rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verjährung von Zinsansprüchen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Ausfuhrerstattungen zurückgefordert, verjähren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG bestehende Zinsansprüche entsprechend § 197 BGB in vier Jahren.

2. Die Klage des Ausführers gegen den Rückforderungsbescheid unterbricht die Verjährungsfrist nicht.

 

Normenkette

MOG § 14 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 197, 209; VwVfG § 53

 

Tatbestand

Der Beklagte forderte mit Rückforderungsbescheid vom 7. November 1988 im Wege der Vorfinanzierung gewährte Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt ... Mio. DM von der Klägerin zurück. Die Klägerin erhob hiergegen am 2. April 1993 Klage vor dem Finanzgericht Hamburg und zahlte den Rückforderungsbetrag am 3. Juni 1993 bei der Bundeskasse ein. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 30. Januar 1997 (IV 100/93) ab; das Urteil ist rechtskräftig.

Bereits mit Zinsanforderung vom 4. September 1992 hatte der Beklagte für den Rückforderungsbetrag die bis zum 31. August 1992 aufgelaufenen Zinsen berechnet und gegen die Klägerin festgesetzt. Nachdem die gegen die Rückforderung gerichtete Klage mit dem o.g. Urteil abgewiesen worden war, setzte der Beklagte mit Zinsanforderung vom 14. April 1997 auch für den restlichen Zeitraum 1. September 1992 bis 3. Juni 1993 die aufgelaufenen Zinsen gegen die Klägerin fest. (Wegen der Berechnung wird auf die Anlage zum Zinsbescheid verwiesen. - Bl. 5 ff. d. Sachakte Heft I) Den hiergegen am 17. April 1997 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 1998 zurück.

Mit ihrer am 27. Oktober 1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die Zinsforderung für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 1992 verjährt sei.

Die Klägerin beantragt, die Zinsanforderung vom 14. April 1997 in Gestalt Einspruchsentscheidung vom 28. September 1998 insoweit aufzuheben, als für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 1992 Zinsen festgesetzt worden sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 209 BGB durch die Klage gegen den Rückforderungsbescheid unterbrochen worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Gericht haben die Sachakten des Beklagten (Heft I und II) vorgelegen Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 1992 ist die Zinsforderung des Beklagten verjährt.

Rechtsgrundlage der Zinsforderung des Beklagten ist § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (i.d. hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.9.1995 - BGBl. I S. 1146 - im Folgenden: MOG). Allerdings enthalten weder das MOG noch die speziellen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhrerstattung Regelungen betreffend die Verjährung marktordnungsrechtlicher Zinsforderungen. Da weder Ausfuhrerstattungen noch die Rückforderung solcher Ausfuhrsubventionen Abgaben i.S.d. § 12 MOG darstellen, kommt auch eine Anwendung von Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung nicht in Betracht. Der Senat geht daher ebenso wie der Beklagte davon aus, dass im Streitfall die §§ 194 ff. BGB sinngemäß anzuwenden sind, da in Ermangelung spezieller Verjährungsvorschriften diejenigen des BGB auch im öffentlichen Recht analoge Anwendung finden (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB 58. Aufl., § 194 Rdnr. 2). Insbesondere für § 197 BGB, welcher für Zinsforderungen eine vierjährige Verjährungsfrist vorschreibt, ist die Geltung im Bereich des öffentlichen Rechts anerkannt (Palandt / Heinrichs, BGB 58. Aufl., § 197 Rdnr. 1).

Für die im Jahr 1992 aufgelaufenen Zinsen begann nach §§ 198, 201 BGB der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 1. Januar 1993 und endete mit dem 31. Dezember 1996. Die hier streitige Zinsanforderung ist aber erst am 14. April 1997, also nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verjährung nicht gemäß § 209 BGB durch die Klage gegen den Rückforderungsbescheid unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch eine Klage des Berechtigten auf Befriedigung des Anspruchs unterbrochen. Der Berechtigte des Rückforderungsanspruchs war jedoch nicht die Klägerin, sondern der Beklagte. In Betracht käme somit allenfalls eine Unterbrechung der Verjährung durch den Erlass des Rückforderungsbescheids vom 7. November 1988 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, dessen Voraussetzungen jedoch im Streitfall ebenfalls nicht erfüllt sind, da nach dieser Vorschrift ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzun...

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