Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Kostenfestsetzung des Bevollmächtigten gegen seinen Mandanten
Leitsatz (redaktionell)
Wendet der Mandant gegen die Kostenfestsetzung ein, sein Bevollmächtigter habe abredewidrig eine Klage zurückgenommen, ist der Vergütungsanspruch des Bevollächtigten nicht festzusetzen.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5 S. 1
Tatbestand
Der Erinnerungsführer hat den Erinnerungsgegner gegen das FA A im Verfahren 8 K 335/13 wegen Einkommensteuer 2010 vertreten. Das FA A hatte den nach seiner Auffassung am 19.12.2012 verspätet eingegangenen Einspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Klage machte der Erinnerungsführer, der vom Erinnerungsgegner mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden war (GA Bl. 4), für den Erinnerungsgegner geltend, der Erinnerungsgegner habe bereits am 11.9.2012 bei der Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau B, wegen des Einkommensteuerbescheids für 2010 vom 27.8.2012 vorgesprochen und die Angelegenheit mit ihr besprochen. Dabei habe er auch erklärt, im Jahr 2010 keine weiteren Einkünfte als ALG-II-Leistungen erzielt zu haben. Dieses Gespräch habe bei verständiger Würdigung als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27.8.2012 gewertet werden müssen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 25.4.2013, bei welchem auch die Sachbearbeiterin Frau B mit anwesend war, erklärte diese, über den zweiten Besuch des Erinnerungsgegners keinen Aktenvermerk gefertigt zu haben. Sie sei sich jedoch sicher, dass der Besuch nach Ende der Einspruchsfrist stattgefunden habe. Dies wisse sie deshalb, weil sie sich genau daran erinnern könne, den Kläger bereits im Rahmen des ersten Besuchs auf die bereits abgelaufene Einspruchsfrist hingewiesen zu haben. Auf die anschließende an den Erinnerungsführer gerichtete Frage, warum er so genau wisse, dass der Erinnerungsgegner am 11.9.2012 beim FA gewesen sei, erklärte der Erinnerungsführer, dass der Erinnerungsgegner in seinem Kalender unter dem 11.9.2012 für 11:00 Uhr einen Besuch beim FA notiert habe. Hierbei habe es sich allerdings nicht um einen offiziellen Termin gehandelt, sondern um eine Erinnerung.
Im Anschluss an einen Hinweis des Berichterstatters auf die Feststellungslast zur Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchseingangs erklärte der Erinnerungsführer für den Erinnerungsgegner die Rücknahme der Klage und die Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde das Verfahren unter Hinweis auf die Kostenfolge des § 72 FGO eingestellt.
Mit Antrag vom 12.6.2013 begehrte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Anwaltsvergütung gegen die Erinnerungsgegner gemäß § 11 RVG auf der Grundlage des gerichtlich mitgeteilten Gegenstandswerts von 1.000 EUR für das Gerichtsverfahren mit insgesamt 307,02 EUR (GA Bl. 57). Nach Aufforderung zur Stellungnahme erschien der Erinnerungsgegner zunächst am 20.6.2013 bei Gericht und erklärte zur Niederschrift, vom Erinnerungsführer schlecht vertreten worden zu sein. Außer der Klageerhebung habe er nicht die weiteren vereinbarten Schritte unternommen (Aufhebung der Kontopfändung, Rücküberweisung des von der Sparkasse als Drittschuldnerin an das FA überwiesenen Betrags). Zudem habe er gegen seinen ausdrücklichen Willen die Klage und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgezogen. Am 26.6.2013 erschien der Erinnerungsgegner erneut beim FG und begehrte, das Verfahren 8 K 335/13 wegen der abredewidrig erklärten Klagerücknahme fortzusetzen. Die von der Oberjustizkasse Hamm angeforderten Gerichtskosten müsse der Bevollmächtigte tragen, da er – der Erinnerungsgegner – das Klageverfahren nicht habe beenden wollen.
Vor diesem Hintergrund lehnte der Kostenbeamte die vom Erinnerungsführer beantragte Gebührenfestsetzung gegen den Erinnerungsgegner mit dem vorliegend streitgegenständlichen Beschluss vom 20.6.2013 ab (GA Bl. 60), weil der Erinnerungsgegner Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten (Hinweis auf § 11 Abs. 5 S. 1 RVG).
Dagegen macht die Erinnerungsführer geltend: Evident nicht stichhaltige Einwendungen hinderten die Vergütungsfestsetzung auch dann nicht, wenn es sich um nichtgebühren-rechtliche Einwendungen handle. Der Einwand, dass der Erinnerungsführer nicht die Aufhebung der Kontopfändung und auch nicht die Rücküberweisung des von der Sparkasse an das FA überwiesenen Betrags veranlasst habe, habe nichts mit dem Rechtsstreit beim FG Köln zu tun und sei willkürlich. Ebenso wenig stichhaltig sei der Einwand der abredewidrigen Klagerücknahme, da diese von der erteilten Prozessvollmacht umfasst gewesen sei. Eine abweichende Weisung des Erinnerungsgegners habe es nicht gegeben. Die Rücknahme der Klage sei sachgerecht gewesen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenbeamte hat die Kostenfestsetzung gegen den Erinnerungsgegner zu Recht abgelehnt.
1. Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszugs festzusetzen, wenn die Vergütung fällig is...