Entscheidungsstichwort (Thema)
Stereoanlage ist kein Arbeitsmittel einer Musiklehrerin. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (amtlich)
Eine hochwertige Stereoanlage kann auch dann nicht als Arbeitsmittel einer Musiklehrerin berücksichtigt werden, wenn sie sich in einem auch steuerlich anerkannten Arbeitszimmer befindet, und im Wohnzimmer eine weitere Stereoanlage vorhanden ist. Auch diese Umstände schließen eine nicht nur weitaus untergeordnete private Mitbenutzung der Anlage nicht aus.
Normenkette
EStG 1990 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 6-7, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit von zeitanteiligen Kosten einer Stereoanlage.
Die Kläger erzielten im Streitjahr 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Studienrat bzw. Realschullehrerin. Als Lehrerin mit den Fächern Musik und Englisch unterrichtete die Klägerin im Schuljahr 1990/1991 wöchentlich 12 Stunden Musik, 1 Stunde Chor und 5 Stunden Englisch in verschiedenen Klassen. Außerdem leitete sie eine Projektgruppe „Tänze durch die Jahrhunderte” mit mindestens 30 Unterrichtsstunden. Beide Kläger verfügten im Streitjahr in ihrem selbstgenutzten Wohnhaus jeweils über ein vom Beklagten auch steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Zum Haushalt der Kläger gehören zwei Kinder, die im Streitjahr das …… Lebensjahr vollendeten.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machten die Kläger Aufwendungen für eine Stereoanlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin geltend. Diese Stereoanlage besteht aus einem CD-Spieler der Firma ……, einem Stereoverstärker (……) sowie zwei Lautsprecherboxen der Marke ……… Diese Komponenten wurden von der Klägerin im Februar 1991 für insgesamt …… DM gekauft. Die Anlage wurde ergänzt um ein Stereo-Kassettendeck (……), das nach dem Vortrag der Kläger bereits vorhanden und in 1989 angeschafft worden war. Insoweit wurden keine weitergehenden Kosten geltend gemacht.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und die Kläger haben auch durch Kopien der Bedienungsanleitungen belegt, daß sie im Zeitpunkt der Anschaffung bereits über eine weitere Stereoanlage verfügten. Dabei handelte es sich um einen Stereo-Tuner (Radio mit Verstärker) der Firma ……, einen Stereo-Plattenspieler ……, ein Stereo-Kassettendeck (……), einen CD-Player der Marke …… und zwei große Lautsprecherboxen. Das Kassettendeck wurde nach einer vorgelegten Quittung in 1987 erworben, das Alter des CD-Spielers ist mangels eines Kaufbelegs nicht mehr zu ermitteln. Tuner/Verstärker, Platten-Spieler und Lautsprecherboxen wurden nach Darstellung der Kläger „vor 1980” gekauft.
Die Kosten für die neue Stereoanlage in Höhe von …… DM verteilten die Kläger auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren und setzten zeitanteilig …… DM AfA als Werbungskosten der Klägerin an. Der Beklagte versagte jedoch die steuerliche Berücksichtigung unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger weiterhin die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Stereoanlage geltend machen. Die Kläger tragen im wesentlichen vor, die Anschaffung dieser Anlage sei ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen. Die Richtlinien und Lehrpläne sowohl für das Fach Englisch wie auch das Fach Musik setzten den Einsatz moderner auditiver Medien, wie Schallplatten und Tonbandgerät, als selbstverständlich voraus, wie sich im übrigen auch aus den von den Klägern zu den Gerichtsakten gereichten Richtlinien und Lehrplänen ergibt. Da der Dienstherr der Klägerin die hierzu erforderlichen Geräte unstreitig nicht zur Verfügung gestellt habe, habe die Klägerin sich die erforderliche Stereoanlage auf eigene Kosten beschaffen müssen. Die hier streitige Anlage sei im steuerlich auch vom Beklagten anerkannten Arbeitszimmer der Klägerin aufgestellt worden und werde ausschließlich für die beruflichen Zwecke, nämlich die Unterrichtsvorbereitung und Fortbildung genutzt. Die betreffende Unterrichtsvorbereitung unter Einsatz der Musikanlage habe den folgenden Umfang: Die Grobplanung für ein Schulhalbjahr bestehe in der Prüfung zahlreicher Musikaufnahmen im Hinblick auf ihre Verwendung im Musik- und Englischunterricht und nehme ca. 40 Stunden in Anspruch. Die laufende Unterrichtsvorbereitung mit der Anlage umfasse wöchentlich 5 bis 6 Stunden für den Musikunterricht sowie ½ Stunde für den Englischunterricht. Für die Projektgruppe „Tänze durch die Jahrhunderte” habe die Klägerin die in Betracht kommenden Tänze heraussuchen, auf Kassette überspielen und dann die Tanzschritte erarbeiten müssen, was unter Einsatz der Anlage mindestens 15 Stunden in Anspruch genommen habe. Hinzu komme der Zeitaufwand für die Weiterbildung in verschiedenen modernen Musikbereichen, wie z. B. Pop-Musik, Rock-Musik und Jazz. Dies sei erforderlich, um jederzeit in der Lage zu sein, mit den Schülerinnen und Schülern darüber zu diskutieren. Die zeitliche ...