rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Übertragung einer § 6b-Rücklage auf ein Wirtschaftsgut, welches einer Partenreederei gehört, welche ihren Gewinn gem. § 5a EStG ermittelt
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 6b Abs. 4 EStG ist in der Weise auszulegen, dass auch die Gesellschaft, auf die die Rücklage übertragen wird, Steuerpflichtiger ist und dementsprechend ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermitteln muss.
Die Übertragung ist unzulässig, wenn die Gesellschaft, auf die die Rücklage übertragen werden soll, ihren Gewinn gem. § 5a EStG ermittelt.
Normenkette
EStG §§ 5a, 6b
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die im Jahr 1997 gebildete § 6b-Rücklage auf ein Schiff übertragen durfte, welches einer Partenreederei gehört, an der die Klägerin treuhänderisch beteiligt ist, obwohl die Partenreederei ihren Gewinn gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 17.06.1992 gegründet. Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens sind Schiffsmakler- und Agenturgeschäfte, Klarierungen sowie der Betrieb eines Reisebüros und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Gesellschafter sind die V-GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage und die SC als Kommanditistin mit einer Kapitaleinlage von 250.000 DM.
1997 verkaufte die Klägerin Vorzugsaktien und Stammaktien an der K KGaA aus ihrem Bestand. Hierdurch entstand ein Buchgewinn in Höhe von TDM ...25. In Höhe von TDM ...63 wurde der Buchgewinn in eine Rücklage gem. § 6b EStG eingestellt. In den Handelsbilanzen zum 31.12.1997, 31.12.1998 und 31.12.1999 wurde diese Rücklage als "Sonderposten mit Rücklageanteil" ausgewiesen (§ 247 Abs. 3 HGB). Laut dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 wurde der Sonderposten mit Rücklagenteil (TDM ...52), der aus der Veräußerung der K KGaA-Aktien resultierte, im Jahr 2000 auf die Anteile an dem SP übertragen und in 2000 in Höhe von TDM 11 aufgelöst. Die Übertragung wird im Anhang zum Jahresabschluss der Klägerin dargestellt.
Bei der SP handelt es sich um eine Partenreederei im Sinne der §§ 489ff HGB, an der die Klägerin als Treugeberin mit 5 % über den Treuhänder SR OHG beteiligt ist. Die SP wurde am ...12.1999 gegründet. Am ...11.2000 kaufte die SP ein Schiff. Die Anschaffungskosten betrugen ... Mio. DM. Die SP ermittelt ihren Gewinn ab 01.01.2000 gem. § 5a EStG. Am 13.03.2002 ist der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 für die Partenreederei ergangen (vgl. Mitteilung des Finanzamts B-Mitte (Gewinnfeststellungsakte Bl. 99). Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden.
Die Erklärungen der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Gewerbesteuererklärung 2000 gingen am 14.01.2002 beim Beklagten ein (Gewinnfeststellungsakte Bl. 89).
Durch Schreiben vom 13.03.2002 informierte das für die SP zuständige Finanzamt B-Mitte den Beklagten, dass nach seiner Auffassung die Übertragung der § 6b-Rücklage auf die SP nicht möglich sei, weil diese ihren Gewinn gem. § 5a EStG ermittelt.
Am 29.08.2002 erließ der Beklagte den Feststellungsbescheid 2000 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2000 (Gewinnfeststellungsakte Bl. 109). Durch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 wurde ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 68.243 DM festgesetzt (Gewinnfeststellungsakte Bl. 110).
Durch Schreiben vom 07.03.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der § 6b-Rücklage auf die SP nicht gegeben seien, und fragte, ob die Rücklage in 2000 oder 2001 aufgelöst werden solle (Gewinnfeststellungsakte Bl. 113).
Die Klägerin trug daraufhin durch Schreiben vom 29.04.2003 vor, dass die Rücklage in 2000 im Zeitpunkt der Anschaffung des Seeschiffes gewinnerhöhend aufgelöst und die Anschaffungskosten des Schiffes entsprechend gekürzt worden seien.
Durch Schreiben vom 14.05.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er, wenn er von der Klägerin nichts Gegenteiliges hören würde, die Rücklage gewinnerhöhend in 2000 auflösen (§ 6b Abs. 3 S. 5 EStG) und gem. § 6b Abs. 7 EStG den Gewinnzuschlag vornehmen werde.
Durch die Bescheide vom 11.08.2003 änderte der Beklagte die ursprünglichen Bescheide gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und setzte ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ... Mio. DM fest. In der Anlage zum Feststellungsbescheid erläutert der Beklagte dieses Ergebnis dahingehend, dass der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage ... Mio. DM und der Gewinnzuschlag ... Tsd. DM betrage (Gewinnfeststellungsakte Bl. 131). Durch den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 2000 setzte der Beklagte Gewerbesteuer in Höhe von ... Tsd. DM fest (Gewinnfeststellungsakte Bl. 134). Durch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewe...