Nachgehend
BFH (Urteil vom 23.07.1997; Aktenzeichen X R 135/96) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Besuch einer ausländischen Schule durch ihre Tochter entstanden sind, als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Die 1974 geborene Tochter der zusammenveranlagten Kläger besuchte vom 1. Januar bis zum 29. Juni 1991 wahrend der 11. Klasse im Rahmen eines Schüleraustausch, die …. Der Regierungspräsident … hatte den Schulaufenthalt im Ausland genehmigt.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten die Kläger unter anderem folgende Ausgaben als Sonderausgaben geltend:
– Aufwendungen für den Auslandsaufenthalt der Tochter insgesamt |
… DM |
– Verpflegung und Unterkunft |
… DM |
– Schulgeld |
… DM |
davon 30 % |
… DM. |
Die Gesamtsumme und die Aufteilung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid vom 2. März 1993 die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Sonderausgaben, da er die Auffassung vertrat, daß ausländische Schulen nicht unter die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG fielen.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 12. November 1993, in der er die Einkommensteuer aus anderen Gründen ermäßigte, wies er den Einspruch in bezug auf den Sonderausgabenabzug für den Besuch der ausländischen Schule als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei so auszulegen, daß der durch den Regierungspräsidenten genehmigte Schulaufenthalt ihrer Tochter im Ausland dem Tatbestand einer „nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule” gleichzustellen sei. Ferner liege in der Nichtberücksichtigung des an ausländische Schulen gezahlten Schulgeldes eine Diskriminierung dieser Schulen gegenüber deutschen Schulen im Ausland, für die ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 KStG gewahrt werde. Die vom Beklagten vertretene Auslegung verstoße gegen den Geist des Artikel 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, wo von der Erziehung der Jugend zur Achtung der Völkergemeinschaft die Rede sei. Schließlich liege eine verdeckte Inlanderdiskriminierung vor, die mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbar sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. November 1993 die Einkommensteuer mit der Maßgabe neu festzusetzen, daß weitere Sonderausgaben in Hohe von … DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Der Beklagte hat zu Recht die für den Besuch einer ausländischen Schule der Tochter entstandenen Aufwendungen nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen 30 v.H. des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, für den Besuch einer gem. Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet; davon ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, für Betreuung und für Verpflegung.
Die Steuervergünstigungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wurde durch das Kultur- und Stiftungsforderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 1990, 2775) eingeführt und erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 in Kraft gesetzt (§ 52 Abs. 13 a Satz 3 EStG). Der neugeschaffenen gesetzlichen Regelung des teilweisen Abzugs von Schulgeld war vorausgegangen, daß aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis eine Aufteilung der Elternbeiträge an gemeinnutzige Schulvereine (Privatschulen) in ein nichtabzugsfähiges Leistungsentgelt und einen nach § 10 b Abs. 1 EStG begünstigten Spendenanteil zu gelassen worden war. Diese Verwaltungspraxis stand nicht im Einklang mit der BFH Rechtsprechung (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 25. August 1987 IX R 24/85, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1987, 850) und wurde daher mit Wirkung ab 1989 aufgegeben; die (neue) gesetzliche Regelung füllt die dadurch entstandene Lücke (Nolde in Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, § 10 Anm. 334 a (Stand August 1994)).
Der Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist nach dem Gesetzeswortlaut auf staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen sowie nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen beschränkt. Bei beiden Ausbildungseinrichtungen handelt es sich um private Schulen, deren Abgrenzung voneinander und von den öffentlichen Schulen für das Land Nordrhein-Westfalen im Schulrecht geregelt ist. Dementsprechend bedürfen Ersatzschulen nach § 37 Schulordnungsgesetz der Genehmigung des Kultusministers; Ersatzschulen sind in das öffentlich...