rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und -bescheiden nach § 50d Abs. 3 S. 1 bzw. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Zur Auslegung eines Klageantrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 S. 1 EStG.
2) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Freistellungsbescheinigung bzw. eines Freistellungsbescheides liegen vor, wenn die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nach einem DBA nicht oder geringer besteuert werden und wenn der Antragsteller als Vergütungsschuldner entweder - nicht rechtsmissbräuchlich eingeschalteter - zivilrechtlicher Vertragspartner oder ein Dritter ist, dem die Vergütungen steuerlich zugerechnet werden.
3) Die Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Rahmen der im Inland eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die insbesondere über bloße Verwaltungs- und Rechtshandlungen hinausgeht.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 1, 1 S. 2, Abs. 3, 3 S. 1; EStDV §§ 73e, 73e S. 2, § 73h; AO §§ 37, 37 S. 2, § 42; EStG § 50d
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen hat.
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Den hier streitbefangenen Anträgen auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen liegt folgender Lebenssachverhalt aus den Jahren 1987 bis 1989 zu Grunde:
Im August 1987 schloss die Klägerin mit der … und …. GmbH – Messegesellschaft – einen Vertrag. Ausweislich des Vertrages wollte die Messegesellschaft in den Jahre 1988 und 1989 in … ein Tennisturnier organisieren. Die Klägerin sollte die Messegesellschaft bei der Vorbereitung und Durchführung der Tennisturniere beraten und unterstützen. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass die Klägerin für ein Entgelt in Höhe von… US-Dollar pro Jahr
- □ jeweils acht Teilnehmer für die Turniere zur Verfügung stellen und ihre Teilnahme absichern werde,
- □alle Spielerkosten sowie das Preisgeld zahlen werde,
- □kurzfristig vier Spieler, die nach Wimbledon 1987 unter den ersten zehn der ATP-Weltrangliste standen, und weitere vier Spieler, die zwischen 1986 und 1988 unter den ersten zehn der Weltrangliste waren, unter Vertrag nehmen werde (Daten für 1989 jeweils angepasst).
Die Klägerin garantierte weitgehend die Teilnahme des Spielers c… c… an den Turnieren.
Außerdem sollte die Klägerin die Hotelunterkunft für die Spieler, die Linien- und Schiedsrichter sowie das Tennisfeld und die Banden zur Verfügung stellen.
Die Klägerin garantierte weiterhin, dass die Halbfinalspiele und das Finale jedes Turniers deutschlandweit (ARD oder alle Dritten Programme) in voller Länge und außerdem gewisse Spiele in den USA übertragen würden. Hinsichtlich der Fernsehübertragungen wurde klargestellt, dass die Rechte der Messegesellschaft zustünden und die Einnahmen aus dem Verkauf der Fernsehrechte zwischen der Messegesellschaft und der Klägerin jeweils hälftig zu teilen seien. Der Vertrag ist seitens der Klägerin von Herrn … unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages Bezug genommen.
Im September 1988 schloss die Klägerin mit dem … einen Sendevertrag über Fernsehsendungen bezüglich der beiden Turniere. Die Klägerin sollte für die Fernsehrechte in Deutschland … DM für 1988 und … DM für das Turnier in 1989 erhalten. Daneben enthält der Vertrag Klauseln über Lizenzvergabe an ausländische Sender. Der Vertrag ist für die Klägerin ebenfalls von Herrn … unterschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages verwiesen.
An dem ersten Turnier konnten verletzungsbedingt die Spieler c… und b… nicht teilnehmen. Der Klägerin gelang es nicht kurzfristig Ersatzspieler aus der Bereich der Spitzenspieler zu stellen. Bei dem Turnier in 1989 musste der Spieler c… das Turnier vorzeitig abbrechen.
Daraufhin kam es zwischen der Klägerin und der Messegesellschaft unter dem 10. Oktober 1989 zu einem Änderungsvertrag.
Der wesentliche Inhalt der Änderungsvereinbarung war:
- □ Die Vergütung für das Turnier 1988 wurde von … Dollar zuzüglich Umsatzsteuer auf … Dollar zuzüglich Umsatzsteuer (entspricht brutto … Dollar) gemindert.
- □ Die Messegesellschaft führte das Turnier 1989 in eigenem Namen und für eigene Rechnung durch.
- □ Die Leistung der Klägerin sollte ausschließlich in der Vermittlung der Verträge mit den Spielern bestehen. Die Vergütung von … Dollar wurde auf eine Vermittlungsprovision von 15% der an die Spieler bezahlten Vergütung einschließlich der Preisgelder reduziert (zuzüglich Umsatzsteuer).
Auch dieser Vertrag ist seitens der Klägerin von Herrn Foortse unterschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Vereinbarung verwiesen.
Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem … ist unstreitig ebenfalls abgeändert worden. Die Vertragsposition der Klägerin für das Turnier 1989 wurde von der Messegesellschaft übernommen (vgl. Bestätigungsschreiben der Klägerin an den …).
Die Klä...