Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbare Einkünfte aus der Verwertung einer Erfindung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verwertung einer Zufallserfindung kann zu steuerfreien Einnahmen führen.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3, § 23
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verwertung einer Erfindung zu steuerbaren Einkünften führt.
Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kaufmann und war bis in die 70er Jahre kaufmännisch tätig. Seither betätigt er sich aufgrund autodidaktisch erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Fotografie, und zwar als Fotodesigner. Er gehört dem Verband Freischaffender Fotodesigner an und arbeitet vornehmlich für Werbeagenturen und journalistische Fotoproduktionen für Zeitschriften wie Stern und Geo. Nach seinen Angaben unterscheidet sich der Beruf des Fotodesigners dadurch von dem Lehrberuf des Fotografen, dass der Fotodesigner eine bestimmte Bildidee erzeugt und diese zumeist selbst bildlich umsetzt. Ziel derartiger Arbeiten ist eine interpretierende Aussage mit einer bestimmten ästhetischen Darstellungskraft. Im Streitjahr bezog der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Fotodesigner.
Ende der 80er Jahre machte der Kläger anlässlich eines privaten Ausfluges mit seinem Sohn die Erfindung eines beweglichen Autofokus bei Fotoapparaten. Bei dem Versuch, seinen Sohn mit dessen Autofocus-Pocketkamera auf dem Skateboard zu fotografieren, stellte er fest, dass das Foto immer unscharf wurde, wenn sich der Sohn aus der Mitte des Bildes bewegte und damit die Schärfe des Fokus verließ. Der Kläger kam auf die Idee, dass der Autofokus flexibel sein müsste. Nach Rücksprache mit Kollegen über die Außerordentlichkeit der Idee wandte er sich an einen Patentanwalt mit der Frage, ob eine derartige Idee schützenswert sei. Der Patentanwalt bejahte dies und bereitete daraufhin die Anmeldung eines Patentes vor, das am 29.08.1989 beim deutschen Patentamt angemeldet wurde. Gegenstand der Patentschrift ist, dass das Autofokus-Messfeld innerhalb des Bildausschnittes an jede gewünschte Stelle verschiebbar ist (auf die Patentschrift wird Bezug genommen). In der Folgezeit wurde das Patent für die Bundesrepublik Deutschland, Europa und die USA erteilt. Für den Patentanwalt entstanden zwischen 1993 und 1995 Aufwendungen von 28.649 DM, die der Kläger zunächst als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit als Fotograf geltend machte. Dies korrigierte er später während einer Betriebsprüfung. In der Folgezeit bot der Kläger das Patent erfolglos verschiedenen Herstellern von Autofocuskameras zum Kauf an.
1995 erfuhr der Kläger davon, dass die Firma A eine Kamera mit beweglichem Autofokus auf den Markt gebracht hatte. Er nahm A wegen Verletzung seines Patentes in Anspruch, die daraufhin gem. Übertragungsvertrag vom 14.08.1995 alle Rechte aus dem Patent zu dem vom Kläger geforderten Betrag von 750.000 DM erwarb.
Bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die Zahlung von 750.000 DM nicht der Besteuerung zu unterwerfen sei, weil es sich um die Veräußerung einer privaten Erfindung gehandelt habe. Zwischen dem 16.01.1996 und 08.09.1998 fand eine Außenprüfung beim Kläger für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1995 statt. Der Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die Erfindervergütung zu sonstigen Einkünften führe. Dementsprechend legte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 22.02.1999 die Erfindervergütung der Besteuerung zu Grunde, ordnete sie allerdings den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu und legte den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 EStG zugrunde. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 18.03.1999, der mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2000 unter Hinweis darauf zurückgewiesen wurde, dass eine planmäßige Erfinder-Tätigkeit vorgelegen habe, die immerhin zur Erteilung von drei Patenten geführt habe.
Am 08.08.2000 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt, die Erfindervergütung steuerfrei zu belassen.
Der Kläger weist darauf hin, dass es sich um eine Erfindung handele, die dem Privatbereich zuzuordnen sei und nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf zu tun habe. Die erfinderische Idee sei ihm beim privaten Fotografieren mit einer Amateur-Kamera gekommen. In gleicher Weise habe auch jeder andere Amateur-Fotograf eine derartige Idee haben können. Die Erfindung sei auch bestechend einfach, sodass es keiner weiteren Schritte zur Umsetzung und Verwertungsreife der Erfindung bedurft hätte. Bei der einmaligen und endgültigen Rechteübertragung durch die Veräußerung des Patentes an die Firma A handele es sich demnach um einen Veräußerungsvorgang im Privatvermögen, der nicht der Besteuerung unterliege.
Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2000 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 22.02.1999 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Erfindervergütung in Höhe von 750.000...