Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 104/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung
Leitsatz (amtlich)
Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, der bis zur Betriebsveräußerung nicht gemäß § 7g Abs. 2 EStG in der Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 vom 14. August 2008 (n. F.) hinzugerechnet wurde, ist gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. bei Betriebsveräußerung im Jahr des Abzugs - rückwirkend - rückgängig zu machen; entgegen der Rechtsprechung des BFH zu 7g EStG a.F. (z. B. BFH-Urteil vom 20.12.2006, X R 31/03) erhöht er nicht den steuerbegünstigten Gewinn im Jahr der Betriebsveräußerung.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 21.01.2016; Aktenzeichen X B 104/15) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr des Abzugs aufgrund später erfolgter Betriebsveräußerung.
Der Kläger betrieb, als Einzelunternehmer unter der Firma "A" ein ... sowie ein X-Unternehmen in B.
Für das Streitjahr 2009 ermittelte der Kläger gemäß seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 66.211 € unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 30.700 € gemäß § 7g Abs. 1 EStG in der ab dem 18. August 2007 geltenden Fassung des Unternehmensteuergesetzes 2008 vom 14. August 2007, BStBl I 2007, 1912 (§ 7g EStG n. F.). Dabei entfielen 10.700 € auf ein anzuschaffendes Firmenfahrzeug sowie 20.000 € auf eine anzuschaffende YY. Auf den 31. Dezember 2008 war einziges betriebliches Fahrzeug des Klägers ein Wagen-1.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2012 wurde der Kläger erklärungsgemäß veranlagt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 66.211 € festgestellt.
Ausweislich des Anlagespiegels zum Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2011 schaffte der Kläger im Jahr 2011 einen Wagen-2 sowie einen Wagen-3 an. Die Anschaffungskosten bezifferte er mit 17.341,68 € für den Wagen-2 sowie mit 26.151,18 € für den Wagen-3. Auf Grundlage einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von jeweils fünf Jahren macht er AfA-Beträge i. H. v. 578,68 € (Wagen-2) bzw. 727,18 € (Wagen-3), mithin AfA für zwei Monate geltend. Eine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, seinen Geschäftsbetrieb zum 30. November 2012 eingestellt zu haben. Als Nachweis reichte er einen "Inventarkaufvertrag", geschlossen am ... 2012 zwischen A und der A GmbH (Käuferin), ein. In diesem veräußerte er zum ... 2012 sein Inventar und den Warenbestand. Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Firmenwerts betrug der Kaufpreis 75.400,53 €. Der Kläger ist Gesellschafter der Käuferin. Mit den weiteren Gesellschaftern ist er nicht verwandt. Bis zum 31. Dezember 2012 schafften weder der Kläger noch die Käuferin des Betriebs Fahrzeuge bzw. eine YY an; auch die Käuferin rechnete den Investitionsabzugsbetrag nicht hinzu.
Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens äußerte der Beklagte die Ansicht, dass die in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge i. H. v. insgesamt 30.700 € aus dem Jahr 2009 gemäß § 7g Abs. 3 EStG n. F. rückgängig zu machen seien. Im Schreiben vom 1. August 2014 teilte der Kläger grundsätzlich die Auffassung, dass die Investitionsabzugsbeträge zu korrigieren seien. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2006, (X R 31/03) erhöhe dies jedoch den begünstigten Veräußerungsgewinn im Jahr 2012 als dem Jahr der Betriebsveräußerung. Der Beklagte folgte dieser Rechtsansicht nicht. Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2014 stellte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung des rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbetrags i. H. v. 30.700 € mit 96.911 € fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2014 Einspruch ein und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen des unter dem Az. GrS 2/12 geführten Verfahrens beim BFH. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 13. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er wie folgt vor:
Die Änderungen des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 stütze die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2009 nicht. Zwar hätten sich Neuerungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Auflösung des vorgenommenen Investitionsabzuges ergeben. Jedoch sei sowohl in der alten Fassung des § 7g EStG als auch in seiner neuen Fassung hinsichtlich der Rückgängigmachung lediglich der Fall geregelt, dass bis zum Ende des Investitionszeitraumes mangels Anschaffung des Wirtschaftsguts der Abzugsbetrag nicht hinzugerechnet worden sei. Nicht geregelt und bei der Änderung vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden sei der Fall, dass der Betrieb vor Ablauf der Investitionsfrist veräußert werde. Die bisher geltende Rechtsprechung des BFH zu diese...