Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für Bedienstete der Weltbank
Leitsatz (redaktionell)
1) Für Bedienstete der Weltbank gelten gemäß Art. VI § 19 Buchstabe b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Beamten der Organisation der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen.
2) Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass sein Arbeitgeber Teil der Weltbank ist.
3) Der Steuerpflichtige hat die Nichterweislichkeit der Steuerbefreiung seines Arbeitslohns zu tragen, wenn sich der Arbeitgeber aus "verwaltungstechnischen" Gründen oder "aus Zuständigkeitsunsicherheit" nicht in der Lage sieht, zu bescheinigen, ob er organisatorisch zu einer abkommensrechtlich steuerlich begünstigten anderen Organisation gehört oder nicht.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO §§ 8, 90 Abs. 2; DBA USA Art. 15, 23 Abs. 2; EStG § 32a Abs. 2 Nr. 3; Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Art. VI § 19 Buchst. b
Tatbestand
I.
Das Verfahren war nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss einzustellen, weil der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 10.12.2006 zurückgenommen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Zum Erlass dieses Beschlusses ist der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 FGO zuständig, nicht der Senat, obschon dieser das – rechtskräftige – Zwischenurteil vom 8.2.2006 als Grundurteil erlassen hat.
1.
§ 79a Abs. 1 FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485; BFH-Beschluss vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021). Danach ist im „vorbereitenden Verfahren” der Vorsitzende für bestimmte Entscheidungen zuständig, nach Abs. 4 dieser Norm der Berichterstatter, sofern ein solcher bestellt ist – wie vorliegend.
2.
Der Begriff des vorbereitenden Verfahrens ist unbestimmt und damit auslegungsbedürftig (BFH in BFH/NV 1998,485).
a)
Der von § 79a Abs. 1 FGO verfolgte Zweck ist es, die Senate zu entlasten und dem Senat Entscheidungen lediglich dann vorzubehalten, wenn sie in oder auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat oder im Zusammenhang mit einem vom Senat erlassenen Gerichtsbescheid ergehen (BFH in BFH/NV 1998,485 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 12/1061 S. 16).
b)
In Rechtsprechung und Literatur wird daher zutreffend überwiegend die Auffassung vertreten, dass das vorbereitende Verfahren erneut beginnt, wenn nach dem Ende der mündlichen Verhandlung keine Endentscheidung ergeht (z.B. Vertagung, Absetzung), sondern zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Entscheidung nach § 79a Abs.1 Nr.1 bis 5 FGO erforderlich wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; offengelassen in BFH/NV 1998,485; Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl., 2006, § 79a Rz.5 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung; Hellwig in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 79a FGO, Rz. 7; ähnlich Tipke in: Tipke/Kruse, AO und FGO, § 79a FGO, (Stand März 2005), Rz. 5; a.A.: Stöcker in: Beermann/Gosch, AO und FGO, § 79a FGO, Rz.13).
Entsprechend ist das Verfahren infolge der Aufhebung eines Beweisbeschlusses und der Abtrennung des Verfahrens ebenso wieder in das Vorbereitungsstadium zurückgefallen (BFH in BFH/NV 1995,1021), wie bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowohl nach einem vorangegangenem Vorlagebeschluss an das BVerfG (BFH in BFH/NV 1998,485) als auch nach einem aufgrund Senatsverhandlung eingeholten Gutachtens (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 1995 6 K 14/91, EFG 1996,389).
c)
Gleiches gilt vorliegend: Ein Zwischenurteil des Senates als Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO stellt gerade kein Endentscheidung dar, sondern setzt schon begrifflich entweder ein weiteres Urteil über die Höhe des streitigen Anspruchs oder eine weitere Entscheidung jedenfalls nach § 79a Abs.1 Nr. 2 oder 3 FGO voraus. Klären sich die an das Grundurteil anschließenden Fragen sodann – wie hier –außergerichtlich dergestalt, dass der Kläger die Klage sodann nach Erlass eines Teil-Änderungsbescheides zurücknimmt, ist das Verfahren wieder ins Vorbereitungsstadium zurückgefallen.
III.
Mit der Klagerücknahme trägt der Kläger kraft Gesetzes die Kosten (§ 136 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 1692662 |
EFG 2007, 783 |