Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung der Ausfuhrerstattungs-Rückforderungsansprüche
Leitsatz (amtlich)
Die vierjährige Verfolgungsverjährung wird nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr.2988/95 unterbrochen, wenn es versäumt wird, rechtzeitig verjährungsunterbrechende Ermittlungshandlungen vorzunehmen (hier zum signifikanten Anstieg von Rindfleischausfuhren nach Jordanien mit der späteren Feststellung zahlreicher Weiterleitungen in den Irak).
Normenkette
EURATOM Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ließ im April 1993 mit Kontrollexemplar T 5 u.a. 8.126 kg Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien abfertigen, für das ihr zuvor ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gemäß Art. 5 Verordnung - VO - (EWG) Nr.565/80 vorfinanziert wurde (Ausfuhr über Erstattungslager - differenzierte Erstattung).
Mit Schreiben vom 11.06.1993 legte die Klägerin als Nachweis der ordnungsgemäßen Abfertigung des Rindfleisches zum freien Verkehr Jordaniens eine Kopie des jordanischen Zolldokuments vom 03.05.1993 Nr. ...3 nebst Übersetzung vor und verwies bezüglich des Originals auf die Einreichung seitens der am Export beteiligten A Fleisch GmbH, ..., und beantragte die Freigabe der für die Abwicklung des Vorfinanzierungsverfahrens geleisteten Sicherheiten. Der Beklagte erkannte die vorgelegten Unterlagen als Nachweis gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 an und gab im Juli 2003 die Sicherheiten frei.
Nach den Daten der Europäischen Kommission wurde in den Jahren 1994 und 1995 ein hohes Volumen von Rindfleischexporten nach Jordanien festgestellt. Zur Aufklärung der sich daraus ergebenden Fragen wurde vom 28.02. bis 14.03.1998 eine gemeinschaftliche Untersuchungsmission der bei der Europäischen Kommission für Betrugsbekämpfung zuständigen Dienststelle (OLAF) in Jordanien durchgeführt. Ziel dieser Missionsreise war es, vor Ort festzustellen, in welchem zollrechtlichen Status die nach Jordanien exportierten Rindfleischsendungen überführt worden waren. In diesem Zusammenhang wurden auch die von den Wirtschaftsbeteiligten anlässlich der Ausfuhroperationen vorgelegten Nachweise der Abfertigung zum freien Verkehr einer Prüfung unterzogen, um die Rechtmäßigkeit der Zahlung der Ausfuhrerstattung festzustellen.
Im Rahmen der Überprüfungen wurde festgestellt, dass für eine Vielzahl Fleischlieferungen unterschiedlicher, auch deutscher Fleischexporteure ausgestellte jordanische Zollpapiere nicht die Entrichtung der Eingangsabgaben und die Überführung des Fleisches in den freien Verkehr Jordaniens nachweisen, sondern vor Erhebung der Abgaben storniert und die entsprechenden Waren tatsächlich im Transit bzw. Reexportverfahren in den Irak befördert wurden. Die Prüfungsfeststellungen wurden durch die an den Prüfungen beteiligten jordanischen Zollverwaltungen in einem Statement of Facts (SoF) bestätigt, in dem diese erklärt, dass die vorgelegten Zolldokumente vor Zahlung der Abgaben widerrufen und die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich in den Irak ausgeführt wurden.
Der Beklagte geht davon aus, dass diese Feststellungen auch auf die streitgegenständlichen Ausfuhren zutreffen. Die in dem SoF dokumentierten Prüfungsfeststellungen belegen nach seiner Auffassung, dass das als Einfuhrnachweis gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgelegte jordanische Zollpapier vom 03.05.1993 Nr. ...3 (Bl. 16 ff Heft I zu Bescheid Nr. 93-...76 und Heft I zu Bescheid Nr. 93-...79) ohne Zahlung der Abgaben storniert und am 12.07.1993 durch die Transitbescheinigung ...1 (Anlagen K 5 und K 6) für den Irak ersetzt wurde.
Der Beklagte forderte deshalb mit Bescheid vom 13.10.1999 die gezahlte Ausfuhrerstattung unter Berufung auf das im SoF festgehaltene Prüfungsergebnis in voller Höhe von der Klägerin zurück. Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 18.10.1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 03.07.2003 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 18.07.2003, zu deren Begründung die Klägerin u.a. folgendes vorträgt:
Die vorgelegte Verzollungsbescheinigung der jordanischen Zollverwaltung (Zolldokument Nr. ...3) entspreche den erstattungsrechtlichen Voraussetzungen und sei von dem Beklagten anerkannt worden. Der Beklagte als Beweispflichtiger habe nicht nachgewiesen, dass die nämliche Ware nicht in Jordanien zum freien Verkehr abgefertigt, sondern in den Irak zum Transit weitergeleitet worden sei. Zum Zeitpunkt der Rückforderung der Ausfuhrerstattung (13.10.1999) seien seit Ausfuhrabfertigung und endgültiger Erstattungsgewährung (Freigabe der Sicherheit am 15.06.1993) mehr als sechs Jahre vergangen, weshalb der Beklagte nach § 11 MOG die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptung trage und nachzuweisen habe, dass die hier fragliche Ware nicht in Jordanien zum freien Verkehr abgefertigt worden sei und nicht auf den Markt Jordaniens gelangt sei. Der...