rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989 und 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute.
Der Kl. erzielt land- und forstwirtschaftliche Einkünfte aus dem Betrieb, der ihm durch Übergabevertrag übertragen worden war. Zuvor, hatte der Kl. den Betrieb gepachtet.
Im Rahmen der Hofübergabe erhielt der Kl. u.a. Aktien der (AG), die er unter Fortführung ihres bisherigen Buchwertes von DM als Betriebsvermögen in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1971/72 auswies. Beim Jahresabschluß 1984/1985 buchte der Kl. diese Aktien erfolgsneutral aus. Im August 1989 veräußerte er sie zum Preis von 235.457,33 DM.
In § 6 der Satzung der AG ist u.a. folgendes bestimmt:
„Jeder Aktionär ist verpflichtet, für je nominal 50,00 DM seines Aktienbestandes alljährlich 1/10 Morgen Zuckerrüben ordnungsgemäß anzubauen und abzuliefern.
Kann der einzelne Aktionär durch eigenen Anbau seine Lieferpflicht nicht erfüllen, so bleibt es ihm unbenommen, in Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Landwirten unter Genehmigung des Aufsichtsrates die ihm nach seinem Aktienbesitz obliegende Leistung zu bewirken; jedoch bleibt jeder Aktionär für die richtige und ordnungsgemäße Lieferung der Rüben persönlich haftbar.
Die Bezahlung der Rüben und die Abnahme richten sich nach den jeweiligen Anbau- und Lieferverträgen.
Wenn ein Aktionär seiner Rübenanbaupflicht nicht nachkommt, so kann er in eine Strafe von 50,00 DM für jeden zu wenig angebauten oder abgelieferten Morgen Rüben genommen werden.”
Bei der im Jahre durchgeführten Außenprüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft Köln vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die Aktien zum notwendigen Betriebsvermögen des Kl. gehört hätten. Er ermittelte infolgedessen einen Veräußerungsgewinn in Höhe von DM, um den er den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres erhöhte.
Gegen die auf dieser Grundlage erlassenen, geänderten Einkommensteuerbescheide vom wenden sich die Kl. nach erfolglosen Einsprüchen (zusammengefaßte Einspruchsentscheidung vom) mit der Klage. Sie sind der Auffassung, daß die Aktien im Privatvermögen gehalten worden seien. Nach der Rechtsprechung gehörten Aktien einer Zuckerfabrik nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Landwirtes, wenn mit der Beteiligung zugleich eine Rübenanbau- und ablieferungsverpflichtung oder ein Rübenanlieferungsrecht verbunden seien. Das treffe für die Beteiligung an der AG nicht zu, bei der es sich um eine untypische Zuckerfabrik handele. So sei der überwiegende Teil der ausgeschütteten Erträge aus der Verpachtung einer Kiesgrube erwirtschaftet worden. Anbau- und Lieferverträge seien stets individuell mit den einzelnen Landwirten ausgehandelt worden. Auch nach Inkrafttreten der EG-Zuckermarktordnung seien die Lieferkontingente ohne Rücksicht auf evtl. Aktienbesitz des Lieferanten festgesetzt worden. In diesem Zusammenhang berufen sich die Kl. auf ein Schreiben, das im wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
„die EG-Zuckermarktordnung legt für die einzelnen zuckererzeugenden Unternehmen Produktionsquoten entsprechend der Zuckererzeugung in bestimmten Referenzjahren fest. Wir verteilen die uns so zugeteilte Zuckerquote weiter auf unsere Rübenlieferanten, so daß jeder Rübenlieferant ebenfalls Grundquoten in Form einer bestimmten Rübenliefermenge überlassen bekommt. Auch diese Rübenliefermengen errechnen sich aus den Zuckerrübenlieferungen des betreffenden Landwirts in bestimmten Referenzjahren. Der Aktienbesitz des Rübenlieferanten bei uns spielt dabei keine Rolle.
Wir können Ihre Frage also dahin beantworten, daß mit dem Besitz von Aktien unserer Gesellschaft außer dem Wert der Aktien selbst keine bedeutsamen Vorteile verbunden sind.”
Die in der Satzung der AG vorgesehene Lieferverpflichtung sei zu keinem Zeitpunkt praktiziert worden. Das sei auch gar nicht möglich gewesen, denn von den ausgegebenen Aktien seien lediglich Stück im Besitz von Rübenlieferanten gewesen. Das der AG nach der EG-Zuckermarktordnung zustehende Kontingent von mio. Tonnen hätte nur zu einem Drittel aus der satzungsmäßigen Lieferpflicht der Aktionäre erfüllt werden können.
Der Kl. habe zudem bereits Zuckerrüben angebaut und an die AG geliefert, als er noch Pächter des Betriebes und noch nicht Aktionär gewesen sei. Entsprechendes gelte für die Zeit nach der Veräußerung der Aktien, woraus zu ersehen sei, daß die Aktien für den Betrieb nicht erforderlich gewesen seien.
Unabhängig davon seien die Aktien jedenfalls im Jahre 1984 wirksam aus dem Betriebsvermögen entnommen worden. Die erfolgsneutrale Entnahme sei von den beiden nachfolgenden Außenprüfungen anerkannt worden. Ausweislich des BP-Berichts vom seien auch die Privatentnahmen geprüft worden, während sich die Anschlußprüfung sogar ausdrücklich mit den Aktien der Zuckerfabrik befaßt und deren Ansatz bei der Vermögensteuer von DM auf DM erhöht habe (BP-Bericht vom). Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes ...