Entscheidungsstichwort (Thema)
Rabattfreibetrag bei Verzicht auf Vermittlungsprovision
Leitsatz (redaktionell)
Der Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 S. 2 EStG findet Anwendung, wenn ein Kreditinstitut zu Gunsten der Mitarbeiter auf Provisionen für die eigene Vermittlungsleistung beim Abschluss von Eigenverträgen der Mitarbeiter verzichtet und die Vermittlungsleistungen nicht nur gegenüber den Mitarbeitern, sondern auch gegenüber den gewöhnlichen Bankkunden erbracht werden.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Rabatt-Freibetrags auf Provisionen, die von der Klägerin an ihre Mitarbeiter weitergeleitet wurden.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, das auch den Abschluss von Versicherungs- und Bausparkassenverträgen vermittelt. Dabei handelt es sich regelmäßig um Verträge der Verbundpartner (A-Versicherung und B-Bausparkasse). Für jede Vertragsvermittlung erhält die Klägerin eine Provisionszahlung. Die Weiterleitung der Provisionszahlungen an die Mitarbeiter der Klägerin beruht auf einer am 2. April 1998 zwischen ihr und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Betriebsvereinbarung; zuvor erfolgte die Weiterleitung aufgrund einer dieser Betriebsvereinbarung entsprechenden ständigen Übung im Hause der Klägerin. Hintergrund der Betriebsvereinbarung war nach Angaben der Klägerin, dass man an den eigenen Mitarbeitern nicht verdienen wollte. In der Betriebsvereinbarung heißt es: „Die gesamten Vermittlungsprovisionen des Verbundgeschäfts fließen nach wie vor ungekürzt als Ertrag der Bank zu. Zur Belebung des Vermittlungsgeschäfts sollen die Mitarbeiter an den Einnahmen aus bestimmten Verbundgeschäften künftig finanziell beteiligt werden. … (es folgt die Regelung zur Provisions-Beteiligung der Mitarbeiter beim Vertragsabschluss mit gewöhnlichen Bankkunden) … Bei der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen für Mitarbeiter der Bank oder deren Familienangehörige … steht die Abschlussprovision dem Mitarbeiter in voller Höhe zu. Die Abrechnung erfolgt direkt auf das Konto des Mitarbeiters … „.
Aufgrund dieser Vereinbarung leitete die Klägerin Provisionszahlungen für den Abschluss von Lebensversicherungen, die von Bankmitarbeitern für sich selbst oder deren Angehörige abgeschlossen wurden, unmittelbar auf das Konto der entsprechenden Mitarbeiter weiter. Bei Abschluss von Bausparkassen-Verträgen verzichtete die Bausparkasse gegenüber den Mitarbeitern außerdem auf die normalerweise anfallende Abschlussgebühr.
Ende 2000 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum März 1997 bis Oktober 2000 statt. Nach Ansicht der Prüferin handelte es sich bei den von der Klägerin an die Arbeitnehmer weitergeleiteten Provisionen der Lebensversicherung um steuerpflichtigen Arbeitslohn, die nicht dem Rabatt-Freibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG unterfielen, weil nach den Vereinbarungen mit den Verbundunternehmen ausschließlich die Klägerin provisionsberechtigt war (zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die von der Prüferin aufgegriffenen Fälle ausschließlich Provisionen aus Lebensversicherungen betrafen; Provisionen aus dem Abschluss von Bausparverträgen wurden nicht aufgegriffen). Die Nachversteuerung sollte auf Antrag der Klägerin im Wege der Netto-Einzelberechnung ermittelt werden. Die Klägerin erklärte sich im Anschluss an die Prüfung mit der vorrangigen Inanspruchnahme für die durch Haftungsbescheid nachzufordernde Brutto-Lohnsteuer einverstanden. Die Prüferin ermittelte die Lohnsteuer-Nachforderung betreffend die weitergeleiteten Eigenprovisionen mit 4.316 DM, den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag mit 253 DM und die Kirchensteuer mit 388 DM. Die Berechnung als solche ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 27. Juni 2001 wurde die Klägerin für Lohnsteuer in Höhe von 5.975 DM in Haftung genommen.
Die Klägerin trägt nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2001) vor, auf die weitergeleiteten Vermittlungsprovisionen sei der Rabatt-Freibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden. Die geschilderten Vermittlungsleistungen würden nicht nur gegenüber den Arbeitnehmern erbracht, sondern auch gegenüber ihren gewöhnlichen Kunden. Deshalb habe sie aufgrund des Dienstverhältnisses an ihre Arbeitnehmer Dienstleistungen erbracht, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer vertrieben würden. Nach dem BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230 könne ein Arbeitgeber, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittle, seinen Arbeitnehmern einen Bezug i.S. § 8 Abs. 3 EStG gewähren, wenn er im Voraus auf die ihm zustehende Vermittlungsprovision verzichte und das Versicherungsunternehmen aufgrund des Verzichts den fraglichen Arbeitnehmern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu günstigeren Tarifen gewähre. Im Streitfall sei die Klägerin zwar zivilrechtlich Inhaberin des Provision...