rechtskräftig
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Vorschenkungen bei der Besteuerung einer freigebigen Zuwendung vom …1994 im Steuerwert von … DM. Zuvor hatte der Vater des Klägers (Kl.) seinem Sohn bereits folgende Schenkungen (jeweils in Steuerwerten) gemacht:
(Vorschenkung I)
(Vorschenkung II)
(Vorschenkung III)
Mit Bescheid vom …1995 zog der Beklagte (Bekl.) den Kl. nach Maßgabe folgender Berechnung zur Schenkungsteuer heran:
Erwerb |
… DM |
+ Vorschenkungen |
… DM |
Summe |
… DM |
./. Freibetrag |
… DM |
steuerpflichtiger Erwerb |
… DM |
Schenkungsteuer 13 v. H. |
… DM |
./. Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen |
… DM |
./. ausländische Schenkungsteuer |
… DM |
Schenkungsteuer |
… DM. |
Der hiergegen gerichtete Einspruch des Kl. blieb erfolglos, während der Bekl. dem gegen den die Zuwendung vom …1993 betreffenden Schenkungsteuerbescheid gerichteten Rechtsbehelf teilweise stattgab. Wegen der Einzelheiten wird auf die zusammengefaßte Einspruchsentscheidung vom 08.07.1996 Bezug genommen.
Mit der Klage erstrebt der Kl. die Herabsetzung der Schenkungsteuer auf … DM. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages seien nach dem BFH-Urteil vom 17.11.1977 II R 66/68, BStBl II 1978, 220, auch diejenigen Vorschenkungen zu berücksichtigen, die zwar außerhalb des Zehnjahreszeitraumes I erfolgt seien, jedoch innerhalb des Zehnjahreszeitraumes II von Vorschenkungen lägen, die im Zehnjahreszeitraum I zu erfassen seien. Der „wieder auflebende Freibetrag” müsse auch bei der Schenkung vom …1994 berücksichtigt werden. Außerdem müsse der sich ergebenden „Überprogression” dadurch Rechnung getragen werden, daß der Steuersatz auf die – unter Anwendung des wieder auflebenden Freibetrages errechnete – Bemessungsgrundlage des Anrechnungsbetrages anzuwenden sei, der auf die Vorschenkungen der Zehnjahreszeiträume I und II anzusetzen war, höchstens aber derjenige, der für die Versteuerung der letzten Schenkung (inklusive der Vorschenkungen des Zehnjahreszeitraumes I) maßgeblich ist.
Danach errechne sich die festzusetzende Schenkungsteuer wie folgt:
1. Berechnung steuerpflichtiger Erwerb
Wert des Erwerbs |
… DM |
zuzüglich Vorschenkungen (Zehnjahreszeitraum I) |
… DM |
Summe (Bruttoerwerb) |
… DM |
|
|
abzüglich Freibetrag |
… DM |
steuerpflichtiger Erwerb – abgerundet – |
… DM |
2. Steuerfestsetzung
Steuersatz 13 v. H.
Schenkungsteuer 13 v. H. × |
… |
… DM |
a. Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen
wieder auflebender Freibetrag
(BFH, BStBl II 1978, 220) |
… |
abzüglich Freibetrag |
… |
Bemessungsgrundlage
zuzüglich Vorschenkungen
außerhalb Zehnjahreszeitraum I
(Zehnjahreszeitraum II)
Steuerklasse I/2 Steuersatz 14 v. H.
Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen
Steuersatz höchstens 13 v. H.
b. abzüglich ausländische Steuer |
… DM |
|
|
c. festzusetzende Schenkungsteuer |
… DM. |
Der Kl. beantragt,
die Schenkungsteuer unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheides vom 25.01.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 08.07.1996 auf … DM herabzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Ein wieder auflebender Freibetrag sei im Streitfall nicht in Ansatz zu bringen, weil dies – im Rahmen der Einspruchsentscheidung – bereits bei der Vorschenkung III geschehen sei. Erst nach Ablauf weiterer zehn Jahre lebe der Freibetrag erneut auf.
Im übrigen könne der vom Kl. bei der Berechnung der anrechenbaren Steuern für Vorschenkungen angewendeten Methode nicht gefolgt werden. Sie widerspreche der Systematik des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und dem klaren Wortlaut des § 14 ErbStG.
Der Kl. hält dem entgegen, daß selbst bei einem „Verbrauch” des wieder auflebenden Freibetrags durch die Vorschenkung III eine niedrigere Steuer festzusetzen sei. Sie belaufe sich auf … DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 20.11.1996 (Blatt 22 d. Akte 9 K 4359/96) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Mit Recht hat der Bekl. die Berücksichtiung eines „wieder auflebenden” Freibetrages bei der Berechnung der Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG abgelehnt.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammenzurechnen, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Diese Vorschrift will verhindern, daß bei Teilung einer Zuwendung in mehrere innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes liegende Zuwendungen die Progression des Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG 1974) vermieden wird und für jede einzelne Zuwendung ein persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) zur Auswirkung kommen kann (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1977 II R 98/76, BStBl II 1977, 667). Die Summe der einzelnen innerha...