Revision eingelegt (BFH VII R 65/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldner der Post für Zollverwahrgebühren
Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt die Zollbehörde Sendungen in Verwahrung, die die Post aus dem Nicht-EU-Ausland übernommen und befördert hat, ist Kostenschuldner der Gebühren der auf der Sendung angegebene Empfänger und nicht die Post.
2. Auch der Schuldner von Verwaltungskosten kann sich darauf berufen, die Behörde habe ihr Auswahlermessen zwischen mehreren Kostenschuldnern nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Normenkette
VwKostG §§ 8, 10, 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 14; ZK Art. 244; ZKostO § 10; ZollKostV § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 11; ZollVG § 5 Abs. 2; ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 48, 50, 53, 55, 91 Abs. 2, Art. 92; EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19, Art. 48, 50, 53, 55, 91 Abs. 2, Art. 92; ZKDV Art. 187; EWGV 2454/93 Art. 187
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Lagerkosten und beansprucht Gebührenfreiheit für sich.
1. a) Die Klägerin befördert in ihrer Eigenschaft als Postunternehmen u. a. im Inland Postsendungen aus Nicht-EU-Ländern. Die Sendungen, die nicht ohnehin gestellungsbefreit sind, werden grundsätzlich durch die Klägerin für den jeweiligen Empfänger zollrechtlich angemeldet. Hingegen muss der Empfänger selbst für die Zollabfertigung seiner Postsendung sorgen (als sog. Selbstverzoller), wenn er gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt hat, dass er die Zollabfertigung für eingehende Postsendungen selbst vornehmen möchte, der Warensendung Unterlagen oder Angaben zum Inhalt der Sendung fehlen und/oder die Angaben darauf hindeuten, dass sie unvollständig oder fehlerhaft sind, oder die Sendung Waren enthält, die aufgrund bestehender Verbote und Beschränkungen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts weitere Förmlichkeiten erfordern, die von der Klägerin nicht erfüllt werden können. In diesen Fällen werden die Postsendungen durch die Klägerin an das für den Wohnort des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet und der Empfänger von der Klägerin benachrichtigt.
Falls der Empfänger, den die Klägerin über den Sendungseingang und die erforderliche Zollbehandlung benachrichtigt, die Sendung nicht abholt und dabei etwaige Abgaben entrichtet, nimmt die Klägerin die Sendung aus der Zollverwahrung zurück. Die Beteiligten streiten über Gebühren für diese Verwahrung.
b) Für die Zollverwahrung von Sendungen im Postverkehr sah die bis zum 30. September 2009 gültige Zollkostenverordnung (ZKostV) eine Gebührenerhebung nur für Pakete vor und zwar in Höhe von EUR 0,50 pro Tag, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZKostV. Nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift wurden für die Verwahrung von Postpaketen bis zu sieben Tagen Gebühren nicht erhoben. Allerdings hatten die Zollbehörden darüber hinaus - entsprechend einer (von der Klägerin als Anlage K 14 vorgelegten) Dienstanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (- BMF -, SV 2214) - generell von der Erhebung der Verwahrungsgebühr bei der Klägerin abgesehen, auch wenn der Empfänger die Annahme des Postpaketes verweigerte oder wenn dieses nicht zugestellt werden konnte und die Sieben-Tage-Frist bei Rückgabe bereits überschritten war. Verwahrungsgebühren für die Zollverwahrung wurden demnach bei der Klägerin generell nicht erhoben.
c) Die am 01. Oktober 2009 in Kraft getretene Zollkostenverordnung (ZollKostV) hat den Gebührentatbestand - jetzt in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV geregelt - dahin gehend erweitert, dass für jegliche Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm Lagerkosten in Höhe von EUR 0,50 je Tag und Packstück erhoben werden.
In der von der Klägerin vorgelegten aktuellen Dienstanweisungen des BMF (als Anl. K 14, 18 vorgelegt) finden sich die Ausführungen zur Nichterhebung nicht mehr. In einem (elektronischen) Schriftwechsel teilte das BMF der Klägerin unter dem 28. Dezember 2009 mit (Anl. K 11), das bisher ohne Rechtsanspruch gewährte Entgegenkommen, der Klägerin gegenüber grundsätzlich auf Lagergebühren zu verzichten, könne aus Gründen der Gleichbehandlung nicht länger beibehalten werden. Das BMF erklärte sich unter Bezugnahme auf § 11 ZollKostV - nach dieser Vorschrift erfolgt eine tatsächliche Erhebung von Gebühren erst ab EUR 5 -, bereit, die Klägerin nach sieben Tagen über nicht abgeholte Sendungen zu informieren, damit diese binnen 10 Tagen zurückgenommen werden können und damit die Erhebung von Lagerkosten vermieden werde. Der Bitte der Klägerin an das BMF, die zuvor bestehende Praxis der Nichterhebung fortzusetzen, wurde nicht entsprochen (Anl. K 10, 11).
2. In dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 01. März 2010 wurden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV gegenüber der Klägerin für insgesamt 13 Postsendungen, die in der Zeit vom 11. bis 18. Februar 2010 beim Zollamt (ZA) Post des Beklagten in Verwahrung genommen worden waren, Lagerkosten in Höhe von EUR 104,50 festgesetzt. In dem Bescheid heißt es zur Kostenschuldnerschaft, die Klägerin sei Kostenschuldner nach Art. 53 ...