Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.12.2000; Aktenzeichen I R 87/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt Körperschaftssteuerminderungen aufgrund offener Ausschüttungen bei der Ermittlung der Zinsen zur Körperschaftssteuer zu berücksichtigen sind.

Mit dem verbundenen Bescheid über Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gem. § 47 Abs. 2 KStG sowie Zinsen zur Körperschaftssteuer für das Streitjahr vom 05.12.1997 wurde die Körperschaftssteuer für die Klägerin auf 1.294.260,– DM festgesetzt. Die Tarifbelastung wurde auf 2.193.406,– DM, die Minderung der Körperschaftssteuer auf 899.146,– DM festgestellt. Die Minderung der Körperschaftssteuer beruht auf zwei offenen Gewinnausschüttungen, nämlich einer am 25.09.1996 abgeflossenen Ausschüttung in Höhe von 2.400.000,– DM aufgrund des Gewinnverteilungsbeschlusses vom 13.09.1996 und der am 02.06.1997 abgeflossenen Ausschüttung in Höhe von 800.000,– DM aufgrund des Gewinnverteilungsbeschlusses vom 08.04.1997.

Bei der Abrechnung der Körperschaftssteuer ergab sich nach Anrechnung von Körperschaftssteuer von 163,– DM, von Kapitalertragssteuer von 165.037,– DM sowie geleisteten Vorauszahlungen von 1.131.700,– DM ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 2.640,– DM.

Bei der Zinsberechnung wurde dieser Unterschiedsbetrag in zwei Teilbeträge von positiv 667.934,– DM mit einem frühestmöglichen Zinslaufbeginn 01.04.1997 und einen Teilbetrag von negativ 670.574,– DM mit einem frühestmöglichen Zinslaufbeginn 01.04.1998 aufgeteilt. Zinsen wurden ausschließlich von dem positiven Teilbetrag in Höhe von 667.934,– DM für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis zum 08.12.1997 und damit für 8 volle Monate ermittelt. Aufgrund des Zinssatzes von 0,5 v.H. je Monat wurden auf diese Weise Nachzahlungszinsen in Höhe von 26.716,– DM festgesetzt.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, der Teil-Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Beklagten sei unzutreffend ermittelt worden. Der Minderungsbetrag von 670.574,– DM aufgrund der 1996 beschlossenen Ausschüttung müsse abgezogen werden. Lediglich für den Minderungsbetrag in Höhe von 228.572,– DM für die 1997 beschlossene Ausschüttung sei ein späterer Zinslauf zu berücksichtigen. Ausgehend von dem sich daraus ergebenden Teil-Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Beklagten von 225.932,– DM ergebe sich ein Zinsbetrag von 9.036,– DM. Zur Begründung ihrer Auffassung stützte sich die Klägerin auf die Verfügung der OFD Münster vom 12.02.1997, DB 1997, 553.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.1998 als unbegründet zurück. Er führte u.a. aus, daß die Verfügung der OFD Münster vom 12.02.1997 durch einen Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.06.1997 mit gegenteiligem Inhalt hinfällig geworden sei. Mit Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Herabsetzung der Zinsfestsetzung weiter. Sie macht geltend, daß die zu entscheidende Rechtsfrage selbst innerhalb der Finanzverwaltung strittig sei, wie sich aus der Auslegung des Begriffs des rückwirkenden Ereignisses durch die OFD Münster in der Verfügung vom 02.02.1997 ergebe. Weiter stützt sich die Klägerin auf den Aufsatz von Lawall in DStR 1998, 469.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Änderung des Bescheids über Zinsen zur Körperschaftssteuer 1995 vom 05.12.1997 die Zinsen zur Körperschaftsteuer auf 9.036,00 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und den Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Zinsbescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht der Zinsberechnung einen Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 667.900,– DM zugrunde gelegt.

1. Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO (i.d.F. des JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I S. 2049) ist ein Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift zu verzinsen, wenn die Festsetzung der Körperschaftssteuer zu einem solchen führt. Nach der Legaldefinition des Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist der für die Zinsfestsetzung maßgebende Unterschiedsbetrag die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftssteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen. Im Streitfall hat der Beklagte diesen Unterschiedsbetrag zutreffend – worüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht – in Höhe von 2.640,– DM zu Gunsten der Klägerin ermittelt.

2. Der Beklagte hat weiter zutreffend nach § 233a Abs. 7 Satz 1 AO den Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge zu Lasten und zu Gunsten der Klägerin aufgeteilt und dabei für den Teil-Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin einen späteren Zinslauf zugrunde gelegt.

a) Nach d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge