Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteile an der Organgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen II einer anderen MU
Leitsatz (redaktionell)
Das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses schließt die Behandlung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) als Sonderbetriebsvermögen II bei einer anderen Personengesellschaft aus.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 14; EStG § 15 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch die Übertragung von Anteilen an der B GmbH in das Gesamthandsvermögen der J GmbH & Co. KG bei der Klägerin ein Gewinn entstanden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Streitjahr 1985 zu 50 % an dem Stammkapital der B GmbH in Höhe von 1.000.000,– DM beteiligt. Die andere Hälfte hielt die M AG. Die Klägerin hatte ihre Beteiligung an der B GmbH in ihrer Bilanz zum 31.12.1984 mit DM 732.970,– bilanziert.
Die Klägerin und die M AG waren zu je 1/2 an der M AG/K KG Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Alle Beteiligten gingen zumindest bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, das dem jetzt zu entscheidenden Klageverfahren vorangegangen ist, davon aus, dass zwischen der GbR und der GmbH ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis bestand. Der jeweilige Jahresüberschuß der GmbH wurde entsprechend dem Ergebnisabführungsvertrag vom 18./19. Dezember 1974 an die GbR abgeführt und dort im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die Klägerin und die M AG weiterverteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Ergebnisabführungsvertrag Bezug genommen.
Die Klägerin und die M AG waren des weiteren zu je 1/2 alleinige Kommanditisten der J KG mit einer Kommanditeinlage von je 3,5 Mio DM und alleinige Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin der J KG.
Mit Einbringungsvertrag vom 26. Juni 1985, auf den Bezug genommen wird, brachten die Klägerin und die M AG ihre Anteile an der B GmbH zum Nennwert von je 500.000,– DM gegen Erhöhung ihrer Kommanditeinlagen auf jeweils 4 Mio. DM in die J KG ein. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 1. Oktober 1985. Die Übertragung erfolgte zu Buchwerten.
Mit notarieller Urkunde vom 5. Juli 1985 veräußerte die Klägerin ihre Beteiligung an der J KG an die M AG zum Kaufpreis von insgesamt 151 Mio. DM. Der sich für die Klägerin hieraus ergebende Gewinn wurde bei der J KG als (begünstigter) Veräußerungsgewinn erklärt und festgestellt.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin wurde die Einbringung zu Buchwerten nicht anerkannt und bei der Klägerin ein Gewinn aus der Übertragung der Anteile an der B GmbH auf die J KG in Höhe von DM 7.146.050,– ermittelt. Wegen der zwischen den Beteiligten unstreitigen Berechnung wird auf Tz. 32 Buchst. ff. und die Anlage 7 des Betriebsprüfungsberichts vom 21. Dezember 1989 Bezug genommen.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erkannte die zivilrechtliche Gestaltung wegen § 42 AO nicht an.
Den gegen den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 14. Dezember 1987 eingelegten Einspruch wies er in diesem Punkt als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 1993, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, führte er hierzu im wesentlichen aus:
Die zivilrechtliche Gestaltung des Einbringungsvorgangs der B GmbH Anteile in die J KG könne steuerlich nicht anerkannt werden, weil hierin ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen sei. Der Argumentation der Klägerin, bei diesen Anteilen handele es sich um notwendiges Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der J KG könne nicht gefolgt werden.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Der Geschäftsanteil an der B GmbH habe seit 1972 zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der J KG gehört, so dass aus der Übertragung in deren Gesamthandsvermögen bei ihr kein Gewinn angefallen sei. Ob ein Organschaftsverhältnis vorliege, sei unerheblich. Ein solches schließe die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen II bei der J KG jedenfalls nicht aus. Die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen II bei der J KG ergebe sich aus folgendem:
In den 50iger und 60iger Jahren hätten die späteren Gesellschafter der J KG Azythelen-Werke betrieben. Die B GmbH sei dabei in den 50iger Jahren errichtet worden, um das vorhandene Absatzgebiet speziell im Großraum I einschließlich T, U und X gegen die regional starke Konkurrenz von N durch eine rechtlich selbständige Gesellschaft abzusichern. Das vorgesehene Verkaufsgebiet der B GmbH sei zu diesem Zweck einschließlich der zu beliefernden Vertragskunden aus dem Kundenstamm der bestehenden …-Werke der beiden Gesellschafter entnommen worden. Die B GmbH sei somit von Anfang an rechtlich verselbständigter Bestandteil des alten Geschäftsbetriebs der Gesellschafter gewesen, da sie letztlich aus dem …geschäft der Altgesellschafter entstanden sei. Mit der Neustrukturierung des …-Geschäfts im Jahre 1972 seien die rechtlich unselbständigen …-Werke der Klägerin und...