Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem Recht intransparenten Personengesellschaft erfolgt auf der Grundlage der nach deutschem Steuerrecht geltenden Grundsätze, so dass für die Besteuerung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip nach deutschem Recht anwendbar ist.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts erfolgt unabhängig davon, ob der Vorgang im anderen Staat nicht erklärt oder nicht besteuert wurde, weil er dort steuerbefreit oder nicht steuerbar ist. Im Falle von Qualifikationskonflikten kann der Wohnsitzstaat deshalb nicht das innerstaatliche Steuerrecht des Quellenstaats zu Grunde legen, um mit Hilfe dieses Rückgriffs eine doppelte Steuerbefreiung zu vermeiden.
Normenkette
DBA Spanien Art. 5, 22 Abs. 1, 4, Art. 23 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 3; VStG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das in Spanien belegene Vermögen der Klägerin in Deutschland vermögensteuerpflichtig ist, soweit es auf die mit Sitz in Hamburg ausgestattete Beteiligte entfällt.
Die Klägerin ist eine 1983 nach spanischem Recht gegründete Sociedad en Comandita, die im Wesentlichen einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. An der Klägerin beteiligt war zu dem Feststellungszeitpunkt 1.1.1993 als persönlich haftende Gesellschafterin die A GmbH, ohne Anteil am Vermögen der Klägerin, und als Kommanditisten die F Sociedad & Co KG (F KG) mit Sitz in Hamburg, die 90% der Anteile des Gesellschaftsvermögens hielt, und Frau G mit Wohnsitz in Sevilla, die 10% der Anteile des Gesellschaftsvermögens hielt. An der F KG ist eine größere Anzahl von Kommanditisten beteiligt, bei denen es sich zum überwiegenden Teil um inländische natürliche Personen handelt.
Die Klägerin erzielt Einkünfte aus einem in Spanien gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die aufgrund der Rechtsform der Klägerin als gewerblich behandelt worden sind und unstreitig in Spanien der Besteuerung unterliegen.
Am 18.9.2000 gab die Klägerin Vermögensaufstellungen auf den 1.1.1993, den 1.1.1994, den 1.1.1995 und den 1.1.1996 zur Ermittlung des Einheitswertes des Gewerbebetriebes ab. Ergänzend teilte sie mit, dass der Betrieb eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DBA Spanien bilde und das Vermögen damit unter Art. 22 Abs. 2 DBA Spanien falle. Das Vermögen sei deshalb nach Art. 23 Abs. 1a DBA Spanien von der deutschen Vermögensteuer freizustellen. Diese Erklärungen änderte sie mit am 20.4.2001 beim Beklagten eingegangenen Vermögensaufstellungen.
Eine am 3.3.2000 bei der Klägerin begonnene Betriebsprüfung kam laut Prüfungsbericht vom 12.7.2001 zu dem Ergebnis, dass steuerpflichtiges ausländisches Betriebsvermögen vorliege und dass das Vermögen einheitlich und gesondert festzustellen sei.
Mit Bescheiden vom 17.9.2001 stellte der Beklagte das ausländische Sachvermögen der Klägerin auf den 1.1.1993 mit 390.000 DM, auf den 1.1.1994 mit -591.000 DM, auf den 1.1.1995 mit -328.000 DM und auf den 1.1.1996 mit 1.396.000 DM fest und teilte mit, dass 90% der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter, Abzüge und sonstigen Beträge sowie die Werte des unter die §§ 116 , 117 und 117 a Abs. 2 Bewertungsgesetz fallenden Betriebsvermögens auf die F KG entfielen.
Am 25.9.2001 legte die Klägerin gegen die gesonderte Feststellung des Vermögens auf den 1.1.1993 und auf den 1.1.1996 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.5.2003 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO auf den 1.1.1993 als unbegründet zurück. Das Verfahren betreffend die gesonderte Feststellung des Vermögens auf den 1.1.1996 ruht.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 26.6.2003 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Befugnis für die Besteuerung des Vermögens grundsätzlich dem Staat zugewiesenen werde, der auch das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte aus diesem Vermögen habe. Dies folge auch aus dem Verweis des Art. 22 Abs. 1 DBA Spanien auf Art. 6 Abs. 2 DBA Spanien. Unstreitig würden die laufenden Einkünfte der Klägerin aus der Bewirtschaftung der Plantagen in Andalusien nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Das landwirtschaftliche Betriebsvermögen der Klägerin sei als unbewegliches Vermögen im Sinne von Art. 6 DBA Spanien einzustufen. Für das landwirtschaftliche Betriebsvermögen der Klägerin habe Spanien als Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 DBA Spanien. Für die Anwendung der Auffangklausel des Art. 22 Abs. 4 DBA Spanien sei auch aufgrund des vorliegenden Qualifikationskonflikts kein Raum, denn bei Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens sei die spanische Gesellschaft nicht als Kapitalgesellschaft einzuordnen. Eine solche Auslegu...