Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsfrist; Erlass eines Änderungsbescheides
Leitsatz (redaktionell)
Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO reicht es aus, dass ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen bei verfahrensrechtlich korrekter Vorgehensweise der Finanzbehörden entstehen könnte; eine formalistische Auslegung der Norm dahingehend, dass stets eine Abfolge von entstandenem Erstattungsanspruch des Stpfl. und sodann erst gegebener Berechtigung des FA, nunmehr einen wirksamen Änderungsbescheid zu erlassen, durch den dieser Erstattungsanspruch wieder zum Erlöschen gebracht wird, vorliegen muss, ist nicht geboten
Normenkette
AO § 171 Abs. 14
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, einen geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 1998 zu erlassen.
Im Jahr 2001 bestand die Q GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) aus dem Kläger als einzigem Kommanditisten und der Q Verwaltungs GmbH als Komplementärin. Bereits in 2001 wurde die Q GmbH & Co. KG im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 BGB) auf die Q Verwaltungs GmbH verschmolzen. Nach aufnehmender Verschmelzung der R GmbH ebenfalls in 2001 (§ 2 Nr. 1 UmwG) firmierte die Q Verwaltungs GmbH um in „S GmbH”.
Die KG gab ihre Feststellungserklärung für 1998 am 09. Dezember 1999 beim Beklagten ab. Dieser folgend erließ der Beklagte am 23. Dezember 1999 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998, den er unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellte, § 164 Abs.1 AO.
Aufgrund einer Betriebsprüfungsanordnung vom 14. Mai 2002, die an die KG adressiert war, führte das FA für Groß-BP … eine steuerliche Betriebsprüfung u.a. für das Jahr 1998 durch. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers (siehe dazu im einzelnen den BP-Bericht vom 13. August 2003) und erließ am 20. Oktober 2003 einen entsprechenden, gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KG für das Jahr 1998.
Dieser Bescheid war adressiert an „Firma S GmbH, P-Str., 00000 L als Empfangsbevollmächtigte für Q GmbH & Co. KG, P-Str., 00000 L”. Der Bescheid richtete sich ausweislich der darin vorgenommenen Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen gegen S GmbH unter der Steuernummer der ehemaligen Q Verwaltungs GmbH sowie an den Kläger als Beteiligte der Q GmbH & Co. KG,
Gegen diesen Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2003 legte die C GmbH für die Q GmbH & Co. KG am 21. November 2003 Einspruch ein und wandte sich gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere hinsichtlich der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung betreffend der Veräußerung der von der KG gehaltenen Anteile an der B GmbH an die B GmbH selbst in Höhe von rund … DM.
Nach intensiver materiell-rechtlicher Diskussion über diese verdeckte Gewinnausschüttung legte das Finanzamt mit Schreiben vom 05. April 2006 seine Rechtsansicht dar, dass zum einen der angefochtene Änderungsbescheid lediglich der S GmbH als Feststellungsbeteiligte, nicht jedoch dem Kläger als dem anderen Beteiligten wirksam bekannt gegeben worden sei. Da die Q GmbH & Co. KG im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides bereits vollbeendet gewesen sei, hätte eine Bekanntgabe des Bescheides somit für jeden einzelnen Gesellschafter vorgenommen werden müssen. Dieser Bekanntgabemangel sei jedenfalls durch Nachholung der Bekanntgabe an den Kläger heilbar.
Auf das Schreiben des Beklagten vom 05. April 2006 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Am 24. August 2006 erließ der Beklagte sodann einen geänderten Feststellungsbescheid für 1998, den er an den Kläger persönlich adressierte. Darin waren wiederum – inhaltsgleich mit dem Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2003 – einschließlich der vGA Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM festgestellt und in Höhe von … DM dem Kläger zugewiesen. Im Erläuterungsteil des Bescheides heißt es. „Die Bekanntgabe erfolgt entsprechend dem Schreiben vom 05. April 2006. Der Feststellungsbescheid ist nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen. Nach § 181 Abs. 5 AO kann er deshalb nur solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.” Sodann folgt ein „Nachrichtlicher Hinweis: Im vorliegenden Fall ist gemäß § 171 Abs. 14 AO die Festsetzungsfrist des Beteiligten Herrn Q der Einkommensteuer 1998 insoweit noch nicht abgelaufen, als dass nicht ausgesetzte Beträge i.H.v. … EUR gezahlt wurden. Insoweit kann dieser Feststellungsbescheid gemäß § 181 Abs. 5 AO im Rahmen der Einkommensteuer 1998 des Herrn Q zugrundegelegt werden. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 20. Oktober 2003”.
Gegen diesen Feststellungsbescheid vom 24. August 2006 legte der Kläger Einspruch ein und verwies zur Begründung auf die bereits im Rechtsbehelfsverfahren gegen den nur an die S GmbH bekannt gegebenen Feststellungsbescheid (Einspruch vom 21. November 2003) vorgebrachten Argumente hinsichtlich der...