Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob eine Obstabfindungsbrennerei, die als Hobby betrieben werden soll, trotz Ausschöpfung der sog. Grenzzahl zugelassen werden kann.
Normenkette
BranntwMonG §§ 36-37, 57, 109 lit. b
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger begehren die Zulassung zum Betrieb einer Obstabfindungsbrennerei.
Am 1. Oktober 1919 betrug die so genannte Grenzzahl der in dem Oberfinanzbezirk Hannover zugelassenen Abfindungsbrennereien sieben, im Jahre 1950 vier; zwei Abfindungsbrennereien wurden in den Jahren 1923 und 1999 in Verschlussbrennereien umgewandelt, eine weitere Brennerei verlor die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, infolge eines Monopolvergehens im Jahre 1950.
Mit Schreiben vom 20.2.1996 beantragten die Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Obstabfindungsbrennerei im Sinne des § 57 des Gesetzes über das Branntweinmonopol - BranntwMonG -, was das Hauptzollamt ... (H) mit Bescheid vom 3.4.1996 unter Hinweis darauf ablehnte, dass die für den Oberfinanzbezirk Hannover festgeschriebene Grenzzahl von vier Obstabfindungsbrennerei bereits erreicht sei.
In ihrem gegen den Bescheid vom 3.4.1996 erhobenen Einspruch wandten die Kläger ein, dass sie beabsichtigten, eine Obstbrennerei als Hobby zu betreiben und dabei ausschließlich selbst gewonnenes Obst zu verwerten. Sie hätten weder die Absicht noch die Möglichkeit, wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Der Zweck des Branntweinmonopols werde durch das Hobbybrennen nicht gefährdet.
Das Hauptzollamt H wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 7.9.2001 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes nicht zur Disposition stünden. Auch das Betreiben einer Hobbybrennerei sei nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zulässig. Insoweit habe der Gesetzgeber vorgesehen, eine Brennerei als Hobby entweder in der Form der Abfindungsbrennerei oder als so genannte Kleinverschlussbrennerei zu betreiben. Da die Grenzzahl der zugelassenen Abfindungsbrennereien bereits ausgeschöpft sei, könnten die Kläger das Abfindungsbrennen auch als Hobby nicht betreiben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die den Klägern am 13. bzw. 14.09.2001 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Mit ihrer am 8.10.2001 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort. Sie betonen erneut, dass sie beabsichtigten, eine Obstabfindungsbrennerei als Hobby zu betreiben. Sie wollten mit einem nicht verschlusssicher einzurichtenden Brenngerät aus eigenem, selbst gewonnenen Obst Alkohol gewinnen. Das daraus zubereitete Getränk wollten sie selbst genießen, Gästen anbieten und an Verwandte und Freunde verschenken. Sofern sich aus den zwei oder höchstens drei Brennvorgängen im Jahr ein Überschuss ergebe, würden Sie diesen auf einem der Weihnachtsbasare, die in ... (A) von Kirchengemeinden und ähnlichen Einrichtungen zu wohltätigen Zwecken stattfänden, verkaufen. Sie hätten weder die Absicht noch die Möglichkeit, aus der Gewinnung von Alkohol oder dem Verkauf der zubereiteten Getränke wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Sie wollten vielmehr die mit Geduld und Sorgfalt vorzunehmende Alkoholgewinnung aus eigenem Obst als eine Freizeitbeschäftigung betreiben, um sich dann an dem selbst gewonnenen Produkt zu erfreuen und den Genuss mit anderen zu teilen. Sie - die Kläger - seien darauf angewiesen, ein Brenngerät unter den Bedingungen einer Obstabfindungsbrennerei betreiben zu dürfen, weil die Einrichtung einer Verschlussbrennerei den mit einer Hobbybrennerei zu vereinbarenden Aufwand sprengen würde. Die vom beklagten Hauptzollamt vorgenommene Anwendung des einfachen Rechts verstoße gegen ihre Freiheits- und Gleichheitsrechte. Das Betreiben einer Kleinbrennerei als Hobby mit selbst gewonnenen Obst sei dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) zuzurechnen. Dieses Grundrecht schütze nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit bzw. die für die Persönlichkeitsentfaltung gewichtigen Betätigungen, es gewährleiste vielmehr eine allgemeine menschliche Handlungsfreiheit; jeder solle tun und lassen dürfen, was er wolle. Wenn das Reiten im Walde Grundrechtsschutz genießen, müsse das auch für das Hobbybrennen gelten. Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG stehe unter der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung. Zwar komme grundsätzlich auch § 57 BranntwMonG als Schranke dieses Grundrechts in Betracht. Die Abhängigkeit der Zulassung eines Hobbybrenners zur Abfindung vom Einhalten einer Grenzzahl scheitere jedoch am Übermaßverbot. Die Beibehaltung des Branntweinmonopols diene zum einen der Erzielung von Einnahmen, zum anderen verfolge es einen agrarpolitischen Zweck, es sollten nämlich strukturell benachteiligte landwirtschaftliche Güter und ertragsschwache, ...