der ersten vereinbarten Ratenzahlung am 01.12.2008 warten dürfen.
Am 07.06.2011 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe zulässigerweise nach Eingang des Widerspruchs gegen die Mahnbescheide zunächst nach intensiven Verhandlungen am 04. bzw. 07.11.2008 eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und diese überwacht. Anfang Dezember sei dann das streitige Verfahren eingeleitet worden, nachdem die erste Rate nicht gezahlt worden sei. Vom Beklagten habe sie die telefonische Auskunft erhalten, dass sie das Klageverfahren nur dann sofort einleiten müsse, wenn die Firma A nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Rate nicht bezahle.
Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.04.2013 zurück. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, zu der nicht nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, sondern auch die Überleitung in das streitige Verfahren gehöre, habe zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Lieferant erkennen müsse, dass eine Durchsetzung des Anspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordere. Die zu ergreifenden Maßnahmen hingen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid gebe es keine sinnvolle Alternative zum Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Jede Verzögerung könne zu einer Gefä...