Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Zimmern als gewerbliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Zur Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit bei Vermietung von Zimmern an Asylbewerber
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vermietung von Räumlichkeiten an vom Sozialamt zugewiesene Asylbewerber als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist.
Die Klägerin betrieb unter der Bezeichnung "Hotel A" eine Zimmervermietung. Hierzu hatte sie Räumlichkeiten im III. und IV. Obergeschoss des Hauses X-Straße angemietet. Insgesamt 15 Zimmer wurden ausschließlich durch das Sozialamt mit Asylbewerbern belegt, die mit entsprechenden Mietgarantien dort eingewiesen wurden. Nach den Angaben der Klägerin wohnten viele der dort eingewiesenen Personen über Jahre, selten nur unter einem Zeitraum von sechs Monaten. Schriftliche Verträge über die Belegung wurden mit dem zuständigen Bezirksamt Hamburg-... nicht getroffen. Der jeweils mündlich abgesprochene Bettenpreis galt für sechs Monate mit automatischer Verlängerung, wenn die Vertragspartner nicht neue Verhandlungen über den Bettenpreis anstrebten. Der Bettenpreis beinhaltete neben Steuern und Abgaben auch Serviceleistungen wie Bettwäsche, Reinigung der Sanitär-Räume und Flure, Küchennutzung sowie Vorhaltung von Dusch- und Waschräumlichkeiten. Die Gestellung eines Aufenthalts- oder Fernsehraumes wurde vom Bezirksamt nicht gefordert.
Während des Aufenthalts der Asylbewerber reinigte die Klägerin die Flure und die Sanitär-Räume und stellte die Bettwäsche zur Verfügung. Auf jeder Etage war eine Gemeinschaftsküche vorhanden, die von den Bewohnern genutzt werden konnte. Die Einrichtung der Küche bestand im Wesentlichen nur aus einer Kochgelegenheit (Herdplatte) und einem Kühlschrank. Die in Rechnungstellung der Mietpreise erfolgte gegenüber dem Bezirksamt nach Maßgabe der vereinbarten Mietgarantien vierzehntägig bzw. monatlich.
In ihren Einnahmen-Überschussrechnungen für das Streitjahr 1992 erklärte die Klägerin für die Vermietungstätigkeit (Hotel) Einkünfte aus Untervermietung von gemieteten Räumen in Höhe von 172.211 DM sowie einen Verlust von 4.780 DM aus Untervermietung eines Grundstücks, auf dem sie einen Kraftfahrzeughandel betrieben hatte. Es ist unter den Beteiligten streitig, ob dieser Betrieb - wie die Klägerin vorgetragen hat - bereits Ende 1991 eingestellt worden war. Der Beklagte sah die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb an und erließ den entsprechenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.06.1996. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 200.325 DM festgestellt, wofür im Einzelnen auf die Berechnung des Beklagten verwiesen wird. Der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die GewSt 1992 erging gleichfalls am 04.06.1996. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 21.07.1997 zur Post gegeben.
Mit der am 25.08.1997 fristgerecht erhobenen Klage beruft sich die Klägerin weiterhin darauf, Einkünfte lediglich im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erzielt zu haben. Sie trägt vor, die vom Bezirksamt bestellten Mieter hätten teilweise über mehrere Monate in Räumen gewohnt, die kürzeste Belegungszeit habe im Streitjahr 21 Tage betragen. Aufgrund der überwiegend langen Belegungsdauer und der verhältnismäßig geringen Nebenleistungen, wie z. B. Säuberung und Instandhaltung der Räumlichkeiten habe die Tätigkeit mit einem geringfügigen Einsatz von Angestellten erbracht werden können und gestalte sich als solche der privaten Vermögensverwaltung.
Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte habe der Beklagte zu Unrecht die bezahlte USt als Aufwand unberücksichtigt gelassen. Im Rahmen der Einnahme-Überschussrechnung sei auf der Einnahmenseite auch die vereinnahmte USt als Erlös behandelt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1.) den Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer vom 04.06.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.1997 aufzuheben;
2.) den Bescheid für 1992 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 04.06.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.07.1997 mit der Maßgabe abzuändern, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 167.431 DM festgestellt werden.
Der Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden seien, da die Klägerin einen hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb unterhalten habe.
Ergänzend verweist der Beklagte auf sein Erläuterungsschreiben vom 02.01.1996.
Im Erörterungstermin vom 10.03.1999 haben sich die Beteiligten hinsichtlich der Gewinnermittlungsart dahin verständigt, dass die Einnahme-Überschussrechnung der Klägerin zugrunde gelegt werden soll. Die Beteiligten sind sich auch darin einig, dass die vom Beklagten angesetzte GewSt-Rückstellung nicht zu bilden ist. Hinsichtlich der ursprünglich streitigen Frage, ob die erklärten Einkünfte aus dem Objekt Y-Straße Verlust in Höhe von 4.780...