rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG 1996 im Verhältnis zu Kanada und Auslegung von Art. 11 und Art. 6 DBA-Kanada 1981
Leitsatz (amtlich)
§2a Abs. 1 Nr. 6 EStG ist im Verhältnis zu Kanada anwendbar. Die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.Februar 2006 (Rs. C-152/03 - Ritter-Coulais, DStR 2006, 362) sind im Verhältnis zu Drittstaaten nicht einschlägig.
Zinsen, die eine kanadische Personengesellschaft erhält, an deren Gewinn bzw. Verlust nur deutsche Gesellschafter beteiligt sind, werden gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. b ii, Art. 11 DBA-Kanada 1981 grundsätzlich nicht von der deutschen Besteuerung freigestellt. Dies gilt auch dann, wenn die kanadische Personengesellschaft ihrerseits nur an ausländischen Personengesellschaften beteiligt ist, die in Kanada belegene Objekte vermieten und Zinsen erzielen. Zinsen sind in diesem Fall grundsätzlich keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6 DBA-Kanada 1981, die in Deutschland von der Besteuerung freizustellen wären.
Normenkette
EStG 1996 § 2a Abs. 1 Nr. 6; DBA CAN 1981 Art. 23 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Zinsen aufgrund des DBA-Kanada 1981 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
Die Klägerin ist eine Limited Partnership nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario. Im Streitjahr 1996 waren an ihr insgesamt drei natürliche Personen als Limited Partner beteiligt, die im Jahr 1996 in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hatten. "General Partner" ist die B Inc., eine Corporation nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario. Nur der "General Partner" führt die Geschäfte der Klägerin.
Die Klägerin war an mehreren Personengesellschaften ausländischen Rechts beteiligt, die ausschließlich in Kanada belegene Grundstücke vermieteten. Eine eigene Geschäftstätigkeit übte die Klägerin nicht aus. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Klägerin bestimmte Einnahmen und Ausgaben direkt zuzuordnen waren und die Klägerin hieraus einen Ausgabenüberschuss in Höhe von 93.174 DM im Streitjahr erzielte. Darin waren u.a. Zinseinnahmen in Höhe von 2.840 CAD (= 3.141 DM) enthalten. Die Zinsen erzielte die Klägerin aufgrund von Guthaben auf eigenen kanadischen Bankkonten, die zur Deckung des Kapitalbedarfs der Klägerin im Rahmen der Beteiligungsgesellschaften dienten. Daneben realisierte die Klägerin Devisenkursgewinne in Höhe von 37.036 CAD (= 40.962 DM), die ebenfalls in dem ihr direkt zugeordneten Verlust enthalten waren. Die realisierten Devisengewinne sind Kursgewinne aus der Rückzahlung von Fremdwährungsdarlehen, die der Finanzierung von Grundstückskäufen durch Personengesellschaften dienten, an denen die Klägerin beteiligt war.
Von den Zinsen, die die Klägerin selber erhielt, ist eine Quellensteuer in Kanada nicht einbehalten worden. Eine Steuer auf die Devisenkursgewinne wurde in Kanada nicht erhoben. Tatsächlich zahlten die Limited Partner der Klägerin in Kanada wegen anderer Verluste keine Steuern.
Ferner erzielte die Klägerin aus den Beteiligungen an den Personengesellschaften weitere negative Einkünfte in Höhe von insgesamt 692.928 DM. In diesen weiteren Einkünften waren Zinsen in Höhe von 8.119 DM enthalten. Gesonderte Feststellungen hinsichtlich der zuzurechnenden Einkünfte aus den ausländischen Personengesellschaften erfolgten für die Klägerin als an diesen beteiligte ausländische Personengesellschaft nicht.
In der am 29.10.1999 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 qualifizierte die Klägerin die Einkünfte insgesamt als solche aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin minderte die Einkünfte um die Devisenkursgewinne und erhöhte sie um den Anteil des General Partners in Höhe von 505 CAD (= 559 DM). Das seinerzeit zuständige Finanzamt Hamburg-... erließ am 03.01.2000 einen Bescheid für 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wobei es steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 0 DM feststellte gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 11.03.2003 erließ das Finanzamt einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid und stellte die Zinsen (11.260 DM) als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Hiergegen legte die Klägerin am 09.04.2003 Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2004 zurückwies.
Dagegen richtet sich die am 24.09.2004 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zinsen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 6 DBA-Kanada 1981 von der deutschen Besteuerung freizustellen seien. Die Zinsen resultierten aus Liquiditätsüberschüssen aus dem Immobiliengeschäft, so dass sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung der Grundstücke stünden. Sie seien daher ebenfalls als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 DBA-Kanada 1981 zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt, den Änderun...