Entscheidungsstichwort (Thema)
Verluste aus einem Zins-Währungs-Swaps aufgrund der Währungsschwankung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund der Währungsschwankungen zu entrichtende Mehrbetrag (Endtauschzahlung) ist – trotz engen wirtschaftlichen Zusammenhangs des Swap-Geschäfts mit einem Finanzierungsdarlehen – nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, da der Mehraufwand nicht der Nutzungsüberlassung, sondern der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzurechnen ist.
2. Insoweit ist die Rechtsprechung zu Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen, wonach Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, entsprechend anzuwenden. Der Mehrbetrag ist – ebenso wie das Wechselkursrisiko bei Fremdwährungsdarlehen – nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist vermögensverwaltend tätig und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Einkaufzentrums „W” in E. Zur Mitfinanzierung des Kaufpreises und der Konzeptionskosten für das Einkaufszentrum hatte sie in bei einem Bankenkonsortium bestehend aus der K-Bank AG, der Q-Bank AG und der Bank B, später Bank M, unter Führung Letzterer ein Darlehen über rund … Mio. CHF aufgenommen. Am 31.10.2007 wurde das noch bestehende Restkapital in Euro konvertiert. Zum 30.06.2008 betrug die Darlehensvaluta … €. Mit Vertrag vom 03.07.2008 wurden für das Darlehen neue Konditionen vereinbart, nämlich ein Zinssatz von 6,3 %, eine Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2012 und vierteljährliche Zinszahlungen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von jeweils … € ab dem 30.09.2008. Für das Darlehen, welches bis zum 30.03.2021 laufen sollte, waren vertraglich Tilgungsleistungen vereinbart, die jedoch zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich nicht entrichtet wurden.
Am 29.10.2008 vereinbarte die Klägerin bei einem Kurs von 1,4735 CHF/1€ mit der Bank M einen Zins-Währungs-Swap beginnend am 31.10.2008 und endend am 31.12.2012. Demnach zahlt die Bank M an die Klägerin auf einen Bezugsbetrag von … € jährlich 6,3 % Zinsen in Vierteljahresbeträgen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12 von je … €. Am 31.12.2012 hatte die Bank M eine Endtauschzahlung von … € an die Klägerin zu erbringen. Die Klägerin zahlt der Bank M auf einen Bezugsbetrag von … CHF jährlich 5,6 % Zinsen in Vierteljahresbeträgen von je … CHF ebenfalls zum 30.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Sie hatte zum 31.12.2012 eine Endtauschzahlung von … CHF an die Bank M zu erbringen.
Die vierteljährlichen gegenläufigen Zinszahlungen wurden absprachegemäß geleistet. Am Endtauschtermin erhielt die Klägerin von der Bank M den vereinbarten Betrag von … €. Zwecks Anschaffung der von der Klägerin zu erbringenden Endtauschzahlung i.H.v. … CHF wurden bei einem Kurs von 1,206 CHF/1 € dem Konto der Klägerin … € belastet. Die vierteljährlichen Zahlungen berücksichtigte die Klägerin bei Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die sich bei Zahlung der Endtauschbeträge aufgrund der Kursänderung zu Ihren Lasten ergebende Differenz erklärte sie ebenfalls als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Differenz ermittelte sie wie folgt:
Endtauschzahlung der Klägerin an die Bank |
… CHF |
… € |
Endtauschzahlung der Bank an die Klägerin |
|
… € |
Differenz |
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… € |
Im Bescheid vom 28.05.2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 wurden die Beträge zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt.
Im Rahmen einer Prüfung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, bei den im Zeitpunkt der Endtauschzahlung aufgrund der Währungsschwankungen bei der Klägerin angefallenen Mehraufwendungen handele es sich nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Während die vierteljährlich anfallenden Zinsen die Vermögensnutzung beträfen, beziehe sich die Endtauschzahlung auf die Vermögenssubstanz und unterfalle damit nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Beendigung des Swaps sei der Veräußerung eines Termingeschäftes gleichzusetzen. Eine Berücksichtigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F. scheitere aber wegen des Überschreitens der dort genannten Jahresfrist.
Der Beklagte schloss sich der von der Prüferin vertretenen Ansicht an und änderte mit Datum vom 05.04.2016 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 gemäß § 164 Abs. 2 AO und erhöhte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neben unstreitigen Änderungen um die Differenz zwischen den Endtauschzahlungen. Hinsichtlich der Behandlung der vierteljährlichen laufenden Zahlungen besteht kein Streit.