Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr bei E-Mailverkehr und Telefonaten zwischen Bevollmächtigtem und Berichterstatter des FG oder kurzem Telefonat mit dem FA
Leitsatz (redaktionell)
Führt der Bevollmächtigte nur kurze Korrespondenz durch ein Telefonat mit dem beklagten Finanzamt ohne Erledigungsbemühung sowie Mails und Telefonate mit dem Berichterstatter des FG, so wird die Terminsgebühr noch nicht verdient. Die Kommunikation über E-Mails ist keine "Besprechung" im Sinne des Gebührentatbestands.
Normenkette
VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob E-Mail-Verkehr oder Telefonate zwischen dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin und dem Berichterstatter im Ausgangsverfahren eine Terminsgebühr auslösen.
Die Erinnerungsgegnerin führte, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, einen Rechtsstreit gegen den Erinnerungsführer bezüglich einer Freistellung gemäß § 50d EStG (2 K 4164/07). Der Bevollmächtigte telefonierte am 16. November 2012 und am 21. November 2012 jeweils mit dem Berichterstatter des Prozesssenats. Dieser schrieb anschließend am 27. November 2012 an den Erinnerungsführer, der umgehend antwortete. Da das Schreiben für den Bevollmächtigten eine unverständliche Passage enthielt, schrieb dieser am 4.1.2013 den Erinnerungsführer per E-Mail an. Daraufhin meldete sich der Sachbearbeiter des Erinnerungsführers im Sekretariat der Bevollmächtigten und bat insbesondere um Bekanntgabe einer Bankverbindung der Erinnerungsgegnerin. Daraufhin schrieb der Bevollmächtigte am 18. Januar 2013 erneut per E-Mail an den Erinnerungsführer sowie an den Prozesssenat. Es folgten weitere E-Mails.
Nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, erlegte der Berichterstatter mit Beschluss vom 15. April 2013 dem Beklagten und Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auf.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2013 beantragte die Erinnerungsgegnerin, die ihr zu erstattenden Kosten festzusetzen. Dabei setzte sie eine 1,2 Terminsgebühr an.
Die Kostenbeamtin des Finanzgerichts folgte dem Kostenfestsetzungsantrag und setzte mit Beschluss vom 9. Juli 2013 die zu erstattenden Kosten in der beantragten Höhe fest.
Mit der rechtzeitig eingelegten Erinnerung trägt der Erinnerungsführer vor:
Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Diese werde insbesondere nicht durch E-Mail-Verkehr ausgelöst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. Mai und achten 20. Juni 2013 des Erinnerungsführers Bezug genommen.
Der Erinnerungsführer beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2013 dahingehend abzuändern, dass die erstattungsfähigen Kosten ohne Ansatz der Terminsgebühr festgesetzt werden.
Die Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er trägt vor, auch telefonisch in Kontakt zum Erinnerungsführer getreten zu sein.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt den Erinnerungsführer deshalb in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –. Im Streitfall ist keine Terminsgebühr entstanden.
1. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zu Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – VV RVG – entsteht die Terminsgebühr
a) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder
b) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
c) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
2. Die Erinnerungsgegnerin hat im Streitfall nicht nachgewiesen, dass zwischen ihrem Bevollmächtigten und dem Erinnerungsführer Telefonate stattgefunden haben. Der Berichterstatter im Erinnerungsverfahren hatte die Erinnerungsgegnerin ausdrücklich aufgefordert darzulegen, wann und mit welchem Inhalt Telefonate geführt worden sind. Daraufhin hat die Erinnerungsgegnerin nur auf E-Mail-Verkehr sowie ein vom Sachbearbeiter des Erinnerungsführers mit dem Büro der Bevollmächtigten geführtes kurzes Telefonat hingewiesen. Dies reicht nicht aus, um aufgrund eines Telefonats die Terminsgebühr verdient zu haben.
3. Zwischen den Beteiligten ausgetauschte E-Mails lösen keine Terminsgebühr aus. Das Gesetz verlangt für das Entstehen einer Terminsgebühr ausdrücklich eine „Besprechung”. Die Kommunikation über E-Mails ist nicht als Besprechung im Sinne dieses Gebührentatbestands zu werten (Bundesgerichtshof – BGH –, Beschluss vom 21.10.2009 – IV ZB 27/09, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 381 mit zahlreichen Nachweisen, auch zur Gegenauffassung; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Vorbemerkung 3, Rn 54). E-Mails ersetzen die Schriftform, aber nicht das Gespräch bzw. die Besprechung. Eine Besprechung verlangt, dass man miteinander spricht. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Verständni...